Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil einem Arbeitgeber die Auswertung von offenen Videoaufnahmen im Rahmen eines Kündigungsschutzprozess zugestanden und so Vorrang vor der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingeräumt.
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In einem Kündigungsschutzprozess unterlag ein gekündigter Beschäftigter einer Gießerei gegenüber dem Arbeitgeber. Der Hintergrund: Der Mitarbeiter einer Gießerei hatte im Juni 2018 eine sogenannte Mehrarbeitsschicht nicht absolviert und den Arbeitgeber so um die Arbeitszeit betrogen.
Der Arbeitgeber kam dem Mitarbeiter aber erst auf Grund eines anonymen Hinweise auf die Schliche und kündigte dem als Teamsprecher fungierenden Beschäftigten. Zum Nachweise des Arbeitszeitbetrugs wertete der Arbeitgeber nach einem Jahr die Videoaufnahmen an den Werkstoren aus. Dort zeigte sich, dass der Mitarbeiter das Werk zwar betreten, aber vor Schichtbeginn wieder verlassen.
Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung und argumentierte, dass die Videoaufnahmen, die offen und mit Hinweisschildern kommuniziert alle Mitarbeiter und Besucher beim Betreten sowie Verlassen des Werks nach DSGVO längst hätten gelöscht sein müssen.
Das Tenor des Arbeitsgerichtsurteils 2 AZR 296/22 des Bundesarbeitsgerichts wird in Pressemitteilung vom 29.06.2023 unter dem Titel "Offene Videoüberwachung – Verwertungsverbot so thematisiert:
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In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.
In der Pressemitteilung heißt es dazu weiter:
Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt als Teamsprecher in der Gießerei beschäftigt. Die Beklagte wirft ihm ua. vor, am 2. Juni 2018 eine sog. Mehrarbeitsschicht in der Absicht nicht geleistet zu haben, sie gleichwohl vergütet zu bekommen. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger zwar an diesem Tag zunächst das Werksgelände betreten. Die auf einen anonymen Hinweis hin erfolgte Auswertung der Aufzeichnungen einer durch ein Piktogramm ausgewiesenen und auch sonst nicht zu übersehenden Videokamera an einem Tor zum Werksgelände ergab nach dem Vortrag der Beklagten aber, dass der Kläger dieses noch vor Schichtbeginn wieder verlassen hat. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger ua. geltend gemacht, er habe am 2. Juni 2018 gearbeitet. Die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung unterlägen einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot und dürften daher im Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigt werden.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts bis auf einen Antrag betreffend ein Zwischenzeugnis Erfolg. Sie führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Dieses musste nicht nur das Vorbringen der Beklagten zum Verlassen des Werksgeländes durch den Kläger vor Beginn der Mehrarbeitsschicht zu Grunde legen, sondern ggf. auch die betreffende Bildsequenz aus der Videoüberwachung am Tor zum Werksgelände in Augenschein nehmen. Dies folgt aus den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts sowie des nationalen Verfahrens- und Verfassungsrechts. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Klägers durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der DSGVO nicht ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Datenerhebung wie hier offen erfolgt und vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht. In einem solchen Fall ist es grundsätzlich irrelevant, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen Einsichtnahme in das Bildmaterial zugewartet und es bis dahin vorgehalten hat. Der Senat konnte offenlassen, ob ausnahmsweise aus Gründen der Generalprävention ein Verwertungsverbot in Bezug auf vorsätzliche Pflichtverstöße in Betracht kommt, wenn die offene Überwachungsmaßnahme eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstellt. Das war vorliegend nicht der Fall.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2023 – 2 AZR 296/22 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 6. Juli 2022 – 8 Sa 1149/20 –
Hinweis: Der Senat hat drei ähnlich gelagerte Verfahren auf die Revision der Beklagten ebenfalls an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
PS: In Italien ist jetzt ein Fall einer Kündigung entschieden worden, in dem eine Lehrerin nur vier von 24 Dienstjahren anwesend war. Die Kündigung war rechtens.
