[English]Gestern hat der Bundesgerichtshof ein wegweisendes Urteil im Hinblick auf Recycle-Tonerkartuschen gefällt. Die Druckerfirma Canon hatte gegen die deutschen Druckerpatronen-Hersteller wta Carsten Weser GmbH und KMP PrintTechnik AG wegen Patentverletzung geklagt. Eine Klage der Firma Canon wurde endgültig abgewiesen.
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Mein Dank geht an Andi Zenkel von Superpatronen.de, der mir vorab die Informationen zukommen ließ und mir den Link auf seinen Artikel hier bereitstellte.
Worum geht es?
Bei der Klage ging es um ein von Canon eingereichtes EU-Patent 2 087 407. Dieses beschreibt ein an der Toner-Trommel angebrachtes Kupplungsstück zur Verbindung mit der Antriebseinheit des Druckers (ein Bild gibt es in diesem Artikel).
Die Druckerpatronen-Hersteller wta Carsten Weser GmbH und KMP PrintTechnik AG haben das genanntes Kupplungsstück (und das dazugehörige Zahnrad) beim Recycling-Vorgang ersetzt und in den nachfolgend genannten Rebuilt-Tonerkartuschen verbaut.
- HP 05A / CE505A
- HP 05X / CE505X
- HP 80X / CF280X
- HP 55A / CE255A
- HP 55X / CE255X
- Canon Cartridge 720
- Canon C-EXV40
Interessant: Canon ist auch Hersteller der HP Tonerkartuschen, weswegen das Patent auch HP Tonerkartuschen betrifft.
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Klagen seit März 2014
Seit März 2014 klagte die Firma Canon auf Unterlassung und wollte den Verkauf der recycelten Tonerkartuschen unterbinden. Betroffen waren neben wta und KMP eine Vielzahl weltweiter Branchengrößen, wie z.B. Armor, Artech, Pelikan, Zephyr SAS, Aster, X-Com Shop Ltd. und OOO Softrade.
Die Prozesse vor den unteren Gerichtsinstanzen konnte die Firma Canon in Deutschland für sich entscheiden. Die Firmen wta und KMP zogen trotz der Niederlagen in den unteren beiden Instanzen bis zum Bundesgerichtshof. Dort konnten sie ein zukunftsprägendes Urteil für den deutschen (und wohl auch europäischen) Markt erkämpfen, welches nicht mehr angefochten werden kann.
Aktuell liegt mir noch keine Urteilsbegründung vor – aber nach Mitteilung sieht der BGH es als zulässig an, dass die Recycler das Kupplungsstück in ihren Tonerkartuschen verbauen. Es wird also das von Canon beanspruchte Patent nicht verletzt. Ob der BGH den Erschöpfungsgrundsatz herangezogen hat (Canon hat ja mit dem Verkauf der Kartusche das Gelenk an den Kunden gegeben), entzieht sich meiner Kenntnis. Zumindest dieser englische Bericht legt dies aber nahe. Das werden wir sehen, sobald das Urteil in Gänze vorliegt. Ergänzung: Inzwischen hat auch KMP diesen Artikel zum Thema veröffentlicht.
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sehr gute Entscheidung. Es war Zeit… :)
Im Artikel ist zum Teil von Patronen die Rede. Es geht aber sicher nur im Laser-Toner-Cartridges bzw. Trommeln.
Möglicherweise habe ich was übersehen. Aber ich schreibe über Tonerkartuschen, wenn es um den Prozess geht. Ansonsten findet sich für die Firmen die Sammelbezeichnung Tintenpatronenhersteller, was etwas anderes und nicht falsch ist.