{"id":221556,"date":"2019-08-09T17:11:47","date_gmt":"2019-08-09T15:11:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.borncity.com\/blog\/?p=221556"},"modified":"2019-08-09T17:11:47","modified_gmt":"2019-08-09T15:11:47","slug":"bgh-urteil-zu-microsoft-office-unzulssige-office-downloads","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/borncity.com\/blog\/2019\/08\/09\/bgh-urteil-zu-microsoft-office-unzulssige-office-downloads\/","title":{"rendered":"BGH-Urteil zu Microsoft Office: Unzul&auml;ssige Office-Downloads"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" title=\"Recht\" style=\"border-left-width: 0px; border-right-width: 0px; border-bottom-width: 0px; float: left; margin: 0px 10px 0px 0px; display: inline; border-top-width: 0px\" border=\"0\" alt=\"Paragraph\" src=\"https:\/\/borncity.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2018\/11\/Para.jpg\" width=\"91\" align=\"left\" height=\"88\"\/>Microsoft hat bereits im M\u00e4rz 2019 vor dem BGH ein Urteil in Sachen unzul\u00e4ssiger Download von Office-Paketen gegen einen H\u00e4ndler erstritten. Diesem ist unter Bezug auf das Urheberrecht untersagt, die f\u00fcr den Verkauf von Office-Paketen ben\u00f6tigten Downloads anzubieten. <\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" alt=\"\" src=\"https:\/\/vg08.met.vgwort.de\/na\/f0f98c83e65d437884151a01893521ae\" width=\"1\" height=\"1\"\/>Ich stelle gerade fest, dass ich zum Thema Online-Kauf von Software rechts \u00fcberholt werde. Die Woche habe ich mich ja an einer Artikelreihe zu Fragen rund um Fallen beim Online-Softwarekauf \u2013 bezogen auf Windows und Office \u2013 abgearbeitet (siehe Linkliste am Beitragsende). Jetzt gibt es die n\u00e4chste Neuerung aus der Rechtsprechung.<\/p>\n<h2>Worum geht es?<\/h2>\n<p>Online-H\u00e4ndler bieten Microsoft-Produkte zum Kauf an. Das ist aber keine von Microsoft f\u00fcr den Endhandel vorgesehene Neuware. Vielmehr nutzen die H\u00e4ndler einen Kunstkniff, den die Rechtsprechung erm\u00f6glicht. Es wird ein gebrauchter Lizenzschl\u00fcssel f\u00fcr 'kleines Geld' zum Kauf angeboten. Der Kunde kann sich dann die Installationsdatei \u00fcber einen Link herunterladen, installieren und dann \u00fcber den Produktschl\u00fcssel aktivieren. <\/p>\n<p>Welche Rechtsfallen es dabei f\u00fcr den K\u00e4ufer gibt, habe ich in der Artikelreihe <a href=\"https:\/\/borncity.com\/blog\/2019\/08\/06\/edeka-lizengo-und-die-verkauften-microsoft-lizenzen-teil-1\/\">Edeka, lizengo und die verkauften Microsoft-Lizenzen<\/a> \u2013 Teil 1 seziert. Kurz auf den Punkt gebracht: F\u00fcr normale Kunden gibt es (nach meiner Einsch\u00e4tzung) kaum eine legale M\u00f6glichkeit, sich auf diesem Weg \u00fcber die von H\u00e4ndlern gew\u00e4hlte L\u00f6sung mit gebrauchten Volumenlizenzschl\u00fcsseln mit Microsoft-Software zu versorgen. D<\/p>\n<p>iese L\u00f6sung ist vor allem f\u00fcr Gro\u00dfkunden, die die rechtlichen Einschr\u00e4nkungen kennen und vertraglich ber\u00fccksichtigen gedacht. Trotzdem gibt es einen lebhaften Markt f\u00fcr 'billige Office- und Windows-Keys'. Und da hat der Bundesgerichtshof ein Urteil gegen einen solchen H\u00e4ndler durch ein Gericht best\u00e4tigt. <\/p>\n<h2>Hintergrund: Download und Urheberrecht<\/h2>\n<p>Im Beitrag <a href=\"https:\/\/borncity.com\/blog\/?p=221373\">Fallen beim Online-Softwarekauf: Die Lizenzfrage<\/a> \u2013 Teil 4 hatte