Im Januar diesen Jahres ergingt vom Landgericht Köln ein Urteil bezüglich der Urheberkennzeichnung in Fotodateien, welche nicht nur bei Juristen für Aufregung sorgte. Diese "Fehlurteil" wurde nun von der nächsten Instanz aufgehoben.
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Zur Erinnerung, das "Pixelio-Urteil" besagte: Wer ein fremdes Bild verwendet, musste nicht nur die Bildquelle bzw. den Urheber im Text nennen, sondern sollte diese Information auch noch in der Bilddatei unterbringen. Ein Unternehmer hatte beim Bildanbieter Pixelio ein Foto erworben und in seiner Internetpräsenz eingebunden. Der Fotograf des Bildes hatte in einer Unterlassungsverfügung erreicht, dass der Betroffene den Urheberrechtsverweis auch im Bild anbringen musste – wobei unklar war, wie dies geschehen muss. Bei heise.de findet sich hier eine Reflektion des von einem Juristen ohne scheinbaren Sachverstand bzgl. der technischen Realisierbarkeit verfassten Urteils. Führt dazu, dass selbst das Landgericht Köln auf seinen Webseiten gegen die Ausführungen des Urteils verstieß. Und das Landgericht war auch schon mal im Hinblick auf die RedTube-Auskunftsansprüche "negativ" aufgefallen.
Wie dem auch immer sei: Die in erster Instanz von der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln ergangene Unterlassungsverfügung gegen einen Unternehmer, der die Nutzungsrechte an einem Foto von der Plattform Pixelio erworben hatte, wurde vom Oberlandesgericht Köln aufgehoben. Rechtsantwalt Niklas Plutte hat in seinem Blog eine Dokumentation des Sachverhalts zusammengetragen. Ist etwas Juristendeutsch – aber unter dem Strich sind die Forderungen, Bildquellen selbst in der Bilddatei zu hinterlegen, damit vom Tisch. Bei heise.de und hier finden sich noch ein paar weitere Informationen.
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