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Mit Betriebsrat wäre das nicht passiert…
Der hätte entsprechende Löschungsfristen in die zwingend notwendige Betriebsvereinbarung gebracht und deren Einhaltung kontrollieren könnenm Außerdem wäre den Aufzeichnungszeit auf Zeiten begrenzt, an denen keine Mitarbeiter bei ihrer Arbeit beobachtet werden können. Das wäre nämlich nach Betriebsverfassungsgesetz zu Stimmungs-pflichtig gewesen und muss einen konkreten Anlass haben….es wäre ja eine unzulässige technische Maßnahme zur Leistungsüberwachung. (Die hier tatsächlich erfolgt ist. )
Aber ein Betriebsrat brauchen wir doch nicht. Das Geld für diese Bremser können wir uns sparen…
Und ja:
In Amerika wäre solche illegal ermittelten Daten vor Gericht nichtig. In Deutschland darf das jeder Richter in jedem Einzelfall entscheiden. Wer sich da auf sein Wissen aus US Filmen verlässt wiegt sich in falscher Sicherheit. So gesehen wären sogar geheime Aufnahmen für dieses Verfahren zulässig gewesen, wenn der Richter das wollte. Der der diese Aufnahmen angefertigt hätte, hätte eine Straftat begangen. Das gibt halt ein 2. Verfahren vor einem Strafgericht. Aber die Bilder können in Deutschland verwendet werden.
IANAL und mich überrascht diese Rechtslage auch.
Die DSGV ist hier aber untergeordnet.
Das Betriebsverfassungsgesetz liegt m.E. hörer.
Du hast offensichtlich nicht verstanden, wo sich die Kamera befindet. Ich drösel das für Dich gern noch einmal auf: sie befindet sich am _Werkstor_. Es konnten also zu keiner Zeit Mitarbeiter des Unternehmens bei der Arbeit beobachtet werden. Das in Zusammenhang mit den deutlichen Hinweisen, dass eine Videoüberwachung stattfindet, sorgt dann schon mal dafür, dass es nicht zwingend Aufbewahrungsfristen geben muss; kann doch auch im Nachgang eine durch einen Lieferanten begangene Straftat, die erst Wochen später auffällt, auf diese Weise rekonstruiert und damit geahndet werden.
Eine 24/7-Überwachung von Zugängen zum Privatgelände ist, so lange sie nicht das Geschehen auf öffentlichem Grund (Straße, Gehweg vor dem Tor, etc) aufgezeichnet wird, nicht nur Standard, sondern auch erlaubt, wenn entsprechende Hinweise gegeben werden.
Alternativ müsstest Du öffentliche Verkehrmittel meiden hzw. deren Betreiber nach Deiner Meinung nach jeder Fahrt verklagen, denn bislang kann ich nicht (auf allen) Verkehrsmitteln deutliche Hinweise darauf finden, dass der Innenraum überwacht wird und wie lange die Aufzeichnungen dieser Überwachung vorgehalten werden. Auch der Besuch beim Discounter oder Supermarkt Deiner Wahl fände wohl nicht statt, denn trotz des Hinweises auf Videoüberwachung kannst Du als Kunde im Grunde nicht wissen, ob die Kamera an der Kasse über Deinem Kopf (ja, da ist ganz sicher eine) nicht vielleicht doch mit hoher Qualität die Eingabe der PIN am Kartenterminal aufzeichnet oder ersatzweise ein Praktikant im Büro am Bildschirm mitschreibt (keine Sorge, dem ist nicht so, ich kann Dir das versichern).
Zu guter Letzt: Allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer nicht nur sogar vor Gericht frech behauptet hat, er habe gearbeitet, wollte er zudem den Beweis, dass er lügt (hier also wenigstens eine uneidliche Falschaussage), auch noch durch einen Unzulässigkeitsantrag verhindern. Ich bin sehr froh, dass unsere Rechtsprechung aus mehr als einer Instanz besteht.
Üblicherweise gilt übrigens eine maximale Speicherdauer von 72 Stunden für Aufzeichnungen von Videoüberwachungen. Eine längere Speicherfrist wird nur in ganz wenigen Fällen bestand haben und auch dann auch sicher nicht mehrere Wochen betragen! Die Aufnahmen müssen innerhalb der 72 Stunden gesichtet werden. Wenn man innerhalb der 72 Stunden feststellt das eine Straftat stattgefunden hat kann man die Aufnahme für den Beweis länger aufheben. Es gab dazu auch gerade erst ein Urteil im Bezug auf die Videoüberwachung einer Selbstbedienungstankstelle.
