Die Unterscheidung zwischen rein grafischen Unterschriften und kryptografisch gesicherten elektronischen Signaturen gewinnt im Geschäfts- und Rechtsverkehr zunehmend an Bedeutung. Bei der Digitalisierung von Unterzeichnungsprozessen kommen unterschiedliche Verfahren zum Einsatz, die sich in ihrer technischen Ausgestaltung sowie in ihrer rechtlichen Belastbarkeit grundlegend voneinander unterscheiden.
Grenzen grafischer Abbilder und digitaler Zeichnungen
In weit verbreiteten Textverarbeitungsprogrammen wie Microsoft Word existieren verschiedene Wege, um eine optische Unterschrift in ein Dokument einzubinden. Dazu gehört das Zeichnen mit digitalen Stiftwerkzeugen auf Touchscreens oder Grafiktabletts.
Bei dieser Methode wird in der Regel ein Pinselstrich von zwei bis drei Punkt verwendet. Das Resultat ist jedoch nicht wiederverwendbar und entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung, weshalb es sich lediglich für temporäre interne Zwecke anbietet.
Eine Alternative stellt das Einfügen einer eingescannten Bilddatei dar. Hierfür wird typischerweise eine handschriftliche Signatur mit schwarzem Stift und mindestens zwei Zentimetern Kantenlänge auf weißem Papier erfasst, freigestellt und als transparente PNG-Datei mit einer Zielhöhe von etwa 1,2 Zentimetern formatiert.
Über Dokumentbausteine lässt sich eine solche Grafik speichern und mit fester Ausrichtung auf einer Seite platzieren. Fachberichte weisen jedoch darauf hin, dass eingefügte Bildsignaturen erhebliche Sicherheitsrisiken bergen: Sie können von unbefugten Dritten kopiert und missbraucht werden, bieten keinen Nachweis über die tatsächliche Identität der unterzeichnenden Person und besitzen keine rechtliche Wirkung für bindende Verträge.
Zertifikatsbasierte Verfahren für formelle Verträge
Um rechtliche Verbindlichkeit zu gewährleisten, bedarf es digitaler Verfahren, die über rein optische Abbildungen hinausgehen. In Dokumentenprogrammen erfordert eine offizielle Signaturzeile die Bindung an ein digitales Zertifikat.
Nur dieser Mechanismus erfüllt beispielsweise die Vorgaben des chinesischen Gesetzes für elektronische Signaturen an eine zuverlässige elektronische Unterschrift, während reine Handzeichnungen oder Grafikdateien für bindende Vereinbarungen dort unzulässig sind.
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Digitale Signaturen stützen sich auf kryptografische Nachweise und Metadaten, die das Erstellungsdatum, den Bearbeitungsverlauf und die unveränderte Integrität der Ursprungsdatei belegen. Dies verhindert nachträgliche Manipulationen und ermöglicht eine eindeutige Nachverfolgbarkeit des Unterzeichners.
Forensische Dokumentenprüfung und formale Anforderungen
Bei handschriftlichen Unterschriften auf physischen Dokumenten hängt die Nachweisbarkeit im Streitfall von individuellen Schriftmerkmalen ab. Kriminalistische Gutachten stützen sich auf die Untersuchung von Buchstabenformen, Größenverhältnissen, Strichabständen, Stiftdruck sowie den Eigenschaften von Tinte und Papier.
Wie Olena Drobysheva vom Institut für Gerichtsexpertise benannt nach M. S. Bokarius im Rahmen einer Fachveranstaltung darlegte, bilden Handschriftproben die Grundlage gerichtlicher Gutachten in Straf-, Zivil- und Verwaltungssachen.
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Professorin Valentina Korzh verwies auf ein Praxisbeispiel, bei dem ein Strafverfahren eingestellt wurde, nachdem die Unterschrift auf einem Zahlungsauftrag der Hauptbuchhalterin als Fälschung identifiziert worden war.
Rechtsexperten betonen zudem, dass auch Initialen eine rechtlich bindende Unterschrift darstellen können, sofern sie konsistent zur Identifikation genutzt werden und ausreichend individuelle Merkmale aufweisen.
Dagegen ist die historische Praxis von Kennzeichnungen auf Inhaberpapieren nach dem US-amerikanischen Handelsrecht wegen strengerer Vorgaben gegen Geldwäsche stark zurückgegangen; Organisationen setzen stattdessen überwiegend auf registrierte Systeme mit lückenlosen Nachweisen.

