{"id":311774,"date":"2025-05-23T15:00:24","date_gmt":"2025-05-23T13:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.borncity.com\/blog\/?p=311774"},"modified":"2025-05-26T22:57:26","modified_gmt":"2025-05-26T20:57:26","slug":"olg-koeln-meta-darf-oeffentliche-daten-fuer-das-ai-training-verwenden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/borncity.com\/blog\/2025\/05\/23\/olg-koeln-meta-darf-oeffentliche-daten-fuer-das-ai-training-verwenden\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln: Meta darf \u00f6ffentliche Daten f\u00fcr das AI-Training verwenden"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" style=\"float: left; margin: 0px 9px 0px 0px; display: inline;\" src=\"https:\/\/borncity.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/FB_thumb.jpg\" width=\"62\" height=\"62\" align=\"left\" \/>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hat zum 23. Mai 2025 den Antrag auf eine einstweilige Verf\u00fcgung des Bundesverbands der Verbraucherschutzzentralen abgewiesen. Der US-Konzern Meta kann damit ab 27. Mai 2025 beginnen, \u00f6ffentliche Daten seiner europ\u00e4ischen Nutzer von Facebook und Instagram zum Training seiner KI-Modelle zu verwenden.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h2>Worum geht es?<\/h2>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/vg09.met.vgwort.de\/na\/53deab2dafe347e398a3e30e74e9a164\" alt=\"\" width=\"1\" height=\"1\" \/>Facebook-Konzern Meta plant die \u00f6ffentlichen Daten seiner europ\u00e4ischen Nutzer von Facebook und Instagram ab 27. Mai 2025 zum Training\u00a0einer eigenen KI zu verwenden. Wer das nicht m\u00f6chte, kann und muss dieser Nutzung bis zum 26. Mai 2025 widersprechen.<\/p>\n<p>Datenschutzorganisationen wie noyb haben rechtliche Bedenken, ob das opt-out durch Widerspruch und die Berufung auf berechtigtes Interesse von Meta durch die DSGVO gedeckt ist. W\u00e4hrend die Datenschutzorganisation noyb gegen diesen Ansatz Metas vorgeht, hat die irische Datenschutzbeh\u00f6rde diese Woche alle Einw\u00e4nde gegen das Vorgehen von Meta zum KI-Training fallen gelassen. Die Nacht geht noch ein entsprechender Beitrag hier im Blog online.<\/p>\n<p>Auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen Meta wegen der Zul\u00e4ssigkeit des AI-Trainings mit Daten deutscher Benutzer vor dem OLG K\u00f6ln beantragt.\u00a0Zum 22. Mai 2025 erfolgte die Anh\u00f6rung vor dem Oberlandesgericht K\u00f6ln \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit des AI-Trainings mit Daten deutscher Benutzer.<\/p>\n<p>Das Gericht wollte die Entscheidung zum 23.5. verk\u00fcnden &#8211; auf Nachfrage teilte mir die Pressestelle des OLG K\u00f6ln heute Vormittag mit, dass die Details erst zum sp\u00e4teren Nachmittag bekannt gegeben werden. Die Pressestelle versprach mich zeitnah zu informieren, was gerade erfolgt ist.<\/p>\n<p>Das OLG-K\u00f6ln hatden Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen Meta wegen der Zul\u00e4ssigkeit des AI-Trainings mit Daten deutscher Benutzer abgelehnt und den Antrag des Bundesverband der Verbraucherzentralen abgewiesen. Meta kann ab dem 27. Mai 2025 mit dem Training seiner AI-Modelle mit den \u00f6ffentlichen Daten europ\u00e4ischer Benutzer von Facebook und Instagram beginnen.<\/p>\n<h2>Begr\u00fcndung des OLG K\u00f6ln<\/h2>\n<p>Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln hat am 23.05.2025 in einem Eilverfahren einen Antrag der Verbraucherzentrale NRW e.V. gegen Meta, den Mutterkonzern von Facebook und Instagram abgelehnt, hei\u00dft es in der Mitteilung. Mit dem Antrag der Verbraucherzentrale sollte eine Verarbeitung \u00f6ffentlich gestellter Nutzerdaten ab dem 27. Mai 2025 verhindert werden .<\/p>\n<p>Nach vorl\u00e4ufiger und summarischer Pr\u00fcfung im Rahmen des am 12.05.2025 eingeleiteten Eilverfahrens liegt nach Ansicht des Gerichts weder ein Versto\u00df von Meta gegen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGV) noch gegen den Digital Markets Act (DMA) vor.<\/p>\n<p>Diese Einsch\u00e4tzung stimmt mit laut Gericht mit der aufsichtsrechtlichen Bewertung durch die f\u00fcr Meta zust\u00e4ndige irische Datenschutzbeh\u00f6rde \u00fcberein. Diese f\u00fchrt wegen des Sachverhalts keine aufsichtsrechtlichen Ma\u00dfnahmen durch und hat angek\u00fcndigt, die Handlungen zu begleiten.