Datenschutz: BGH senkt Hürden für Schadensersatz bei Datenlecks

Ein Grundsatzurteil des BGH erleichtert Betroffenen von Datenschutzverstößen den Weg zu Entschädigungen. Bereits die Angst vor Datenmissbrauch kann einen Anspruch begründen.

Verbraucherschützer weisen aktuell verstärkt darauf hin, dass Nutzer nach Cyberangriffen auf große Unternehmen ihre rechtlichen Ansprüche auf Schadensersatz prüfen sollten. Hintergrund sind jüngste Entwicklungen in der Rechtsprechung, die die Hürden für Entschädigungen bei Datenschutzverstößen deutlich gesenkt haben. Betroffene von Datenlecks haben demnach zunehmend Aussicht auf Erfolg, wenn ihre persönlichen Informationen unbefugt an Dritte gelangt sind oder durch Sicherheitslücken offengelegt wurden.

Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs stärkt Betroffene

Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen VI ZR 97/22 untermauert diese Einschätzung. In dem Verfahren wurde einem Bewerber immaterieller Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zugesprochen. Der Fall geht auf ein Ereignis aus dem Jahr 2018 zurück, bei dem die Quirin-Bank eine vertrauliche Nachricht über die Plattform Xing an einen unbeteiligten Dritten versendet hatte. In dieser Mitteilung war unter anderem ein Gehalt von 80.000 Euro genannt worden.

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Der BGH stellte klar, dass eine solche Verletzung der Vertraulichkeit ausreicht, um Ansprüche geltend zu machen. Zuvor herrschte in der Rechtspraxis oft Unklarheit darüber, ab welcher Schwere ein Datenschutzverstoß zu einer Geldentschädigung führt. Mit der aktuellen Entscheidung folgt die deutsche Justiz der Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Sorge vor Datenmissbrauch als Schadensgrund

Ein entscheidender Aspekt für künftige Klagen nach Cyberangriffen ist die Anerkennung von psychischen Belastungen als Schadensgrund. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass der EuGH bereits im Jahr 2025 klargestellt hatte, dass die bloße Sorge oder Angst vor einem künftigen Missbrauch der Daten für einen Schadensersatzanspruch ausreicht.

Es ist somit für Betroffene nicht mehr zwingend erforderlich, einen bereits eingetretenen finanziellen Verlust oder einen konkreten Identitätsdiebstahl nachzuweisen. Die psychische Beeinträchtigung durch das Wissen, dass sensible Daten in falsche Hände geraten sind, wird von den Gerichten als immaterieller Schaden anerkannt. Dies ist insbesondere für Opfer von großflächigen Hackerangriffen relevant, bei denen oft unklar bleibt, wann und wie die erbeuteten Datensätze in kriminellen Netzwerken verwendet werden.

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OLG Frankfurt entscheidet über Entschädigungshöhe

Während dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz zugesprochen wurde, blieb ein Teil seiner Forderungen erfolglos. Den Antrag auf Unterlassung wies der BGH ab, da keine sogenannte Wiederholungsgefahr bestanden habe. Da es sich um ein spezifisches Fehlverhalten bei der Nachrichtenübermittlung handelte, sah das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich ein solcher Vorfall in naher Zukunft wiederholen würde.

Die exakte Höhe der Entschädigung, die die Quirin-Bank an den Betroffenen zahlen muss, steht indes noch nicht fest. Über diese Summe muss nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entscheiden. Juristen beobachten den Ausgang dieses Verfahrens genau, da die festgesetzte Summe als Orientierungspunkt für künftige Fälle von Datenschutzverletzungen durch Unternehmen dienen könnte.

Fachleute raten Verbrauchern, bei Bekanntwerden von Datenlecks zeitnah Beweise zu sichern und professionellen Rechtsrat einzuholen. Da die Gerichte die Rechte der Nutzer bei unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen der Unternehmen zunehmend schützen, könnten Klagen gegen betroffene Konzerne künftig häufiger Erfolg haben.