ich bereits im Abschnitt 'Noch ein juristisches Problem: Download ohne Lizenz' darauf hingewiesen, dass selbst ein Office- oder Windows-Download von Microsofts offiziellen Webseiten gegen das Urheberrecht verst\u00f6\u00dft, wenn die betreffende Lizenz fehlt. Juristisch gilt das als unberechtigte Vervielf\u00e4ltigung. Das trifft aber nur den Nutzer, der den Download anbietet. <\/p>\n<h2>BGH-Urteil in Sachen Download-Link<\/h2>\n<p>\u00dcber <a href=\"https:\/\/borncity.com\/blog\/2019\/08\/09\/fallen-beim-online-softwarekauf-teil-4\/#comment-76083\">diesen Leserkommentar<\/a> (danke daf\u00fcr) bin ich auf das bereits am 28. M\u00e4rz 2019 ergangene <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2019-3&amp;nr=98008&amp;pos=11&amp;anz=260\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">BGH-Urteil&nbsp; Az.: I ZR 132\/17 in Sachen Microsoft gegen einen H\u00e4ndler<\/a> aufmerksam geworden.&nbsp; <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2019-3&amp;nr=98008&amp;pos=11&amp;anz=260\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><img decoding=\"async\" title=\"Az.: I ZR 132\/17 \" alt=\"Az.: I ZR 132\/17 \" src=\"https:\/\/i.imgur.com\/RbDVE9J.jpg\"\/><\/a><\/p>\n<p>Martin Geu\u00df hat das Ganze auf Dr. Windows in <a href=\"https:\/\/www.drwindows.de\/news\/microsoft-siegt-vor-dem-bgh-gegen-software-haendler-aber-anders-als-gedacht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">diesem Artikel<\/a> thematisiert. Das Urteil wurde von der Kanzlei Dr. Bahr auf <a href=\"https:\/\/www.dr-bahr.com\/news\/testversion-von-microsoft-office-ungefragt-auf-eigenem-download-portal-ist-urheberrechtsverletzung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">dieser Webseite<\/a> kurz aufbereitet. Der Sachverhalt ist ganz interessant. <\/p>\n<blockquote>\n<p>Der Beklagte [H\u00e4ndler] bot \u00fcber seine Website, einen Webshop und die Internet-Handelsplattform eBay bundesweit Microsoft-Computerprogramme zum Kauf an. Im September und Oktober 2013 sowie im August 2014 erwarben Testk\u00e4ufer bei ihm jeweils Exemplare des Programmpakets \"Microsoft Office 2013 Professional Plus Vollversion Deutsch\". <\/p>\n<p>Der Beklagte \u00fcbersandte den Testk\u00e4ufern in allen drei F\u00e4llen E-Mails, in denen ein als \"Lizenzschl\u00fcssel\" bezeichneter Product-Key sowie ein Download-Link auf die Website des Beklagten mitgeteilt wurden. <\/p>\n<p>Der vom Beklagten mitgeteilte Download-Link f\u00fchrte jeweils zu einem vom Beklagten betriebenen Portal, auf dem das Programm \"Microsoft Office Professional Plus 2013\" zum Download bereitgehalten wurde. <\/p>\n<p>Das Programm konnte von s\u00e4mtlichen Besuchern dieser Internetseite ohne Product-Key als 30-Tage-Testversion genutzt werden.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Also in Kurzfassung: Es wurde Microsoft Office 2013 Professional Plus als 'Vollversion Deutsch' als Produkt mit einem Lizenzschl\u00fcssel und ein Download des Installers angeboten. Hat man keinen Lizenzschl\u00fcssel, l\u00e4sst sich diese heruntergeladene Office-Version nur als 30-Tage-Testversion betreiben. Microsoft bot diesen Installer ebenfalls auf seinen eigenen Webseiten als 30-Tage-Testversion an. <\/p>\n<h3>War wohl das klassische Gesch\u00e4ftsmodell<\/h3>\n<p>Da Microsoft Office 2013 Professional Plus nur f\u00fcr Volumenlizenzkunden verf\u00fcgbar ist, l\u00e4sst sich