Mit der EU-Richtlinie 2024/2853 vollzieht die Europäische Union einen grundlegenden Wandel im Haftungsrecht: Ab dem 9. Dezember 2026 werden Software und Systeme mit künstlicher Intelligenz offiziell als Produkte eingestuft.
Für Hersteller bedeutet dieser Schritt den Übergang zu einer objektiven Haftung, bei der sie für durch ihre Systeme verursachte Schäden ohne eigenes Verschulden einstehen müssen. Die Neuregelung erfasst alle Produkte, die ab dem Stichtag im Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, während für zuvor bereitgestellte Systeme weiterhin das bisherige Haftungsrecht gilt.
Erweiterter Schadensbegriff und klare Grenzen
Der Schutzbereich der europäischen Vorgabe deckt Schäden durch Tod und Körperverletzung ab, wozu ausdrücklich auch ärztlich bestätigte psychische Beeinträchtigungen zählen. Zudem sind Sachschäden erfasst, sofern sie nicht am fehlerhaften Produkt selbst entstehen, sowie der Verlust oder die Zerstörung nicht beruflich genutzter Daten.
Ausdrücklich nicht von der verschuldensunabhängigen Produkthaftung abgedeckt bleiben rein wirtschaftliche Einbußen und Reputationsschäden sowie Wirtschaftsgüter und Datenbestände, die im beruflichen Kontext zum Einsatz kommen.
Hinsichtlich der Beweislast verlangt das europäische Regelwerk vom Geschädigten den Nachweis von Fehler, Schaden und Kausalität. Für Hersteller verbleiben bei nachgewiesenen Schäden nur eng gefasste Ausnahmetatbestände zur Entlastung.
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Gesetzliche Umsetzung in den Mitgliedstaaten schreitet voran
Die Übertragung der EU-Direktive in nationales Recht befindet sich in mehreren Mitgliedstaaten bereits in fortgeschrittenen Stadien:
In Italien verabschiedete die Regierung am 28. Oktober 2026 das Umsetzungsdekret (Atto del Governo n. 434), mit dem die Artikel 114 bis 127 des Verbraucherschutzgesetzes (Codice del consumo) angepasst werden. Die offizielle Veröffentlichung im Amtsblatt steht noch aus.
In der Slowakei löst das Gesetz Nr. 242/2026 Z. z. mit seinem Inkrafttreten am 9. Dezember 2026 das bisherige Gesetz Nr. 294/1999 ab. Die Neufassung erweitert den Produktbegriff auf Software, digitale Fertigungsdateien und Rohstoffe, während Open-Source-Software außerhalb kommerzieller Tätigkeiten freigestellt bleibt.
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Bei der Beurteilung von Fehlern werden Cybersicherheit, Vernetzung und die Lernfähigkeit von Systemen nach dem Inverkehrbringen berücksichtigt. Die Haftung trifft primär den Hersteller oder bei ausländischen Anbietern den Importeur, Bevollmächtigten oder Logistikdienstleister; Distributoren haften nur subsidiär bei Nichtidentifikation des Lieferanten binnen Monatsfrist.
Zugleich entfallen die bisherige Mindestschadensgrenze von 20.000 Slowakischen Kronen (663,88 Euro) und das Haftungslimit von 3.500 Millionen Slowakischen Kronen (116.178.716,06 Euro). Neben gerichtlichen Beweiserleichterungen gilt eine subjektive Verjährungsfrist von drei Jahren sowie eine objektive Frist von zehn Jahren, die bei Gesundheitsschäden auf bis zu 25 Jahre anwachsen kann.
In Österreich wurde der entsprechende Ministerialentwurf für ein neues Produkthaftungsgesetz am 23. Oktober veröffentlicht; die Begutachtungsfrist läuft bis zum 12. November. Auch hier soll die Regelung am 9. Dezember 2026 wirksam werden und Software, KI-Systeme, Cloud-Dienste sowie unterlassene Sicherheitsupdates einbeziehen.
Der Entwurf sieht zudem den vollständigen Wegfall des bisherigen Selbstbehalts von 500 Euro bei Sachschäden vor, sodass Schäden künftig ab dem ersten Euro voll ersatzfähig werden. Eine Haftung für die Vernichtung privater Daten greift jedoch nicht, sofern eine kostenlose Wiederherstellung aus einer Sicherungskopie möglich ist.

