Landgericht Ingolstadt: 250.000 Euro Ordnungsgeld je Verstoß möglich

Das Landgericht Ingolstadt untersagte die pauschale Verweisung an den Hersteller; die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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Online-Händler dürfen Verbraucher bei Mängeln an gekaufter Ware nicht einfach an den Reparaturservice des jeweiligen Herstellers abschieben. Das hat das Landgericht Ingolstadt in einem Verfahren gegen die MMS E-Commerce GmbH entschieden, welche den Onlineshop von MediaMarkt betreibt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Das Urteil vom 24. Juli 2026 unter dem Aktenzeichen 1 HK O 1352/25 ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Auslöser war eine defekte Kühl-Gefrier-Kombination

Den Ausgangspunkt des Rechtsstreits bildete der Kauf einer Kühl-Gefrier-Kombination im MediaMarkt-Onlineshop. Gut ein Jahr nach der Anschaffung trat ein Defekt auf, bei dem der akustische Tür-Alarm des Geräts selbst bei geschlossener Kühlschranktür ununterbrochen piepte.

Als sich der betroffene Kunde daraufhin an den Kundenservice des Händlers wandte, verwies dieser den Käufer per E-Mail darauf, sich zur Abwicklung direkt an den herstellereigenen Reparaturservice zu wenden.

Der vzbv sah in diesem Vorgehen eine unzulässige Praxis und zog vor Gericht, um Händlern eine derartige Abwälzung gesetzlicher Pflichten zu untersagen.

Gericht sieht Irreführung der Verbraucher

Das Landgericht Ingolstadt folgte der Argumentation der Verbraucherschützer. Nach Ansicht der Kammer erweckt eine solche Aufforderung fälschlicherweise den Eindruck, MediaMarkt sei für den gemeldeten Mangel nicht zuständig. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung stehe jedoch zunächst der Verkäufer als Vertragspartner in der Pflicht.

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Die Richter stellten klar, dass bereits ein einzelner Fall eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung darstellen könne. Den Einwand der Beklagtenseite, der Kunde kenne seine Rechte ohnehin, da es sich um einen Mitarbeiter des Verbraucherzentrale Bundesverbands gehandelt habe, ließ das Gericht nicht gelten. Für den Fall künftiger Zuwiderhandlungen droht das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro je Verstoß an.

Gewährleistungspflicht bleibt beim Vertragspartner

Das Urteil bedeutet kein generelles Verbot von Hinweisen auf Serviceangebote der Hersteller. Händler dürfen solche Kontakte weiterhin erwähnen, solange sie Kunden nicht suggerieren, Gewährleistungsansprüche könnten ausschließlich dort geltend gemacht werden. Die Entscheidung bezieht sich explizit auf die gesetzliche Gewährleistung, nicht auf eine freiwillige Herstellergarantie.

Während die gesetzliche Mängelhaftung bei Neuwaren im Verbrauchsgüterkauf in der Regel zwei Jahre beträgt, sind Herstellergarantien rein freiwillige Zusatzleistungen. Die Frage der gesetzlichen Beweislastumkehr nach Ablauf von einem Jahr war im verhandelten Fall nicht Gegenstand der richterlichen Prüfung.

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Reaktion des Online-Händlers

Die MMS E-Commerce GmbH erklärte, die Entscheidung des Landgerichts zu respektieren. Das Unternehmen arbeite an der sorgfältigen Umsetzung der Vorgaben. Auf den Hilfeseiten des Onlineshops wurde Verbrauchern bei Problemen mit defekten Großgeräten allerdings weiterhin die Kontaktaufnahme mit dem Hersteller nahegelegt. Ob das Urteil nach weiteren Rechtsmitteln in Rechtskraft erwächst, bleibt abzuwarten.