zwischen den Zeilen ablesen, dass der H\u00e4ndler wohl entsprechende Aktivierungsschl\u00fcssel angeboten hat. Damit konnten K\u00e4ufer nach dem Download das Produkt aktivieren und hatten eine unbeschr\u00e4nkt lauff\u00e4hige Microsoft Office 2013 Professional Plus-Version (zumindest solange Microsoft den Schl\u00fcssel nicht gesperrt hat). Das ist u.a. das in meiner Artikelreihe zu den Fallen beim Online-Softwarekauf skizzierte Gesch\u00e4ftsmodell einiger H\u00e4ndler. <\/p>\n<h3>Der Ansatz des H\u00e4ndlers war unzul\u00e4ssig<\/h3>\n<p>Microsoft hat sich in seiner Klage gegen den H\u00e4ndler nun nicht auf das Thema G\u00fcltigkeit der Lizenz\u00fcbertragung (siehe <a href=\"https:\/\/borncity.com\/blog\/?p=221373\">Fallen beim Online-Softwarekauf: Die Lizenzfrage<\/a> \u2013 Teil 4) gest\u00fctzt. Denn hier w\u00e4re der H\u00e4ndler au\u00dfen vor, da nur der Kunde mit der Aktivierung von Office ggf. einen Lizenzversto\u00df begeht. Vielmehr hat Microsoft das von mir oben angerissene Urheberrecht als juristische Waffe eingesetzt. Der H\u00e4ndler durfte auch die Testversion des Office-Pakets nicht anbieten, selbst wenn Microsoft dies so tut. Das geht so aus dem Tenor des obigen BGH-Urteils hervor. <\/p>\n<h3>Unklar ist, was mit Verlinkungen auf Microsoft-Seiten ist<\/h3>\n<p>Interessant ist aber unter der Marke 38 die Ausf\u00fchrungen des BGH zur Frage, ob beim Setzen eines Links auf die Microsoft-Downloadseite ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung durch unerlaubte \u00f6ffentliche Wiedergabe vorliegt. Das Urteil des BGH sagt dazu: <\/p>\n<blockquote>\n<p>Keine Wiedergabe f\u00fcr ein neues Publikum liegt vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber f\u00fcr alle Internetnutzer frei zug\u00e4nglich sind. Unterlag der Zugang zu den Werken auf der anderen Internetseite keiner beschr\u00e4nkenden Ma\u00dfnahme, waren die Werke f\u00fcr s\u00e4mtliche Internetnutzer frei zug\u00e4nglich. Werden die betreffenden Werke den Nutzern einer Internetseite \u00fcber einen anklickbaren Hyperlink zug\u00e4nglich gemacht, sind diese Nutzer potentielle Adressaten der urspr\u00fcnglichen Wiedergabe. Sie sind Mitglieder der \u00d6ffentlichkeit, die die Inhaber des Urheberrechts erfassen wollten, als sie die urspr\u00fcngliche Wiedergabe erlaubten. Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegen\u00fcber einem neuen Publikum. Sie ist daher keine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG und bedarf keiner Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 &#8211; Svensson\/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 und 16 &#8211; BestWater International\/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 40 bis 42 37 38 &#8211; 14 &#8211; &#8211; GS Media BV\/Sanoma u.a.; GRUR 2018, 911 Rn. 37 &#8211; Land NordrheinWestfalen\/Renckhoff). <\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Ohne jetzt Jurist zu sein, hat der BGH zugelassen, dass ein Dritter beispielsweise eine Microsoft-Download-Seite verlinkt, auf der die betreffende Software ohne Beschr\u00e4nkungen herunterladbar ist. Erster Reflex: Ja, ein Link darf gesetzt werden und es ist ein Freibrief f\u00fcr H\u00e4ndler, \u00fcber diese Schiene den Leuten den Download von Software anzubieten.