Google Gemini: EU-Generalanwalt sieht mögliche Urheberrechtsverletzung

Szpunar hält die Nutzung geschützter Pressebeiträge für KI-Antworten unter bestimmten Bedingungen für rechtswidrig, das Modelltraining meist für zulässig.

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Die Nutzung von Presseartikeln durch Googles KI-Chatbot Gemini kann die Rechte von Presseverlegern verletzen. Zu dieser Einschätzung gelangt Generalanwalt Maciej Szpunar am Europäischen Gerichtshof in seinen Schlussanträgen zum Verfahren der Like Company gegen Google unter dem Aktenzeichen C-250/25.

Eine Urheberrechtsverletzung kommt der Stellungnahme zufolge insbesondere dann in Betracht, wenn der Chatbot Veröffentlichungen abruft, diese zur Erstellung von Antworten verwendet und an die Nutzer ausliefert. Dies gelte vor allem in Fällen, in denen Paywalls oder andere technische Schutzmaßnahmen umgangen werden.

Generalanwalt Szpunar hob hervor, dass ein Verstoß vorliege, wenn die spezifische Form des Ausdrucks des Originals erkennbar wiederverwendet werde. Während reine Fakten und Nachrichten keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, sei die konkrete journalistische Ausdrucksform sehr wohl geschützt.

Haftung bei Ersatz des Originalzugriffs

Wird die Vorlage systematisch erkennbar wiedergegeben, kann dies laut den Schlussanträgen eine öffentliche Wiedergabe darstellen. Dies sei der Fall, wenn Nutzer durch die vom Chatbot gelieferte Antwort vollständig darauf verzichten können, das Original abzurufen. Für solche Rechtsverstöße haften die Anbieter von KI-Systemen, sofern die Vorgehensweise ihrem Geschäftsmodell inhärent ist oder sie keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergreifen.

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Hinsichtlich des Trainings von Sprachmodellen zog der Generalanwalt hingegen eine klare Trennlinie. Das Anlernen von Modellen mit urheberrechtlich geschützten Inhalten sei unter der Schrankenregelung für Text- und Data-Mining gemäß Artikel 4 der EU-Urheberrechtsrichtlinie in der Regel frei zulässig.

Voraussetzung dafür seien ein rechtmäßiger Zugang zum Material sowie das Fehlen eines wirksamen Vorbehalts der Rechteinhaber. Zudem stellte Szpunar fest, dass das Training von Sprachmodellen nicht unter das Presseleistungsschutzrecht nach Artikel 15 der Richtlinie fällt. Im vorliegenden Streitfall gebe es keine Beweise dafür, dass Google Artikel der Like Company tatsächlich zum Training von Gemini eingesetzt habe.

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Reaktionen und wirtschaftliche Tragweite

Google verweist in der Debatte auf die Ausnahmen für Text- und Data-Mining sowie auf implementierte Kontrollmechanismen für den Rechtevorbehalt. Das System erlerne primär Sprachmuster, argumentiert der Konzern. Der Verlegerverband European Publishers Council betonte durch Angela Mills Wade hingegen die Notwendigkeit, klar zwischen herkömmlicher Suchindexierung und KI-Antworten zu unterscheiden, die journalistische Originalberichte ersetzen.

Für Presseverleger, deren Zugriffsdaten durch automatisierte KI-Zusammenfassungen sinken, könnte eine Entscheidung im Sinne der Schlussanträge die Verhandlungsmacht stärken. Ein entsprechendes Urteil könnte zudem die Lizenzkosten für KI-gestützte Nachrichtenzusammenfassungen in die Höhe treiben.

Die Stellungnahme des Generalanwalts ist für die Richter des Europäischen Gerichtshofs rechtlich nicht bindend, die Urteile folgen den Empfehlungen jedoch häufig. Eine endgültige Entscheidung wird in den kommenden Monaten, voraussichtlich in rund sechs Monaten, erwartet.

Im aktuellen Vorabentscheidungsersuchen wurden die Fragen 1 und 4 für zulässig erklärt, während die Fragen 2 und 3 zum Training und zur Ausnahme für Text- und Data-Mining als unzulässig eingestuft wurden. Am Gerichtshof sind mit Verfahren zum Manchester United Fanatics Klub (C-806/26) sowie zu Mobilguru (C-829/26) bereits zwei weitere verwandte Fälle anhängig.