Um die regulatorischen Anforderungen der Europäischen Union an Künstliche Intelligenz zu erfüllen, passen Medien- und Rundfunkunternehmen ihre internen Arbeitsabläufe an.
Mit gezielten Compliance-Programmen reagieren Betriebe der Branche, unter anderem am Standort Köln, auf die seit dem Spätsommer geltenden Transparenzvorgaben sowie auf herannahende Stichtage zur Kennzeichnung synthetisch erzeugter Inhalte. Ziel der Maßnahmen ist es, den Einsatz generativer Werkzeuge in Redaktion und Produktion rechtssicher zu gestalten.
Die rechtliche Grundlage bildet die europäische KI-Verordnung. Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten nach Artikel 50 des EU AI Act (Verordnung 2024/1689). Demnach müssen Anbieter und Anwender sicherstellen, dass Nutzer darüber informiert werden, wenn sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dieser Umstand ist für eine informierte Person offensichtlich.
Wer beispielsweise mit einem Chatbot kommuniziert, muss darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass eine Maschine antwortet. Bereits seit dem 2. August 2025 sind die Vorgaben für universell einsetzbare KI-Modelle wirksam, während seit dem 2. August 2026 auch die allgemeinen Aufsichts- und Sanktionsmechanismen der Verordnung greifen.
Kennzeichnungspflichten und Fristen für synthetische Inhalte
Für die Medienpraxis rückt vor allem der 2. Dezember 2026 in den Mittelpunkt. An diesem Datum endet die Übergangsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte bei Systemen, die bereits vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebracht wurden. Anbieter generativer Systeme müssen sicherstellen, dass KI-generierte oder bearbeitete Inhalte über entsprechende Mechanismen wie digitale Wasserzeichen eindeutig identifizierbar sind.
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Zudem treten am 2. Dezember 2026 verschärfte Verbote des AI Act in Kraft: KI-Systeme, die zur Erstellung von nicht-einvernehmlichen intimen Bildern oder Missbrauchsmaterial bestimmt sind, sind ab diesem Tag ausnahmslos verboten. Diese Regelung gilt ohne Übergangsfristen auch für Systeme, die bereits vor dem Stichtag vermarktet wurden.
Aufsicht, Dokumentation und verschobene Hochrisiko-Regeln
Während die Europäische Union die Fristen für Hochrisikosysteme mit der Verordnung 2026/1744 verschoben hat, bleiben die Transparenz- und Governance-Vorgaben uneingeschränkt verbindlich.
Für Hochrisikoanwendungen nach Anhang III, zu denen unter anderem Systeme für Personalmanagement und Bewerbungsverfahren zählen, gilt die Frist nun bis zum 2. Dezember 2027. Die Anforderungen für Hochrisikosysteme nach Anhang I wurden auf den 2. August 2028 verlegt.
Für Unternehmen, die KI-Systeme einbinden, bringt das Regelwerk dennoch unmittelbare operative Anforderungen mit sich. Artikel 9 der Verordnung verlangt eine systematische Risikobewertung sowie eine fortlaufende Dokumentation, während Artikel 14 eine wirksame menschliche Aufsicht über die eingesetzten Systeme vorgibt.
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Zudem schreibt Artikel 12 bei den meisten Hochrisikosystemen eine Protokollaufbewahrung von mindestens sechs Monaten vor. Da standardmäßige Protokolle externer Anbieter häufig bereits nach 30 Tagen gelöscht werden, müssen Organisationen ihre eigenen Prozesse und Speicherfristen anpassen.
Mit den Compliance-Initiativen bereiten sich Medienhäuser darauf vor, diese Prüf-, Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten systematisch in den redaktionellen Alltag einzubinden, um rechtliche Risiken vor dem Ablauf der Übergangsfristen zu vermeiden.