Ich denke man muss das Urteil etwas differentierter sehen. Eine Aufsichtsbehörde würde die Videoüberwachung aber für den genannten Zweck wahrscheinlich kassieren.
Unsinn. Gerichte haben bereits mehrfach mindestens 10 Tage abgesegnet.
Erstmal mit einer Beleidigung antworten, schonmal schade. Das ist das einfach nicht richtig. Ganz sicher nicht mindestens 10 Tage! In Einzelfällen maximal 10 Tage, so wird schon eher ein Schuh draus.
Mit Einführung der DSGVO hat der ständige Datenschutz-Ausschuss festgelegt, dass maximal 48 Stunden erlaubt sind, außer es gibt zwingende(!) Gründe für geringfügig(!) längere Fristen. (Und Kosten/Bequemlichkeit sind keine davon.)
Irgendwelche BDSG-bezogene Urteile von vor über 10 Jahren sind damit hinfällig und auch deren "bis zu 10 Tage".
Perfekt geantwortet.
"Aber ein Betriebsrat brauchen wir doch nicht."
Betriebsräte brauchen wir in der Tat nicht, begünstigen sie betrügerisches Handeln eines Mitarbeiters und die vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers.
Na, na… in der Regel läuft es aber eher anders herum: Der Arbeitgeber zieht der Arbeitnehmer gehörig über den Tisch: Unbezahlte Überstunden, Unterschreitung des Mindestlohnes, intransparente Stundenaufzeichnungen, unnötige Beschränkungen der Urlaubszeit und ähnliche Scherze.
Eine Firma, die keinen Betriebsrat wünscht, wird schon wissen, weshalb es so ist. ;-)
Ergänzung:
Eine Google Suche
"Betriebsverfassungsgesetz technische Einrichtung"
gab unter anderen diesen Recht umfassenden Treffer
httpsXXX kluge-seminare.de/br-portal/wissen/soziale-angelegenheiten/mitbestimmungsrecht-betriebsrat-technische-ueberwachungseinrichtungen.
"Technische Einrichtungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sind alle Vorrichtungen, die automatisiert arbeitnehmerbezogene Daten speichern, verändern oder übermitteln und die es dadurch ermöglichen, Aussagen über das Verhalten oder die Leistung einzelner Arbeitnehmer zu treffen."
Das ist hier wohl der Fall, oder?
Mich wundert, das das BetrVG keine Rolle gespielt hat, sondern die Datenschutz-Verordnung, die ja wesentlich schwächer ist.
Vermutlich weil es vermutlich keinen Betriebsrat gab, glaubte man dass das Betriebsverfassungsgesetz nicht galt?
Verstehe ich nicht.
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"Technische Einrichtungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sind alle Vorrichtungen, die automatisiert arbeitnehmerbezogene Daten speichern, verändern oder übermitteln und die es dadurch ermöglichen, Aussagen über das Verhalten oder die Leistung einzelner Arbeitnehmer zu treffen."
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Nö ist es nicht die Werkstorüberwachung hat nicht die Aufgabe die Mitarbeiter zu Überwachen und hat auch nix mit Leistungsüberwachung zu tun. Ist noch nichtmal ne Arbeitsplatzüberwachung. Das man hiermit in diesem Fall dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten nachweisen konnte ist Pech für den!
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Vermutlich weil es vermutlich keinen Betriebsrat gab, glaubte man dass das Betriebsverfassungsgesetz nicht galt?
Verstehe ich nicht.
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Ganz einfach weild er Beklagte wegen DSVGO Verstoß geklagt hat und nicht wegen nen Betr.VG Verstoßes … was er auch keine Chance gehabt hätte siehe oben.
Interessant wäre es, ob der Arbeitnehmer jetzt einen Schadensersatzanspruch gemäß DSGVO geltend machen kann. Ein Schaden ist ihm ja unzweifelhaft entstanden.
wie kommst du darauf? Die Tor/Werkseingangsüberwachung ist vollkommen rechtskonform es wird ja nicht der Arbeitsplatz der Mitarbeiter überwacht… Pech für den Arbeitsverweigerer das dadurch sein Fehltritt bewiesen werde konnte. Außerdem Schaden? wenn dann ist das ein selbstverschuldeter Schaden, wofür du keinen Schadensersatzanspruch hast!