<\/p>\n<p>Allerdings hat das BGH m.M.n. nicht entschieden, was gilt, wenn Microsoft den Download nur Nutzern bereitstellt, die eine g\u00fcltige Lizenz f\u00fcr das Produkt haben. Das ist die Konstruktion, die ich Eingangs erw\u00e4hnt habe. M\u00f6glicherweise er\u00f6ffnet diese Konstruktion den Juristen von Microsoft einen neuen Hebel, um gegen Verk\u00e4ufer gebrauchter Lizenzkeys vorzugehen. Denn die K\u00e4ufer des Lizenzkeys erwerben i.d.R. keine Lizenz, wie ich in meiner Artikelreihe zu den Fallen des Online-Kaufs skizziere. Hier ist mir aber noch keine Entscheidung bekannt, die das gerichtlich kl\u00e4rt. <\/p>\n<p>Im Sinne meiner mit <a href=\"https:\/\/borncity.com\/blog\/2019\/08\/06\/edeka-lizengo-und-die-verkauften-microsoft-lizenzen-teil-1\/\">Edeka, lizengo und die verkauften Microsoft-Lizenzen<\/a> \u2013 Teil 1 begonnenen Artikelreihe zeigt dies aber, dass der Markt zum legalen Erwerb eines gebrauchten Schl\u00fcssels mehr und mehr austrocknet und dass Microsoft da durchaus gewillt ist, gegen H\u00e4ndler vorzugehen. <\/p>\n<h2>Das sind R\u00fcckzugsgefechte<\/h2>\n<p>Andererseits erleben wir da nur noch 'R\u00fcckzugsgefechte'. Denn technisch hat Microsoft die Weichen l\u00e4ngst umgestellt. Microsoft Office 2019 Professional Plus soll ja nach erkl\u00e4rtem Willen die letzte Office-Variante mit unbegrenzter Lizenz sein. Der Zug f\u00e4hrt in Richtung Office 365-Abonnement. Das kann aber nur bei Microsoft abgeschlossen werden. Selbst den Zugriff auf Office Professional Plus per Home Use Program wurde gerade von Microsoft gekappt (siehe <a href=\"https:\/\/borncity.com\/blog\/2019\/08\/09\/microsoft-office-lizenznderung-beim-home-use-programm\/\">Microsoft Office: Lizenz\u00e4nderung beim Home Use-Programm<\/a>).<\/p>\n<p><strong>\u00c4hnliche Artikel:<\/strong><br \/><a href=\"https:\/\/borncity.com\/blog\/2018\/11\/04\/gebrauchtsoftware-volumenlizenzen-auch-fr-privatnutzer\/\">Gebrauchtsoftware: Volumenlizenzen auch f\u00fcr Privatnutzer?<\/a><br \/><a href=\"https:\/\/borncity.com\/blog\/2018\/05\/31\/lizengo-office-online-kaufen\/\">lizengo: Office online kaufen<\/a><br \/><a href=\"https:\/\/borncity.com\/blog\/2018\/12\/09\/lizengo-kauf-und-verwaltung-von-softwarelizenzen-fr-firmen\/\">lizengo: Kauf und Verwaltung von Softwarelizenzen f\u00fcr Firmen<\/a><br \/><a href=\"https:\/\/borncity.com\/blog\/2016\/03\/15\/nderung-der-microsoft-lizenzbedingungen-win-office\/\">\u00c4nderung der Microsoft-Lizenzbedingungen (Win, Office)<\/a><br \/><a href=\"https:\/\/borncity.com\/blog\/2019\/08\/09\/microsoft-office-lizenznderung-beim-home-use-programm\/\">Microsoft Office: Lizenz\u00e4nderung beim Home Use-Programm<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/borncity.com\/blog\/2019\/08\/06\/edeka-lizengo-und-die-verkauften-microsoft-lizenzen-teil-1\/\">Edeka, lizengo und die verkauften Microsoft-Lizenzen<\/a> \u2013 Teil 1<br \/><a href=\"https:\/\/borncity.com\/blog\/?p=221356\">Fallen beim Online-Softwarekauf<\/a> \u2013 Teil 2<br \/><a href=\"https:\/\/borncity.com\/blog\/?p=221369\">Fallen beim Online-Softwarekauf: Lizenzh\u00fcrden<\/a> \u2013 Teil 3<br \/><a href=\"https:\/\/borncity.com\/blog\/?p=221373\">Fallen beim Online-Softwarekauf: Die Lizenzfrage<\/a> \u2013 Teil 4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Microsoft hat bereits im M\u00e4rz 2019 vor dem BGH ein Urteil in Sachen unzul\u00e4ssiger Download von Office-Paketen gegen einen H\u00e4ndler erstritten. 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