FAQs zum Fall Apple versus Samsung

Hier berichtete ich über den EU-Stopp für den Verkauf des Samsung Galaxy Tab 10.1, den Apple per einstweilige Verfügung erreicht hat. Zwischenzeitlich wurde in diversen Kanälen über diesen Schlagabtausch und die Implikationen berichtet. In diesem Blog-Beitrag möchte ich auf einige Fragen rund um das Thema eingehen.


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Welches Urteil hat Apple errungen?

Apple hat beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen Samsung beantragt, der vom Gericht stattgegeben wurde. Die Verfügung untersagt Samsung vorläufig das Galaxy Tab 10.1 in der EU einzuführen.

[Update: Zwischenzeitlich hat das Gericht die einstweilige Verfügung so modifiziert, dass das Importverbot nur noch für Deutschland gilt (siehe auch diese Macnews.de-Meldung).]

Womit begründete Apple den Antrag?


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Der Antrag stützt sich auf ein in der EU erteiltes Geschmacksmuster (Community design Nr. 000181607-0001), welches das Design des iPad schützt. Apple sieht diesen Schutz durch das Samsung Tablet (und auch andere Tablets wie das Motorola Xoom) verletzt. Update: Einen netten Fotovergleich der "Verwechselungsgefahr" beider Tablets hat die PC-Welt veröffentlicht [1a].

1: Fosspatents mit Community Design-Zertifikat 000181607-0001 
1a: PC-Welt-Fotostrecke der "Übereinstimmungen"

Hat das Gericht über die Sache an sich befunden?

Nein, denn bei einer einstweiligen Verfügung wird keine Entscheidung in der Hauptsache an sich getroffen. Gegenüber dem Richter muss lediglich glaubhaft gemacht werden, dass mögliche Schäden drohen, die später, nach einer Entscheidung im Hauptverfahren, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Offenbar ist Apples Anwälten (Freshfield Bruckhaus Deringer LLP) in einem Schriftsatz die Glaubhaftmachung gelungen [2].

2: Infos und Schriftsatz zur Beantragung der einstweiligen Verfügung
3: Vergrößerter Schriftsatz bei scribd.com

Wie belastbar ist die ganze Sache?

Nun, das ganze ist natürlich eine juristische Sache – vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand, wie oft kolportiert wird. Wer sich aber die Schriftsätze mit der Begründung durchliest, und einen gesunden Verstand zur Beurteilung anlegt, bekommt berechtigte Zweifel, ob die einstweilige Verfügung wirklich berechtigt ist und in späteren Instanzen Bestand haben kann. heise.de bringt es in folgendem Update auf den Punkt: 

Das Galaxy Tab 10.1 kopiert nach Ansicht des iPad-Herstellers unter anderem folgende "unterscheidungskräftige Elemente": Es ist ebenfalls "ein rechteckiges Produkt mit vier gleichmäßig gerundeten Ecken", es hat "eine flache, klare Oberfläche, welche die Vorderseite des Produkts abdeckt" und es zeigt "die Ansicht einer metallischen Einfassung um die flache, klare Oberfläche". Zudem zeige es im angeschalteten Zustand "farbige Icons innerhalb des Displays" und kopiere das "markante dünne Profil des iPad 2", so Apples Anwaltskanzlei.

Es ist quasi der Excerpt aus dem Antrag vor Gericht – und diese Begründung ist in meinen Augen sehr dünn. Mit dem gleichen Recht könnte man eine einstweilige Verfügung gegen elektronische Bilderrahmen durchsetzen – aber das Gericht hat das anders gesehen.

Wie Florian Müller in seinem FOSSPatents-Blog schreibt, ist das Gericht in Düsseldorf für seine "Tendenz" bekannt, die Position der Rechteinhaber zu stärken. Ca. die Hälfte der europäischen Rechtsstreitigkeiten im Bereich Schutzrechte werden wohl in Düsseldorf verhandelt.

[Update: Wenn dieser Bericht der PC Welt stimmt, wäre es schon ein "dicker Hund" – ein Gericht entscheidet auf "hear say" Basis – ich denke, da braut sich Stoff bzw. Munition für die Samsung-Anwälte zusammen und es bleibt abzuwarten, wie lange die einstweilige Verfügung Bestand hat.

Update 2: Muss jetzt eine Korrektur nachschieben. Florian Müller weist in seinem FOSSPatents-Blog auf eine Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf hin. Derzufolge lag dem Gericht bei seiner Entscheidung eine Schutzschrift von Samsung vor, die aber wohl ungenügend begründet war bzw. nach Ansicht des vorsitzenden Richters nicht durchgreifen konnte (man trug im wesentlichen vor, dass es dem Antrag von Apple an der erforderlichen Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung fehle und ein Nichtigkeitsantrag hinsichtlich des Geschmacksmusters 'in Vorbereitung sei'). Der Beschluss der Kammer auf Erteilung der einstweiligen Verfügung ist (wie lt. Pressemitteilung allgemein üblich) nicht mit Gründen versehen. Am 25. August 2011 wird aber um 11.00 Uhr ein Termin zur mündlichen Verhandlung im Geschmacksmuster-Rechtsstreit zwischen Apple und Samsung anberaumt. Dann wird man sehen, was bei rauskommt – ich selbst lege jetzt mal einen "kreative Pause ein" – in der vorbereitete Blogbeiträge aus der "Konserve" online gehen. Ich denke, Florian Müller wird in seinem Blog die Thematik verfolgen, zumal er angekündigt hat, zur mündlichen Verhandlung als Prozessbeobachter anwesend zu sein.]

Wie sieht das für Apple aus?

