Die Europäische Kommission hat am 12. Oktober 2026 eine vierwöchige öffentliche Konsultation zu einem Entwurf für eine Durchführungsverordnung nach den Artikeln 75c und 75d des KI-Gesetzes eröffnet.
Die Verordnung soll die konkreten Verfahrensregeln für die Aufsicht über bestimmte KI-Systeme durch das Europäische Amt für Künstliche Intelligenz (AI Office) festlegen. Stellungnahmen und Rückmeldungen von Branchenvertretern und Interessengruppen können bis zum 9. November 2026 eingereicht werden.
Der vorgelegte Entwurf regelt wesentliche administrative Abläufe, darunter die Akteneinsicht, den Schutz vertraulicher Informationen sowie die Verjährungsfristen für die Verhängung und Vollstreckung von Geldbußen.
Klarer Fokus auf zentral beaufsichtigte Systeme
Die Verfahrensregeln gelten nicht für den gesamten KI-Markt, sondern konzentrieren sich auf jene Bereiche, die der direkten Aufsicht der Kommission unterliegen.
Gemäß Artikel 75 Absatz 1 in der durch das Digital-Omnibus-Paket geänderten Fassung umfasst dies zwei Kategorien: Einerseits Systeme, die auf einem Allzweckmodell basieren, sofern Modell und System vom selben Anbieter oder Konzern stammen. Andererseits sind KI-Systeme erfasst, die in sehr große Online-Plattformen oder Suchmaschinen im Sinne des Digital Services Act integriert sind.
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Nationale Unternehmen, wie etwa griechische Entwickler von KI-Systemen, fallen nicht unter diese zentralen Bestimmungen, sondern verbleiben in der Zuständigkeit der nationalen Marktaufsichtsbehörden. Auch Betreiber beziehungsweise Anwender werden von den Maßnahmen nur erfasst, wenn dies für die Effizienz der behördlichen Kontrolle unerlässlich ist.
Fristen für Ermittlungen und Vollstreckung
Ein Kernstück des Entwurfs bilden die Fristenregelungen. Nach Artikel 75c verjährt die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen grundsätzlich fünf Jahre nach der Tatbegehung oder bei fortgesetzten Handlungen nach Beendigung des Verstoßes.
Artikel 4 des Entwurfs definiert spezifische Untersuchungshandlungen, die diese fünfjährige Frist unterbrechen und neu anlaufen lassen. Dazu gehören Auskunfts- und Dokumentenverlangen, Inspektionen, der Zugang zur Systembewertung, Einladungen zu einem strukturierten Dialog sowie die formelle Eröffnung oder Wiedereröffnung von Verfahren.
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Im Rahmen eines strukturierten Dialogs können Unternehmen freiwillige Verpflichtungszusagen abgeben, die ebenfalls zu einer Unterbrechung der Fristen führen können. Grundsätzlich sieht der Text eine absolute Obergrenze von zehn Jahren vor, nach deren Ablauf keine Geldbußen mehr verhängt werden dürfen.
Diese Höchstdauer kann jedoch ausgesetzt werden, etwa während laufender Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof oder beim Warten auf richterliche Inspektionsgenehmigungen. In solchen Konstellationen kann die Gesamtdauer zehn Jahre überschreiten.
Für die Vollstreckung festgesetzter Sanktionen gilt nach Artikel 5 eine gesonderte Frist von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheids. Fachlich fiel im Konsultationstext zudem ein redaktioneller Fehler in Form eines Verweises auf einen nicht existierenden Absatz 6 auf.
Vorgaben zur Vertraulichkeit und Akteneinsicht
Zur Wahrung der Verfahrensrechte sieht der Entwurf eine Akteneinsicht nach der förmlichen Mitteilung der vorläufigen Feststellungen vor. Um Betriebsgeheimnisse zu wahren, soll der Zugang zu vertraulichen Unterlagen reglementiert werden: Ein erweiterter Zugriff ist ausschließlich externen Rechtsanwälten, Ökonomen und technischen Sachverständigen vorbehalten, während interne Mitarbeiter der betroffenen Unternehmen keinen Zugriff erhalten.
Zudem führt der Entwurf strenge Compliance-Vorgaben für den Beraterkreis ein. Externe Experten müssen melden, wenn sie während des laufenden Verfahrens oder innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren danach zum untersuchten Unternehmen oder zu einem Wettbewerber wechseln.
Die Europäische Kommission bittet im Rahmen der bis zum 9. November 2026 laufenden Rückmeldefrist insbesondere um Kommentare zu den Regelungen bezüglich der Akteneinsicht und der Handlungen zur Fristunterbrechung. Nach dem Abschluss des Verfahrens und der Veröffentlichung tritt die Verordnung 20 Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