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Daten, die von Nutzern nach Mitte des Jahres 2024 \u00f6ffentlich gestellt wurden, sehe auch der Hamburgische Beauftragte f\u00fcr Datenschutz und Informationsfreiheit die Verarbeitung als rechtlich m\u00f6glich an. Er wurde in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 22.05.2025 angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Die angek\u00fcndigte Verwendung der Daten f\u00fcr KI-Trainingszwecke stellt sich bei vorl\u00e4ufiger Betrachtung, so die Richter, auch ohne Einwilligung der Betroffenen als rechtm\u00e4\u00dfig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DSGVO dar. Meta verfolge mit der Verwendung zum Training von Systemen K\u00fcnstlicher Intelligenz einen legitimen Zweck. Dieser Zweck kann nicht durch gleich wirksame andere Mittel, die weniger einschneidend w\u00e4ren, erreicht werden, hei\u00dft es in der Entscheidungsbegr\u00fcndung des OLG-K\u00f6ln.<\/p>\n<p>Unzweifelhaft w\u00fcrden f\u00fcr das Training gro\u00dfe Datenmengen ben\u00f6tigt, die nicht zuverl\u00e4ssig vollst\u00e4ndig anonymisiert werden k\u00f6nnen. Im Rahmen der Abw\u00e4gung der Rechte von Nutzern und Meta als Betreiberin \u00fcberwiegen nach Ansicht der Richter die Interessen an der Datenverarbeitung.<\/p>\n<p>Diese Bewertung des Gerichts vom 23. 5. 2025 beruht unter anderem auf einer Stellungnahme des Europ\u00e4ischen Datenschutzausschusses (EDSA) aus Dezember 2024, welcher die Beklagte durch verschiedene Ma\u00dfnahmen Rechnung getragen hat. Es sollen ausschlie\u00dflich \u00f6ffentlich gestellte Daten verarbeitet werden, die auch von Suchmaschinen gefunden werden. Der Umstand, dass gro\u00dfe Mengen von Daten, auch von Dritten einschlie\u00dflich Minderj\u00e4hrigen und auch sensible Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO, betroffen sind, \u00fcberwiegt bei der Abw\u00e4gung nicht. Meta habe insoweit wirkungsvolle Ma\u00dfnahmen ergriffen, welche den Eingriff wesentlich abmildern.<\/p>\n<p>Die geplante Verarbeitung wurde bereits im Jahre 2024 angek\u00fcndigt, stellt das Gericht fest. Die Nutzer seien \u00fcber die Apps und \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 auf anderem Wege informiert worden. Nutzer h\u00e4tten die M\u00f6glichkeit, die Datenverarbeitung durch Umstellung ihrer<br \/>\nDaten auf \"nicht-\u00f6ffentlich\" oder durch einen Widerspruch zu verhindern. Die verwendeten Daten enthalten keine eindeutigen Identifikatoren wie Name, E-Mail-Adresse oder Postanschrift einzelner Nutzer.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Senats liegt bei vorl\u00e4ufiger und summarischer Pr\u00fcfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auch kein Versto\u00df gegen Art. 5 Abs. 2 DMA vor. Es fehlt bei vorl\u00e4ufiger rechtlicher W\u00fcrdigung an einer \"Zusammenf\u00fchrung\" von Daten, weil Meta im Rahmen der beabsichtigten Vorgehensweise keine Daten aus Nutzerprofilen bei verschiedenen Diensten oder aus anderen Quellen im Hinblick auf einen einzelnen konkreten Nutzer kombiniert.<\/p>\n<p>Insoweit fehlt es an einschl\u00e4giger Rechtsprechung, schreibt das OLG K\u00f6ln. Dem Senat war im Eilverfahren auch keine in der Rechtsgrundlage vorgesehene Kooperation mit der Europ\u00e4ischen Kommission m\u00f6glich. Das heutige Urteil ist in einem Eilverfahren daher infolge einer summarischen Pr\u00fcfung ergangen. Es gelten hier abweichende rechtliche Anforderungen, insbesondere an die Beurteilung von streitigem Tatsachenvortrag. Die<br \/>\nParteien k\u00f6nnen ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren wahrnehmen.<\/p>\n<p>Das zum 23. Mai 2025 verk\u00fcndete Urteil ist rechtskr\u00e4ftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof findet nicht gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts im einstweiligen Rechtschutz statt (\u00a7 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO). F\u00fcr Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz sind die Oberlandesgerichte in erster Instanz zust\u00e4ndig. Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Oberlandesgerichts K\u00f6ln folgt aus dem behaupteten Ort des drohenden Versto\u00dfes gegen Verbraucherschutzgesetze (vergleiche \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2<br \/>\nUKlG), argumentiert der zust\u00e4ndige Senat. Das Urteil liegt bisher nicht im Volltext vor, soll aber nach der Zustellung an die Parteien in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen NRWE (www.nrwe.de) bereitgestellt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00c4hnliche Artikel:<\/strong><br \/>\n<a href=\"s:\/\/www.borncity.com\/blog\/2025\/05\/24\/irische-datenschutzbehoerde-erlaubt-meta-ki-training-mit-benutzerdaten\/\">Irische DPC und OLG-K\u00f6ln erlauben Meta KI-Training mit Benutzerdaten<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hat zum 23. Mai 2025 den Antrag auf eine einstweilige Verf\u00fcgung des Bundesverbands der Verbraucherschutzzentralen abgewiesen. Der US-Konzern Meta kann damit ab 27. 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