{"id":203514,"date":"2018-04-20T12:17:00","date_gmt":"2018-04-20T10:17:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.borncity.com\/blog\/?p=203514"},"modified":"2018-04-20T21:52:49","modified_gmt":"2018-04-20T19:52:49","slug":"das-adblocker-bgh-urteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/borncity.com\/blog\/2018\/04\/20\/das-adblocker-bgh-urteil\/","title":{"rendered":"Das Adblocker BGH-Urteil"},"content":{"rendered":"<p>Gestern hat der Bundesgerichtshof (BGH) ja ein Urteil bez\u00fcglich der Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit von Adblockern im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht gesprochen. Kurzfassung: Adblocker sind nicht illegal sondern rechtm\u00e4\u00dfig. <\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h2>Kurzfakten<\/h2>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" alt=\"\" src=\"https:\/\/ssl-vg03.met.vgwort.de\/na\/a1c7553675234ad8af4d4891980d8b16\" width=\"1\" height=\"1\"\/>Die K\u00f6lner Firma Eyeo bietet das Produkt Adblock Plus an, mit denen Nutzer beim Surfen im Web Anzeigen blockieren und weg filtern k\u00f6nnen. Werbetreibende k\u00f6nnen sich gegen Geld in Positivlisten der Firma Eyeo eintragen lassen, so dass die Werbung nicht herausgefiltert wird. <\/p>\n<p><img decoding=\"async\" title=\"Recht\" alt=\"Recht\" src=\"https:\/\/borncity.com\/senioren\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2023\/05\/RKElCF4.jpg\"\/><br \/>(Quelle: Pexels CC0 Lizenz)  <\/p>\n<p>Axel Springer <strike>(Spiegel)<\/strike> hatte gegen Adblock Plus geklagt, weil der Konzern einen Wettbewerbsversto\u00df sah und strebte das Verbote des Werbeblockers an. In Vorinstanzen wurden die Springer-Klagen abgewiesen, so dass der Fall nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landete. Der BGH sieht Adblocker, im Sinne des Wettbewerbsrechts als rechtsm\u00e4\u00dfig. <\/p>\n<p>Die Kollegen bei heise.de haben die ganze Geschichte <a href=\"https:\/\/www.heise.de\/newsticker\/meldung\/BGH-Sieg-auf-ganzer-Linie-fuer-Adblock-Plus-4027895.html\" target=\"_blank\">hier<\/a> ganz gut zusammen gestellt. In Bezug auf das Wettbewerbsrecht konnte Axel Springer also bei Gericht nicht durchdringen. Jetzt pr\u00fcft der Konzern eine Verfassungsbeschwerde \u2013 und versucht die Karte 'Eingriff in das Urheberrecht' zu ziehen. Wie das ausgeht, wird man abwarten m\u00fcssen.<\/p>\n<h2>Meine 2 Cents<\/h2>\n<p>Als Publisher sitze ich hier zwischen zwei St\u00fchlen. Viele Werbetreibende haben leider die Zeichen der Zeit nicht erkannt und meinen immer noch, nervende Videoanzeigen mit pl\u00e4rrendem Ton schalten zu m\u00fcssen. Ich lehne hier beinahe t\u00e4glich Angebote diverser Firmen ab, so etwas gezielt in den Blog mit rein zu nehmen (obwohl die richtig fette Kohle bieten). Denn ich bin von Auto-Play-Werbung mit Video und Audio genau so genervt wie andere Web-Nutzer. <\/p>\n<p>Als Publisher hoffe ich, dass der Auto-Play-Blocker f\u00fcr Audio im Google Chrome 66 diese Art der Werbung in die Knie zwingt. Denn als Publisher kann ich bei Google Adsense und Ad Exchange m.W. leider nicht vorgeben 'schalte Werbung mit Text und Bild, aber ohne Audio und Video'. Was maximal ginge: Nur Textanzeigen, wodurch die Anzeigenerl\u00f6se ins Bodenlose st\u00fcrzen. Und ich kann Werbende und Werbenetzwerke blocken.