Sie ist nur dann rechtskonform, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat…
Leider müssen Betriebsvereinbarungen nicht öffentlich gemacht werden, so dass der Eindruck entsteht, das dieses Kameras einfachso aufgebaut würden. Werden sie nicht.
Gibt es keinen Betriebsrat dürfen Arbeitnehmer natürlich eine Arbeitnehmer Vertretung wählen. Warum die nicht gleich einen BR gründen ist mir nicht klar.
Ein BR ist auch für den AG hilfreich.
Ich erinnere an Schlecker, der lauter kleine Einzel Firmen hatte.
Wurde in einer ein BR gewählt, wurde der Laden aus "wirtschaftlichen Gründen" geschlossen. Gleichzeitig gegen7ber ein neuer eröffnet. Aber Schlecker war so wieso ein Musterbeispiel und inzwischen Pleite.
Ich denke man sollte hier Täter und Opfer nicht verwechseln. Der Arbeitnehmer hat hier offensichtlich beschissen. Ich bin ohne Frage für den Datenschutz, aber was sendet das für ein Signal wenn der Angestellte weiter beschäftigt werden muss, obwohl allen die Sachlage bekannt ist.
Ob die Speicherung der Videos durch den AG in Ordnung war und ob es dafür ggf. ein Bußgeld gilt, steht auf einem anderen Blatt. Ein intaktes Vertauensverhältnis gibt es sicherlich nicht mehr.
Auch wundert mich, dass es keine elektronische Zeiterfassung gab. Würde man bei uns einfach gehen, dann müsste man zum Ende der Schicht wiederkommen oder bräuchte einen Mittäter.
"Ich denke man sollte hier Täter und Opfer nicht verwechseln." *** Das ist hier nicht die Frage. Die Frage ist, ob vermeintliche Beweismittel, die vermeintlich zu Unrecht erhoben oder erhalten wurden, verwertet hätten werden dürfen.
Hier muss abgewogen werden. Das allgemeine gesellschaftliche Interesse an der Verfolgung des "Arbeitszeitbetruges" sollte gering sein. Der materielle Schaden ist es relativ ohnehin. Das allgemeine Interesse an der Einhaltung der Schutzmaßnahmen gegen ungerechtfertigte Überwachung sollte da, im Allgemeinen, nicht unbedingt im Speziellen, gesellschaftlichen Interesse weit höher bewertet sein? Ich denke, absolut, ja.
Wir reden hier von einer Kamera am Werkstor, welche den Mitarbeiter vielleicht 30 Sekunden erfasst hat. Das hat mit unverhältnismäßiger Überwachung aus meiner Sicht nichts zu tun, zumal die Maßnahme offenbar bekannt und gekennzeichnet war.
Der Mitarbeiter hätte Urlaub oder Sparzeit nehmen können, was vermutlich kein Problem gewesen wäre. Der Schaden entspricht also mindestens dem Lohn des Mitarbeiters. Ich sehe keinen Grund die Beweise nicht zuzulassen. In die Lage hat sich der Mitarbeiter ganz alleine gebracht. Das Gericht sieht das offenbar ähnlich.
Nur das das keine Kameras sind die die Mitarbeiter überwachen(Keine Arbeitsräume usw.) Sondern Werkstore. Die haben meistens Gründe der Versicherung.
Und es gibt da durchaus gesetzliche Aufbewahrungsfristen und diese sind weitaus länger als DSGVO vorgibt. Nur steht auch in der DSGVO das gesetzliche Aufbewahrungspflichten über der DSGVO stehen!
Also nein da gibt es gar nix zu rütteln! Wären da Arbeitsplätze überwacht worden hättest du recht, ist aber nicht der Fall!
/Edit/
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Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DS-GVO dürfen personenbezogene Daten nur unter den aufgeführten Bedingungen verarbeitet und gespeichert werden. Entfallen diese Gründe, ist die Zweckbindung nicht mehr gegeben und Unternehmen müssen die Daten entsprechend löschen. Diesem Löschgebot stehen gesetzliche Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten und anderen Daten oder Dokumenten gegenüber. Die Aufbewahrungsfristen stellen nun die neue Zweckbindung dar. Diese Daten, die den Aufbewahrungsfristen unterliegen, werden nach den Fristen gelöscht bzw. vernichtet.
