Account-Cloning: Deutsche Behörden lesen WhatsApp ohne Trojaner

Deutsche Behörden spiegeln Messenger-Konten ohne Trojaner, während BGH, BSI und Experten die Rechtmäßigkeit sowie ältere Chatdaten infrage stellen.

Deutsche Ermittlungsbehörden lesen verschlüsselte Chats aus Messengern wie WhatsApp, Telegram, Signal und Threema aus, ohne dabei auf Staatstrojaner zurückzugreifen.

Zollkriminalamt, Bundeskriminalamt und Zoll nutzen dafür eine Methode namens Account-Cloning: Über die regulären Web- oder Desktop-Clients der Dienste werden fremde Konten mittels QR-Code oder SMS-Code auf eigene Geräte gespiegelt. Damit erhalten die Behörden Zugriff auf Kommunikationsverläufe, ohne dass die Zielperson etwas davon bemerkt.

Verfügung stützt sich auf überholte Rechtsauffassung

Besonders brisant ist eine Verfügung des Zollkriminalamts vom 20. Februar 2026: Sie beruft sich auf eine Rechtsauffassung aus dem Jahr 2020 und ignoriert damit ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2026. Die Karlsruher Richter hatten die heimliche Aufschaltung auf Messenger-Konten als sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung eingestuft, die ausschließlich laufende Kommunikation erfassen darf. Das rückwirkende Auslesen älterer Chatverläufe erklärte der BGH ausdrücklich für unzulässig. Indem sich die Verfügung des Zollkriminalamts auf eine veraltete Rechtsauffassung stützt, unterläuft sie diese Vorgabe faktisch.

Seit August 2025 im Regelbetrieb

Das Zollkriminalamt hatte die Methode bereits seit Ende 2023 erprobt, bevor sie am 1. August 2025 dauerhaft eingeführt wurde. Auch das BKA setzt Account-Cloning ein: Die Behörde meldete 13 Fälle im ersten Halbjahr 2024, 18 im zweiten Halbjahr 2024 und 21 im ersten Halbjahr 2025. Die steigenden Fallzahlen deuten darauf hin, dass die Methode inzwischen fester Bestandteil der Ermittlungspraxis geworden ist – trotz der rechtlichen Unsicherheit, die das BGH-Urteil geschaffen hat.

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Behörden und Experten warnen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik warnt vor der Praxis und weist auf technische Details hin: Bei Signal sind über die Cloning-Methode Inhalte der vergangenen 45 Tage zugänglich, bei WhatsApp reicht der Zugriff auf rund ein Jahr zurück. Auch der Verfassungsschutz äußerte Bedenken und verwies darauf, dass auf diese Weise gewonnene Beweise vor Gericht unzulässig sein könnten.

Der IT-Strafrechtler Christian Rückert hält den Einsatz der Methode für rechtlich problematisch. Er stuft das Account-Cloning nicht als klassische Telekommunikationsüberwachung ein, sondern als Online-Durchsuchung, für die deutlich strengere Voraussetzungen gelten. Aus seiner Sicht ist bereits der Einsatz regulärer Standard-Clients der Messenger-Anbieter für diesen Zweck unzulässig, da er über den engen Rahmen einer Quellen-TKÜ hinausgeht.

Widerspruch zwischen Praxis und Rechtsprechung

Die Diskrepanz zwischen der Verfügung des Zollkriminalamts und dem BGH-Urteil wirft grundsätzliche Fragen zur Rechtsstaatlichkeit der Ermittlungspraxis auf. Während der Zoll weiterhin auf reguläre Web- und Desktop-Zugänge von WhatsApp, Telegram und Signal setzt, um Kommunikation ohne Trojaner-Software zu überwachen, mahnen sowohl Sicherheitsbehörden als auch Rechtsexperten zur Vorsicht.

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Sollten auf diese Weise erhobene Beweise vor Gericht als unzulässig eingestuft werden, könnte dies laufende und künftige Verfahren erheblich belasten. Bislang ist offen, wie die Behörden auf die Kritik reagieren und ob die Praxis an die Vorgaben des BGH-Urteils angepasst wird.