<\/p>\n<p>Von daher kann ich es nachvollziehen, wenn Leute Werbeblocker selektiv verwenden. Idealerweise so, dass Auto-Play-Anzeigen gefiltert werden. Pers\u00f6nlich bin ich seit Jahren immer noch ohne Werbeblocker im Netz unterwegs \u2013 und die Popup-\/Pop-under-Pest der vergangenen Jahre ist doch sp\u00fcrbar zur\u00fcck gegangen. Der Markt funktioniert also \u2013 wenn auch tr\u00e4ge. <\/p>\n<p>Wo es bei mir schon etwas hakt, sind Leute, die in diversen Foren lauthals die Fahne 'alle Werbung blocken' schwenkend, eine Kostenlos-Kultur einfordern. Bei Facebook habe ich heute eine kleine Umfrage gesehen, wo jemand die Position vertritt 'Wer Werbung f\u00fcr eine Webseite schalten muss, hat schlechten Content \u2013 ich lebe seit x Jahren von meiner Seite ohne Werbung'. Ist ok, der Betreffende macht Consulting und lebt davon \u2013 das aber zu verallgemeinern, ist in meinen Augen wenig sinnvoll. Es gibt einzelne Leute, die eine Nische finden, um sich so zu finanzieren \u2013 das kann aber kein allgemeines Gesch\u00e4ftsmodell sein. Werbung wird auf absehbare Zeit schlicht dazu geh\u00f6ren, um diverse Angebote zu finanzieren \u2013 jede Zeitung kommt mit Anzeigen und Werbebeilagen. <\/p>\n<p>Von daher mein Ratschlag: Geht weise mit den Popup-Blockern um. Wir profitieren alle davon, wenn m\u00f6glichst viele Stimmen im Web vertreten sind und nicht alles mit Paywalls abgeschottet ist (Flattr und Patron funktionieren f\u00fcr die meisten Publisher nicht). Wer mit Roundup \u00fcber seinen Rasen geht, killt leider nicht nur das Unkraut, sondern da w\u00e4chst dann nix mehr, was nicht Gen-manipuliert ist. Gen-manipulierte Blogger habe ich noch keine gesehen. <\/p>\n<p>An dieser Stelle nochmals mein ausdr\u00fccklicher Dank an die Blog-Leser und \u2013Leserinnen. Ich monitore es momentan nicht mehr \u2013 aber die Anzahl der Besucher mit Popup-Blocker war bis Ende 2017 hier in meinen Blogs sehr klein (um die 12 %). Wie es ausschaut, erm\u00f6glichen mir die Werbeeinnahmen, die Blogs auch nach 2018 weiter zu betreiben (obwohl DSGVO, Technik-Probleme etc. mich momentan, abseits des simplen Texte f\u00fcr den Blog schnitzen, hier arg in Atem halten). Mehr gibt es aus meiner Ecke dazu nicht zu sagen. <\/p>\n<h2>Begr\u00fcndung des Gerichts<\/h2>\n<p>F\u00fcr alle Blog-Leser\/-innen, die die Urteilsbegr\u00fcndung interessiert, Blog-Leser Detlef K. hat mir die Pressemitteilung des BGH zukommen lassen (danke). Hier der betreffende Text Nr. 078\/2018 vom 19.04.2018<\/p>\n<p><strong>Bundesgerichtshof: Angebot des Werbeblockers&nbsp; AdBlock Plus nicht unlauter<\/strong><\/p>\n<p>Urteil vom 19. April 2018 \u2013 I ZR 154\/16 <\/p>\n<p>Der u.a. f\u00fcr das Wettbewerbsrecht zust\u00e4ndige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verst\u00f6\u00dft. <\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein Verlag, stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihren Internetseiten zur Verf\u00fcgung. Dieses Angebot finanziert sie durch Werbung, also mit dem Entgelt, das sie von anderen Unternehmen f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erh\u00e4lt.&nbsp; <\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdr\u00fcckt werden kann. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Die Beklagte bietet Unternehmen die M\u00f6glichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine \"akzeptable Werbung\" erf\u00fcllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die Beklagte f\u00fcr die Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung.&nbsp; <\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt den Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte f\u00fcr wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt, die Beklagte und ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Computerprogramm anzubieten, das Werbeinhalte auf n\u00e4her bezeichneten Webseiten unterdr\u00fcckt. Hilfsweise hat sie das Verbot beantragt, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Kl\u00e4gerin nicht unterdr\u00fcckt wird.&nbsp; <\/p>\n<p>In erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot erlassen. Im \u00dcbrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen.&nbsp; <\/p>\n<p>Das Angebot des Werbeblockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des \u00a7 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdr\u00e4ngungsabsicht liegt nicht vor. