[English]Die Alphabet-Tochter Google muss Links aus seiner Suchmaschine entfernen, wenn die von Nutzern aus Europa gefordert wird und diese nachweisen können, dass die verlinkten Seiten falsche Informationen enthalten. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. Dezember 2022 hervor.
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Vor dem EuGH wurde die Klage zweier Führungskräfte einer Gruppe von Investmentgesellschaften verhandelt, die Google gebeten hatten, Suchergebnisse zu entfernen, die ihre Namen mit bestimmten Artikeln in Verbindung brachten, in denen das Investitionsmodell der Gruppe kritisiert wurde. Zudem sollte Google auch Miniaturabbildungen von Fotos dieser Personen aus den Suchergebnissen löschen.
Google lehnt die Anträge der beiden Kläger mit der Begründung ab, dass man nicht wisse, ob die Informationen in den Artikeln korrekt seien oder nicht. Die Betroffenen reichten dann Klage vor deutschen Gerichten ein. Ein deutsches Gericht ersuchte daraufhin vom EuGH eine Entscheidung hinsichtlich der Abwägung zwischen dem "Recht auf Vergessen" und dem "Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit".
In Urteil vom 8. Dezember 2022 weist der Europäische Gerichtshof (EuGH) darauf hin, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten kein absolutes Recht ist, sondern
im Hinblick auf seine Funktion in der Gesellschaft betrachtet und gegen andere Grundrechte, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, abgewogen werden muss.
Die Datenschutzgrundverordnung sieht ausdrücklich vor, dass das Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung für die Ausübung des Rechts, insbesondere auf Information, erforderlich ist. Die Rechte der betroffenen Person auf Schutz des Privatlebens und auf Schutz der personenbezogenen Daten haben in der Regel Vorrang vor dem
berechtigten Interessen der Internetnutzer, die am Zugang zu den fraglichen Informationen interessiert sein könnten.
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Diese Abwägung kann jedoch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängen. Dies hänge insbesondere von der Art dieser Informationen und ihrer Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person sowie von dem Interesse der Öffentlichkeit an diesen Informationen ab. "Der Betreiber einer Suchmaschine muss Informationen, die in dem referenzierten Inhalt gefunden wurden, entfernen, wenn derjenige, der die Löschung beantragt, nachweist, dass diese Informationen offensichtlich unrichtig sind", so der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung. Der EuGH detailliert die Entscheidung der Richter im Fall e C-460/20 in dieser Pressemitteilung.
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