EuGH-Gutachten zu KI-Chatbots: Echtzeit-Antworten können Verlage verletzen

Generalanwalt Szpunar sieht mögliche Rechtsverstöße bei Echtzeit-Antworten, während das LLM-Training grundsätzlich unter die Text-and-Data-Mining-Ausnahme fällt.

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Generative KI-Chatbots können die Urheberrechte von Presseverlagen verletzen, wenn sie geschützte redaktionelle Inhalte zur Echtzeit-Generierung von Antworten heranziehen. Dies geht aus den Schlussanträgen hervor, die der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Maciej Szpunar, am 3. November 2026 im Verfahren zwischen Like Company und Google Ireland (Rechtssache C-250/25) vorgelegt hat.

Kriterien für Rechtsverletzungen bei Echtzeit-Antworten

Im Zentrum des Verfahrens steht die Frage, inwieweit Systeme wie Googles KI-Dienst Gemini geschützte Pressebeiträge auswerten dürfen. Gemini nutzt unter anderem Retrieval-Augmented Generation (RAG), um aktuelle Informationen in Echtzeit aus dem Web abzurufen. Laut Szpunar kann die Wiederverwendung von Presseartikeln in solchen Antworten Urheberrechte verletzen.

Eine Verletzung des Presseverlegerrechts gemäß Artikel 15 Absatz 1 der europäischen CDSM-Richtlinie liegt demnach insbesondere dann vor, wenn auf redaktionelle Inhalte unrechtmäßig zugegriffen wurde, indem technische Barrieren wie Bezahlschranken oder Schutzmechanismen gegen automatisiertes Scraping umgangen wurden.

Als zweites wesentliches Kriterium nannte der Generalanwalt die inhaltliche Ausgestaltung der Antwort. Das Presseverlegerrecht schütze kein Monopol auf Nachrichten, weshalb reine Fakten grundsätzlich frei nutzbar bleiben.

Entscheidend sei jedoch, ob ein Chatbot lediglich über Tatsachen berichtet oder die spezifische Ausdrucksform des Originalartikels in erkennbarer Weise übernimmt, sodass das Ausgangswerk für den Nutzer entbehrlich wird. Ist die Ausdrucksform in den erzeugten Antworten systematisch erkennbar, sei das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung im Regelfall verletzt.

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Betreiberhaftung und Abgrenzung zum Modell-Training

Hinsichtlich der Verantwortlichkeit stellte der Generalanwalt klar, dass die Betreiber entsprechender Chatbots haften, sofern die Übernahme der spezifischen Ausdrucksform dem jeweiligen Geschäftsmodell immanent ist oder der Anbieter keine wirksamen Gegenmaßnahmen implementiert hat.

Gleichzeitig grenzte Szpunar die Echtzeit-Abfrage vom Training großer Sprachmodelle ab. Das Trainieren von LLMs auf urheberrechtlich geschützten Daten sei im Rahmen der europäischen Text-and-Data-Mining-Ausnahme grundsätzlich zulässig.

Zwei Vorlagefragen, die sich speziell auf das Training bezogen, erklärte der Generalanwalt zudem für unzulässig. Es fehle an Beweisen für eine tatsächliche Nutzung der Artikel des Klägers Like Company, zudem stelle der Trainingsprozess selbst keine Online-Nutzung dar.

Verleger fordern Transparenz und Lizenzmodelle

Der europäische Verlegerverband European Publishers Council (EPC) begrüßte Teile der Stellungnahme, äußerte jedoch auch Kritik an der Auslegung. Wie EPC-Exekutivdirektorin Angela Mills Wade erklärte, bedeute frei zugänglicher Journalismus im Netz keine automatische Zustimmung zur Verwertung durch KI-Chatbots. Auch das bloße Umformulieren eines Beitrags entbinde die Anbieter nicht von der Pflicht, eine Autorisierung der Verleger einzuholen.

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Der Verband begrüßte zwar die Feststellung, dass technische Barrieren wie Paywalls und Bot-Blocker nicht umgangen werden dürfen, bemängelte jedoch bestehende Defizite bei der Transparenz, Nachverfolgbarkeit und Verifizierbarkeit der Datennutzung im Rahmen des KI-Gesetzes und dessen Verhaltenskodizes. Zugleich sprach sich die Organisation für privatwirtschaftlich verhandelte Lizenzmodelle aus.

Die Einschätzung des Generalanwalts ist für die Richter des Europäischen Gerichtshofs rechtlich nicht bindend, dient jedoch regelmäßig als Orientierung für das spätere Urteil. Die finale Entscheidung des EuGH steht noch aus und wird in den kommenden Monaten erwartet.