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Bef\u00f6rderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die M\u00f6glichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist er\u00f6ffnet. Das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsf\u00e4higkeit der Internetseiten der Kl\u00e4gerin voraus. <\/p>\n<p>Die Beklagte wirkt mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Kl\u00e4gerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeintr\u00e4chtigung des Angebots der Kl\u00e4gerin ist nicht unlauter. Das Programm unterl\u00e4uft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Kl\u00e4gerin. Auch die Abw\u00e4gung der Interessen der Betroffenen f\u00fchrt nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Kl\u00e4gerin vorliegt. Der Kl\u00e4gerin ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeintr\u00e4chtigung zu begegnen, indem sie die ihr m\u00f6glichen Abwehrma\u00dfnahmen ergreift. Dazu geh\u00f6rt etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten. <\/p>\n<p>Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das Gesch\u00e4ftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerst\u00f6rt wird. <\/p>\n<p>Das Angebot des Werbeblockers stellt auch &#8211; anders als das Berufungsgericht angenommen hat &#8211; keine aggressive gesch\u00e4ftliche Handlung gem\u00e4\u00df \u00a7 4a UWG gegen\u00fcber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Kl\u00e4gerin interessiert sind. Es fehlt an einer unzul\u00e4ssigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die F\u00e4higkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschr\u00e4nkt. <\/p>\n<p>Vorinstanzen:&nbsp; <\/p>\n<p>LG K\u00f6ln &#8211; Urteil vom 29. September 2015 &#8211; 33 O 132\/14&nbsp; <\/p>\n<p>OLG K\u00f6ln &#8211; Urteil vom 24. Juni 2016 &#8211; 6 U 149\/15 (GRUR 2016, 1089) <\/p>\n<p>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:&nbsp; <\/p>\n<p>\u00a7 4 Nr. 4 UWG&nbsp; <\/p>\n<p>Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.&nbsp; <\/p>\n<p>\u00a7 4a UWG&nbsp; <\/p>\n<p>(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive gesch\u00e4ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte. Eine gesch\u00e4ftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeintr\u00e4chtigten durch&nbsp; <\/p>\n<p>1. Bel\u00e4stigung,&nbsp; <\/p>\n<p>2. N\u00f6tigung einschlie\u00dflich der Anwendung k\u00f6rperlicher Gewalt,&nbsp; <\/p>\n<p>3. unzul\u00e4ssige Beeinflussung.&nbsp; <\/p>\n<p>Eine unzul\u00e4ssige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegen\u00fcber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Aus\u00fcbung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von k\u00f6rperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die F\u00e4higkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich beeintr\u00e4chtigt. <\/p>\n<p>(2) Bei der Feststellung, ob eine gesch\u00e4ftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf <\/p>\n<p>1.Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung; <\/p>\n<p>2.die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen; <\/p>\n<p>3.die bewusste Ausnutzung von konkreten Ungl\u00fcckssituationen oder Umst\u00e4nden von solcher Schwere, dass sie das Urteilsverm\u00f6gen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeintr\u00e4chtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen; <\/p>\n<p>4.belastende oder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Aus\u00fcbung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht geh\u00f6rt, den Vertrag zu k\u00fcndigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln (\u2026) <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gestern hat der Bundesgerichtshof (BGH) ja ein Urteil bez\u00fcglich der Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit von Adblockern im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht gesprochen. 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