EU-Batterieverordnung: Geräteakkus müssen ab Februar 2027 leichter wechselbar sein

Ab Februar 2027 gelten Austauschvorgaben und digitale Batteriepasspflichten; Ausnahmen erlauben bei bestimmten Geräten den fachmännischen Batteriewechsel.

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Ab dem 18. Februar 2027 müssen Hersteller tragbare Batterien in ihren Geräten so konstruieren, dass Endnutzer diese über die gesamte Lebensdauer des Produkts hinweg eigenständig entfernen und ersetzen können. Dies schreibt die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 vor.

Der Austausch muss mit handelsüblichen Werkzeugen möglich sein. Spezialwerkzeuge sind nur dann zulässig, wenn die Unternehmen diese kostenfrei mitliefern. Der Einsatz von Hitze oder Lösungsmitteln zur Entnahme des Energiespeichers ist untersagt.

Die Vorgaben greifen nicht rückwirkend: Produkte, die vor dem 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht wurden, sind von der Entfernbarkeitspflicht ausgenommen. Auch externe Powerbanks fallen nicht unter Artikel 11 der Verordnung.

Vorgaben für Ersatzteile, Anleitungen und Gerätesoftware

Begleitend zur Pflicht der einfachen Entnahme müssen Hersteller ab dem 18. Februar 2027 Anleitungen sowie Sicherheitsinformationen zum Batteriewechsel dauerhaft im Internet bereitstellen.

Zudem sind sie verpflichtet, kompatible Ersatzbatterien für mindestens 5 Jahre nach dem letzten Inverkehrbringen des jeweiligen Modells anzubieten, und zwar zu einem angemessenen und nicht diskriminierenden Preis. Softwaregestützte Blockaden sind unzulässig: Hersteller dürfen den Einsatz kompatibler Ersatzbatterien nicht über geräteeigene Software behindern.

Für Smartphones und Tablets gilt es jedoch Besonderheiten zu beachten. Laut Leitlinien der EU-Kommission haben spezifische Ökodesign-Vorschriften Vorrang vor der allgemeinen Regelung zur Entfernbarkeit. Das Stichtagsdatum im Jahr 2027 bedeutet für diese Geräteklassen daher nicht zwingend, dass wieder abnehmbare Gehäuserückseiten oder komplett werkzeuglose Mechanismen eingeführt werden müssen.

Ausnahmen für Spezialgeräte und professionellen Wechsel

Am 14. Juli 2026 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1770 angenommen, die am 22. Oktober 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft tritt. Sie ersetzt Artikel 11 Absatz 2 der EU-Batterieverordnung und gestattet einen fachmännischen Austausch für bestimmte Produktkategorien.

Dazu zählen Geräte für nasse Umgebungen einschließlich Wearables, kleine oder versiegelte Wearables, medizinische Bildgebungs-, Strahlentherapie- und In-vitro-Diagnostikgeräte sowie tragbare Systeme zur subkutanen Verabreichung von Arzneimitteln.

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Ausnahmen gelten zudem für drahtlose Thermometersonden mit Lebensmittelkontakt, Geräte für explosionsgefährdete Atmosphären gemäß Richtlinie 2014/34/EU, Telematikgeräte auf Dächern von Land- oder Baumaschinen und bis zum 31. Juli 2030 auch für batteriebetriebenes elektrisches Spielzeug. Die festgelegten Ausnahmen dürfen nur insoweit angewendet werden, wie es die Sicherheit von Nutzerschaft und Gerät erfordert.

Digitaler Batteriepass und neue Durchführungsbestimmungen

Ebenfalls ab dem 18. Februar 2027 greift die Pflicht für einen digitalen Batteriepass. Dieser gilt für LMT-Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien mit einer Kapazität von über 2 kWh sowie Traktionsbatterien für Elektrofahrzeuge, wobei Verteidigungszwecke ausgenommen sind.

Kleinere E-Bike-Akkus mit ca. 0,8 kWh sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht betroffen, größere Lastenräder, Pkw und Nutzfahrzeuge dagegen unmittelbar. Der Zugang erfolgt über einen QR-Code direkt an der Batterie oder am Fahrzeug.

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Im Rahmen der Vorgaben sollen Batterien nach 8 Jahren noch eine Leistung von über 72 Prozent aufweisen; der vorgeschriebene Mindestanteil rückgewonnener Rohstoffe liegt bei 20 Prozent.

Am 19. Oktober 2026 hat die EU-Kommission den Entwurf einer Durchführungsverordnung zu den Zugriffsrechten auf Batteriepass-Informationen vorgelegt, der sich bis zum 16. November 2026 in der Konsultation befindet. Vorgesehen sind abgestufte Zugriffsrechte für Öffentlichkeit, Marktteilnehmer, Behörden, Prüfstellen und Recycler.

Gemäß Artikel 77 Absatz 9 gelten Reparateure, Remanufacturer, Repurposer, Abfallwirtschaftsbetreiber, Recycler, Ausbildungsstätten für Batteriereparaturen sowie Käufer als Berechtigte. Ihr Zugriff ist auf die Zustands- und Restwertbewertung sowie Reparaturschritte beschränkt.

Sicherheitsrelevante Daten gelten hingegen nicht als geschäftlich sensibel und dürfen geteilt werden, unter anderem mit Notdiensten, Giftzentren, Zoll- und Marktüberwachungsbehörden. Käufer erhalten zudem Zugriff auf Teilenummern und Kontaktdaten für Ersatzteile. Die Durchführungsverordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft.