Geldwäsche: Neue EU-Verordnung verschärft Kontrollen ab Juli 2027

Banken prüfen Risiken bei GmbH, UG und internationalen Strukturen. EU-Vorgaben bringen ab 2027 zusätzliche Pflichten und neue Fristen.

Finanzinstitute haben damit begonnen, ihre sektorspezifischen Anforderungen an die Risikoanalyse gemäß § 15 des Geldwäschegesetzes (GwG) eingehend zu prüfen.

Hintergrund dieser intensivierten Maßnahmen sind aktuelle Einschätzungen von Behörden, die insbesondere bei bestimmten Gesellschaftsformen wie der GmbH und der UG sowie bei grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen ein erhöhtes Risiko für Geldwäscheaktivitäten identifiziert haben. Wie aus Branchenberichten von Anfang September 2026 hervorgeht, steht die Branche vor einer weiteren Phase regulatorischer Anpassungen.

Neue regulatorische Fristen durch EU-Vorgaben

Die Verschärfung der bankinternen Kontrollen findet vor dem Hintergrund eines sich wandelnden europäischen Rechtsrahmens statt. Die neue EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) soll ab dem 10. Juli 2027 unionsweit Anwendung finden.

Ergänzend dazu ist die Einführung eines umfassenden Stiftungsregisters für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Diese Maßnahmen bauen auf bereits implementierten Verschärfungen auf; so gelten bereits seit dem Zeitraum 2024/2025 erweiterte Meldepflichten gegenüber der Financial Intelligence Unit (FIU).

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Für die betroffenen Institute und deren Firmenkunden ergeben sich daraus konkrete operative Konsequenzen. So ist bei sogenannten Share Deals, bei denen Anteilsübertragungen von mindestens 90 Prozent erfolgen, eine Zehnjahresfrist zu beachten. Zudem unterliegen Liquidationen von Unternehmen einer einjährigen Sperrfrist, um die Transparenz über die Herkunft und Verwendung von Mitteln zu wahren.

Die Rolle der Finanzbehörden und das Steuergeheimnis

Die rechtliche Grundlage für die Einbindung der Finanzbehörden in die Geldwäschebekämpfung wurde bereits vor über zwei Jahrzehnten gefestigt. Das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz, das am 1. Juli 2002 in Kraft trat, markierte hierbei einen entscheidenden Wendepunkt.

Seit dem Jahr 2002 sind Finanzbehörden gemäß § 31b der Abgabenordnung (AO) dazu verpflichtet, das Steuergeheimnis zu offenbaren, wenn ein begründeter Verdacht auf Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegt.

Die Notwendigkeit dieser Eingriffe wird durch historische Schätzungen verdeutlicht: Bereits für das Jahr 2003 wurde das Volumen illegal gewaschener Gelder in Deutschland auf rund 370 Milliarden Euro beziffert.

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Standardisierte Meldeverfahren und behördliche Zusammenarbeit

Im Falle eines Verdachtsmoments ist der Ablauf der Meldung streng formalisiert. Geldwäscheverdachtsanzeigen auf Basis der Abgabenordnung in Verbindung mit dem Strafgesetzbuch werden mithilfe eines bundeseinheitlichen Vordrucks erstellt.

Diese Dokumente werden zunächst an das zuständige Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung weitergeleitet. Von dort aus erfolgt die Meldung an die Staatsanwaltschaft sowie das Bundeskriminalamt, in dem die FIU angesiedelt ist.

Ein wesentlicher Aspekt für die betroffenen Steuerpflichtigen ist dabei die verfahrensrechtliche Trennung: Eine entsprechende Verdachtsanzeige hat laut den geltenden Bestimmungen keine unmittelbaren Auswirkungen auf das laufende Besteuerungsverfahren. Damit bleibt die steuerliche Bewertung von der strafrechtlichen Untersuchung der Geldwäscheprävention formal unberührt, während die Informationsflüsse zwischen den Sicherheitsorganen und der Finanzverwaltung sichergestellt sind.