Momentan überschlägt sich die Presse mit "Apple stoppt Samsung"-Meldungen. Es ist aber immer gut, einen Blick auf die Details zu werfen. Apple kann durch die einstweilige Verfügung zwar die Einführung des Samsung Galaxy Tab 10.1 stoppen – was ein empfindlicher Schlag für Samsung sein dürfte. Also hat Apple clever gehandelt? Nicht unbedingt, denn einmal gibt es in meinen Augen den Image-Schaden. Bei einer dreisten 1:1-Kopie könnte man der Argumentation von Apple folgen. Aber so ist die Argumentation der Apple-Anwälte, dem vom Landgericht stattgegeben wurde, in meinen Augen lachhaft. Mit diesem Ansatz könnte (sofern BMW ein Geschmacksmuster auf seine 7er Reihe hätte), ein Autohersteller dem Mitbewerb das Einführen, Herstellen und Vertreiben von Autos untersagen. Für mich ist die Tür für Apple-Produkte zugegangen, nachdem ich mir ein iPad zugelegt und dann festgestellt habe, was alles nicht geht und was Apple nicht will, dass ich es als Anwender nutze. Die momentanen Klagen sind für mich auch ein Zeichen, dass Apple sich nicht mehr der Technologieführerschaft sicher sein dürfte. Kurz vor der Götterdämmerung hat schon so manche Firma versucht, mit juristischen Spiegelfechterreien Nebelkerzen zu werfen. Die Analystenbewertung von Apple, die dazu führt, dass der Konzern kurzzeitig die "reichste Firma der Welt" im Hinblick auf den Aktienwert ist, bildet meiner Meinung die Spitze einer gigantischen Spekulationsblase – in keinster Weise gestützt durch Marktanteile, Produktivvermögen etc.

Und es gibt noch einen zweiten Aspekt, der in der öffentlichen Diskussion untergeht, aber von Florian Müller im FOSSPatents-Blog schön herausgearbeitet wurde. Das Beantragen einer einstweiligen Verfügung birgt für den Antragsteller auch einen Pferdefuß: Sobald die Verfügung erteilt wurde, haftet der Antragsteller für die Folgen. Gewinnt er in der Hauptsache, ist alles in Butter. Falls Apple aber in der Hauptsache verliert, was ich angesichts der Ausführungen im Antrag durchaus als nicht ausgeschlossen halte, wird der Konzern gegen Samsung vollumfänglich schadensersatzpflichtig. Und dann muss Apple blechen. Natürlich zieht sich der Zeitpunkt der Hauptverhandlung hin und auch eine mögliche Schadensersatzklage wird erst in einigen Jahren entschieden. Sollte Apple bis dahin die Grätsche machen, schaut Samsung in die Röhre.

Warum wurde Samsung nicht angehört?

Nun, ob eine Gegenpartei angehört wird, liegt nach meiner Kenntnis in der Entscheidungszuständigkeit des jeweiligen Richters. Betrachtet er die Ausführungen des Antragsstellers als ausreichend, kann er auf dieser Basis entscheiden. Hat er Zweifel, kann er die Beklagte hören.

Was momentan unklar ist: Samsung hätte vorher die Möglichkeit gehabt, vor Gerichten eine Schutzschrift zur Verteidigung seines Produkts einzureichen. Dies hätte Apple dran gehindert, eine einstweilige Verfügung vor den Gerichten mit den eingereichten Schutzschriften zu beantragen. 

[Update: Meine Mutmaßungen bzgl. der nicht eingereichten Schutzschrift haben sich als falsch erwiesen. Wie oben ausgeführt, weist eine Pressemitteilung des Gerichts darauf hin, dass zur Entscheidung der Kammer neben dem Antrag Apples auch eine Samsung Schutzschrift herangezogen wurde.]

Warum gilt das Importverbot nicht für die Niederlande?

Grundsätzlich ist es so, dass eine erwirkte einstweilige Verfügung im Rechtsrahmen der EU gültig ist. Da Apple aber neben dem Antrag in Düsseldorf noch einen zweiten Antrag in Den Haag eingereicht hat, wird für die Niederlande separat entschieden – so ist zumindest mein aktuelles Verständnis der Rechtskonstruktion.

Wie sieht das niederländische Gericht die Sache?

Nun, die Sache ist nun einen Tick weiter. Heute hat die Anhörung in Den Haag stattgefunden. Reuters berichtet hier über diesen Sachverhalt. Der Richter hat eine Entscheidung für den 15. September angekündigt. Sofern eine einstweilige Verfügung ergeht, würde diese am 13. Oktober wirksam werden. Interessant ist aber ein Bericht in Engadget.com. Prozessbeobachter Andreas Ude de Haes (Editor von Webwereld) berichtete, dass der Vorsitzende des betreffenden Senats ziemlich "amüsiert" vom Versuch der Apple Anwälte gewesen sei, zu belegen, dass Samsung das Apple-Design geklaut habe. Samsung führte aus, dass Apples Anschuldigungen zu vage seien und auf jeden elektronischen Bilderrahmen zuträfen – was nicht von der Hand zu weisen ist. De Haes zufolge wurden die Rechtsvertreter der beiden Parteien vom Vorsitzenden als "Terrier" tituliert. Ob dies bereits einen Hinweis auf die Entscheidung zulässt, steht aber auf einem anderen Blatt.

Insgesamt in meinen Augen aber eine unappetitliche Sache, die Apple nicht gerade sympathischer macht. Und vor allem: Es kosten unser Geld! Auf diesen Sachverhalt weist Financial Review hier hin (gelöscht). Es bleibt nun abzuwarten, wie die Sache ausgeht – und ein weiterer Grund, sich weiter gegen EU-Initiativen für Softwarepatente zu engagieren (die letztendlich im Interesse großer US-Firmen durchgedrückt werden sollen). 


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