BGH entscheidet: Haftung für WhatsApp-Weitergabe an Dritte

Der BGH prüft Schadenersatz nach Kündigung durch weitergeleitete WhatsApp-Chats. Kernfrage ist die Auslegung der DSGVO-Haushaltsausnahme.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe befasst sich aktuell mit den rechtlichen Konsequenzen und möglichen Schadenersatzansprüchen, die aus der unbefugten Weitergabe privater WhatsApp-Kommunikation resultieren können. Im Kern des Verfahrens unter dem Aktenzeichen I ZR 256/25 steht die Frage, inwieweit Privatpersonen für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder Datenschutzbestimmungen haften, wenn sie vertrauliche Chat-Inhalte an Dritte übermitteln.

Kündigung nach Weitergabe von Chat-Protokollen

Auslöser des Rechtsstreits ist ein Vorfall zwischen zwei ehemals befreundeten Frauen. Eine Arzthelferin hatte sich in einem privaten WhatsApp-Chat gegenüber ihrer Freundin kritisch über ihren gemeinsamen Arbeitgeber geäußert und dabei ihren Unmut geäußert. Nach einem späteren Streit zwischen den beiden Frauen leitete die Empfängerin die vertraulichen Nachrichten an die Lebensgefährtin des Praxisinhabers weiter.

Die Folgen für die Absenderin waren gravierend: Ihr wurde infolge der bekannt gewordenen Äußerungen fristlos gekündigt. Die Klägerin verlor damit ihren Arbeitsplatz und fordert nun von ihrer ehemaligen Freundin einen Schadenersatz in Höhe von 7.500 Euro. Sie sieht in der Weiterleitung einen rechtswidrigen Eingriff in ihre Privatsphäre und einen Verstoß gegen geltende Datenschutzregeln.

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Konträre Urteile in den Vorinstanzen

Der Fall hat bereits zwei Instanzen durchlaufen, die zu grundlegend unterschiedlichen Einschätzungen gelangten. Zunächst gab das Landgericht Frankfurt der Klage statt. Die Richter werteten das Verhalten der Beklagten als Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das Gericht sah die sogenannte Haushaltsausnahme als nicht gegeben an, da die Weitergabe der Nachrichten an eine Person außerhalb des engsten privaten Kreises erfolgt sei, um berufliche Konsequenzen zu provozieren.

In der nächsten Instanz hob das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt diese Entscheidung jedoch auf und wies die Klage ab. Nach Auffassung des OLG sei die DSGVO in diesem Fall gar nicht anwendbar, womit auch kein entsprechender Schadenersatzanspruch auf dieser Grundlage geltend gemacht werden könne.

Die Bedeutung der Haushaltsausnahme

Der Bundesgerichtshof muss nun klären, wie die Haushaltsausnahme im digitalen Zeitalter auszulegen ist. Diese Regelung sieht vor, dass die strengen Vorschriften der DSGVO nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten gelten. Die zentrale Rechtsfrage ist, ob das gezielte Weiterleiten privater Nachrichten an Dritte, insbesondere mit dem Ziel oder der Folge einer beruflichen Schädigung, noch unter diesen privilegierten Bereich fällt oder ob damit die Grenze zur rechtswidrigen Datenverarbeitung überschritten wird.

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Die Karlsruher Richter prüfen im Zuge der Verhandlung auch, ob das Verfahren ausgesetzt werden muss, um eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu veranlassen. Da die DSGVO eine europäische Verordnung ist, könnte eine endgültige Klärung der Reichweite der Haushaltsausnahme eine Entscheidung der Luxemburger Richter erfordern.

Ein abschließendes Urteil des BGH wurde unmittelbar am ersten Verhandlungstag noch nicht erwartet. Die Entscheidung wird jedoch wegweisende Bedeutung für die private Nutzung von Messengerdiensten und die damit verbundenen Haftungsrisiken bei Vertrauensbrüchen haben.