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Absolut in Ordnung. Der Datenschutz darf keine Täter schützen. Für mich ist es unerheblich wie lange Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Die häufig benannten 10 Tage sind zu wenig, das sollte auf mindestens 90 Tage erweitert werden.
Aufnahmen von Videoüberwachungen wird man in der Regel nur 72 Stunden speichern dürfen und muss sie dementsprechend auch innerhalb dieser 72 Stunden sichten. Längere Speicherdauern wird man nur in ganz seltenen Fällen durchbekommen und da braucht man dann schon wirklich gute Argumente! Also nix mit 10 Tagen, kann man zwar machen ist dann aber halt eigentlich nicht in Ordnung!
Diese Aufnahmen haben Jahre lang herumgelegen.
Ich frage mich:
Hat der Arbeitgeber wirklich alle Aufnahmen auf den Platten gelassen oder etwa "zufällig" nur diese rausgezogen?
Könnte man ja Mal brauchen.
Üblicherweise löschen Videosysteme die Daten zyklisch. Bei den heutigen Terabytes eigentlich unnötig…
@Pau1
In meiner IT Vergangenheit habe ich erlebt das sowas durchaus auch im Tape Archiv landet, was halt sicher so nicht in Ordnung ist. Man kann die Aufbewarungsdauern für jede Kamera selbst bei einfachen Anlagen einsstellen. Zudem wird heute oft nur aufgenommen wenn sich tatsächlich etwas bewegt, da kann man auch schonmal viel Platz sparen.
Das gilt für Arbeitsplatzüberwachung! Leute das war kein Arbeitsplatzüberwachung und gesetzliche Aufbewahrungsfristen sticht DSGVO!
Ja, genau.
Gleich mit Gesichtserkennung und Bonus/Malusystem!
Wie in einigen Regionen Chinas bereits erfolgreich geübt.
Das brauchen wir auch.
Unbedingt!
Untersuchungen der Kamerahersteller zeigen ja, das die Kriminalität stark abnimmt. (und sich in Nebenstraßen verdrückt…)
Es sind nach aktueller Vorgabe sogar maximal 48 Stunden, dann müssen Überwachungsvideos gelöscht werden.
Es steht dir frei, dich selbst zu überwachen und das gerne unbeschränkt zu speichern. Aber verfüge bitte nicht über die Menschenwürde anderer wenn sie für dich offenbar nicht existiert oder du die desaströsen Folgen von fehlendem Datenschutz nicht überblicken kannst.
Ich habe extra Dich den Gesetzes Text nun doch herausgeholt obwohl ja Allgemein verfügbar und auf das hier wesentliche gekürzt, damit Du nicht so viel selbst lesen musst :-)
Betriebsverfassungsgesetz
§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
….
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
…
Das Gesetz schränkt das nicht auf den Arbeitsplatz ein.
Ganz offensichtlich wurde aber das Verhalten des Mitarbeiters überwacht.
Das "bestimmt"vom Gesetz bedeutet "geeignet", wenn Du die Kommentare dazu ließt.
Die Arbeitnehmer sind auch am Werktor noch Arbeitnehmer, oder? Oder darf der Arbeitgeber regelmäßig anlasslose Haussuchungen machen, weil er zu viel Schwund im Lager hat und seine Mitarbeiter von jedem Verdacht freihalten will.
Ich hoffe es wird klarer das ein Arbeitgeber nicht "frei nach Gutsheeren Art" handeln darf.
Ja ja, der böse stehlende Lieferant.
Wenn dabei Mitarbeiter erfasst werden könnten, ist das Mitbestimmungspfkichtig, ohne wenn und aber.
Auch eine anlasslose Taschenkontrolle ist das.
Natürlich besteht schon hier kein Vertrauensverhälnis mehr und der Arbeitgeber sollte sich in Physiotherapie begeben.(Gilt leider für viele seiner Kollegen auch. Das ist leider unserenm System zu verdanken.)
