Die philippinische Steuerbehörde Bureau of Internal Revenue (BIR) hat mit dem Rundschreiben RMC Nr. 98-2026 verbindliche Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung erlassen.
Die Neuregelung stützt sich auf Section 237 des Steuergesetzes sowie die Durchführungsverordnungen RR Nr. 8-2022 und RR Nr. 11-2025 in der Fassung von RR Nr. 26-2025. Das Regelwerk trat mit seiner Veröffentlichung unmittelbar in Kraft und treibt die Digitalisierung von Geschäftsprozessen im Land weiter voran.
Umsetzungsfrist und betroffener Kreis der Steuerzahler
Die Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen greift bis zum 31. Dezember 2026 für eine klar definierte Gruppe von Steuerpflichtigen. Betroffen sind kleine, mittlere und große Unternehmen im Bereich des elektronischen Handels und des Internets, während Kleinstunternehmen von der Regelung ausgenommen bleiben.
Ebenfalls unter die Bestimmungen fallen Unternehmen, die dem Large Taxpayers Service (LTS) unterstehen, Großsteuerzahler nach Maßgabe des Ease of Paying Taxes Act (EOPT Act) beziehungsweise dem Gesetz RA Nr. 11976 und der Verordnung RR Nr. 8-2024 sowie sonstige vom Leiter der Steuerbehörde benannte Steuerpflichtige.
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Darüber hinaus richtet sich die Pflicht an Anwender von computergestützten Buchhaltungssystemen (CAS/CBA), die über E-Rechnungsfunktionen verfügen, sowie an Nutzer weiterer Rechnungssoftware. Ausdrücklich nicht von diesen Bestimmungen erfasst sind Exporteure, steuerlich begständigte Unternehmen und Betreiber von Point-of-Sale-Systemen; für diesen Personenkreis greifen gesonderte Vorgaben.
Technische Anforderungen an Ausstellung und Übermittlung
Gemäß den Vorgaben der BIR setzt die gesetzeskonforme elektronische Fakturierung ein behördlich registriertes oder akkreditiertes System voraus. Die Rechnungsdokumente müssen elektronisch an den jeweiligen Käufer zugestellt sowie elektronisch extrahiert und an die Steuerbehörde übermittelt werden.
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Für die Bereitstellung an die Kundschaft stehen mehrere digitale Kanäle offen, darunter der Versand per E-Mail, die Bereitstellung über Kundenportale, Webseiten oder mobile Anwendungen sowie die Einbindung von QR-Codes.
Zur Erfüllung der Vorgaben können Steuerpflichtige auf eigene Inhouse-Entwicklungen, kommerzielle E-Rechnungssoftware oder spezialisierte Dienstleister (E-Invoicing Service Provider) zurückgreifen. Die behördlichen Regeln für die Akkreditierung und Tätigkeit dieser externen Dienstleister sollen in einer separaten Bekanntmachung geregelt werden.
Trennung von Rechnungsstellung und Meldung an das EIS-System
Die Steuerbehörde stellte am 30. September 2026 klar, dass die Erstellung der elektronischen Rechnungen formell von der elektronischen Übermittlung der Umsatzdaten an das behördliche System (Electronic Invoicing/Receipting System, EIS) getrennt ist. Der automatisierte Datentransfer an die behördliche EIS-Plattform startet demnach erst nach einer gesonderten Anweisung durch die BIR.
Ungeachtet dessen benötigen alle erfassten Steuerzahler eine EIS-Zertifizierung. Unternehmen, die ihre Systeme bereits vor Ablauf der Frist am 31. Dezember 2026 umstellen wollen, steht zudem ein freiwilliges Vorziehen des Verfahrens offen.