Für einen Laien ist das zunächst unverständlich. Ja. Aber Da da der Arbeitgeber prinzipiell immer in einer stärkeren Position ist, versucht der Gesetzgeber diesen Zuschützen. Leider gibt es nur einen einzigen Fall, in dem ganzen Gesetz, wo dem Arbeitgeber mit bis zu einem Jahr Gefängnis gedroht wird. (wenn er sein Informationspflichten nicht nachkommt.)
Übrigens war der Gesetzgeber auch noch an anderer Stelle sehr Arbeitgeber freundlich. Anders als sonst zahlt nicht der Verlierer alle Kosten, sondern bei einem Arbeits Gerichtsverfahren beide ihren eigenen Anteil. Gut wenn der AN entsprechend versichert ist. (Gewerkschaft (hat nichts mit BR zutun, was aber viele denken))
Zusammengefasst:
– Ein Arbeitgeber darf nicht einfachso eine 247 Überwachung seiner Mitarbeiter installieren.
– In Deutschland dürfen auch illegal gewonnene Daten – nach richterlichen Entscheidung – in einem Prozeß verwendet werden.
Hier hatte der Arbeitnehmer seine Tat offen zugegeben. Vermutlich wollte er als Teamsprecher damit etwas demonstrieren, wir wissen es nicht. Natürlich ist es aber Betrug, wenn er die Zeit aktiv als Anwesend eintrâgt. Das entrechtet ihn aber nicht.
Der anonyme Anzeiger kann auch der Arbeitgeber oder einer seiner Spitzel selbst gewesen sein. Das ist ein durchaus gängiger Trick um einen konkreten Anlass zu schaffen… Mir wird übel bei so einem AG arbeiten zu müssen.
Natürlich gehe davon aus, das der MA als gewähler Teamsprecher beim AG nicht unbedingt beliebt war…
Hm, Kameras beim Aldi?
Sind mir ewig nicht mehr aufgefallen.
Da ist nur ein verspiegelter Kabuff und ein Security Mann hält seit Corona Wache an der Tür.
Aber Aldi hat auch Betriebsräte.
Die Videoüberwachung in Bussen erfolgt nicht durch den Arbeitgeber. und die Kamera hat nicht den Fahrer im Fokus. Auch gibt's immer wieder erschreckende Videoaufnahmen von Straftaten.. Also ist es mit der abschreckende Wirkung nicht so weit her.
Außerdem erinnere immer wieder gerne an das Volkszählungs Urteil. Wikipedia hat dazu einen schönen Artikel.
….
Mift sch.. Smart Keyboard und Ganzwort-lesen
Das sollte "Psychotherapie" sein, Logo.
Physiotherapie ist aber auch manchem AG nützlich:-)
Kontrollverlust und fehlendes Pflichtbewusstsein. Da kommt der Whistleblower gerade recht.
oha, das ist der eigentliche Knaller:
"Bemerkenswert und neu ist das Urteil nach Einschätzung von Rechtsanwalt Tobias Neufeld (Arqis) aber trotzdem – und zwar deshalb, weil das BAG hier festhalte, dass auch eine Betriebsvereinbarung Beweisverwertungsverbote nicht eigenständig begründen könne. "Das bindet die Gerichte nicht", so Neufeld auf LTO-Anfrage."
Das illegales Material vor Gericht zugelassen werden kann ist nicht neu.
Aber das ist wirklich schlimm. Es kann also in der BV stehen, das keine Auswertung in Hinsicht auf Arbeitnehmer Überwachung vorgenommen werden darf (steht da üblicherweise redundant drin) aber das BAG kassiert das einfach. Zumindest wenn es um Straftaten wie hier geht.
" Datenschutz ist kein Täterschutz"
Also
"Nur keine Daten sind gute Daten "
oha, das ist der eigentliche Knaller:
"Bemerkenswert und neu ist das Urteil nach Einschätzung von Rechtsanwalt Tobias Neufeld (Arqis) aber trotzdem – und zwar deshalb, weil das BAG hier festhalte, dass auch eine Betriebsvereinbarung Beweisverwertungsverbote nicht eigenständig begründen könne. "Das bindet die Gerichte nicht", so Neufeld auf LTO-Anfrage."
Das illegales Material vor Gericht zugelassen werden kann ist nicht neu.
Aber das ist wirklich schlimm. Es kann also in der BV stehen, das keine Auswertung in Hinsicht auf Arbeitnehmer Überwachung vorgenommen werden darf (steht da üblicherweise redundant drin) aber das BAG kassiert das einfach. Zumindest wenn es um Straftaten wie hier geht.
" Datenschutz ist kein Täterschutz"
Also
"Nur keine Daten sind gute Daten "
"Auch seien die Aufnahmen zu lange gespeichert worden: Hinweisschilder hätten eine Speicherdauer von 96 Stunden ausgewiesen, die hier überschritten worden sei. Zudem hatte in einer Betriebsvereinbarung gestanden, dass die Videoaufzeichnungen nicht zur Auswertung personenbezogener Daten verwendet werden dürfen."
"Ein möglicher Datenschutzverstoß – über den das Gericht aufgrund seiner Rechtsauffassung hier nicht abschließend entscheiden musste – führt laut BAG also nicht automatisch zum Beweisverwertungsverbot."
"Bemerkenswert und neu ist das Urteil nach Einschätzung von Rechtsanwalt Tobias Neufeld (Arqis) aber trotzdem – und zwar deshalb, weil das BAG hier festhalte, dass auch eine Betriebsvereinbarung Beweisverwertungsverbote nicht eigenständig begründen könne. "Das bindet die Gerichte nicht", so Neufeld auf LTO-Anfrage."
Quelle:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bag-2azr29622-video-ueberwachung-arbeitnehmer-arbeitgeber-arbeitsplatz-aufzeichnung-arbeitszeitbetrug-verwertung-verwertungsverbot-kuendigung/
Wer also mit Videoüberwachung seines Arbeitgebers nicht einverstanden ist, dem bleibt konsequenterweise nur die Kündigung.
Dann muß der Arbeitnehmer diese Aufzeichnungen aber auch vollständig nutzen dürfen. Wenn es zwar Aufzeichnungen gibt, daß er das Gelände verlassen hat, aber eine Lücke bis zum Schichtbeginn besteht, dann ist es zwar ein Indiz, aber kein Beweis, daß er nicht doch wieder zur Schicht zurückgekehrt ist, weil er vielleicht nur die Brille im Auto vergessen hatte. Und es steht dann weiter Aussage gegen Aussage?
Interessanter Fall. Dass solche Aufnahmen derart lange aufbewahrt werden dürfen bzw. wurden, zeigt, wie wichtig Datenschutzvorgaben sind und dass, wie ich immer so schön zu sagen pflege, "der Unterschied zwischen Theorie und Praxis in der Praxis oft größer ist als in der Theorie."
Andererseits ist natürlich auch das Verhalten des Arbeitnehmers sehr interessant: Obwohl er selbst weiß, dass er Arbeitszeitbetrug begangen hat (hier natürlich vorausgesetzt, es stimmt alles so), klagt er gegen den Arbeitgeber und will "Recht" zugesprochen bekommen, im Bewußtsein, Unrecht begangen zu haben und jetzt noch zusätzlich Rechtsbeugung zu erwirken.
Der Arbeitnehmer kann ja gerne den Arbeitgeber wegen DSGVO-Verletzung verklagen, aber sein eigenes Handeln gerichtlich als Recht absegnen zu lassen… Er sollte sich dewegen erheblich mehr schämen, als für seine ursprüngliche Tat.
Im Grunde zeigt auch dieser Fall, in welche Richtung sich unsere Gesellschaft bereits entwickelt hat und was wir in der Zukunft zu erwarten haben.
Hmm was ich mich hier frage ist eher ob die Daten überhaupt solange aufbewart wurden oder ob unser tolles Justizsystem wieder einfach nur lange gebraucht hat, bzw ob die Klage vom Arbeitnehmer erst später kam. Hier wird schon ein langer Prozess dahinter stecken.
Achja zur Überwachung selber, das Betriebsgelände zu überwachen ist nichts neues und Standart. Diese Videoaufnahmen dienen nur zur Überwachung, also steht hier das Objekt im Vordergrund. Das ist vergleichbar mit Aufnahmen von Gebäuden für ne Doku wenn darauf hingewisen wird ist das rechtens. Personen die da durchlaufen haben halt Pech.