Online-Händler dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher bei Reklamationen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung nicht einfach an den Produkthersteller abschieben. Das hat das Landgericht Ingolstadt mit einem Urteil vom 24. Juli 2026 (Az. 1 HK O 1352/25) entschieden.
Die 1. Kammer für Handelssachen gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die MMS E-Commerce GmbH statt, welche den Onlineshop mediamarkt.de betreibt, wie unter anderem verbaende.com und netz-trends.de am 8. und 9. Oktober 2026 berichteten.
Kundenservice-Schreiben als Irreführung eingestuft
Anlass des Rechtsstreits war die Praxis des Kundenservice, Kunden bei Reklamationen an den Hersteller der Ware zu verweisen. Das Gericht stufte eine entsprechende E-Mail des Kundenservice als irreführend und geeignet ein, Verbraucher über ihre gesetzlichen Rechte zu täuschen. Nach deutschem Recht bleibt der Verkäufer als Vertragspartei die primäre Anlaufstelle und haftet für mangelhafte Produkte.
Rechtliche Grundlage des Richterspruchs ist § 5 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Gericht bezog sich zudem auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-388/13 vom 16. April 2015), wonach bereits ein einzelner unlauterer Vorgang ausreicht, um einen solchen Rechtsverstoß zu begründen. Bei Zuwiderhandlung droht dem Unternehmen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro je Fall.
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Klare Trennung zwischen Gewährleistung und Garantie
Das Urteil unterstreicht die juristische Differenzierung zwischen Gewährleistung und Garantie. Während die Gewährleistung einen gesetzlich garantierten Anspruch gegen den jeweiligen Verkäufer darstellt, handelt es sich bei einer Garantie um eine rein freiwillige Zusatzleistung, die häufig vom Hersteller gewährt wird.
Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs verjähren gesetzliche Gewährleistungsansprüche gemäß § 438 BGB zwei Jahre nach der Ablieferung der Kaufsache. Innerhalb der ersten 12 Monate greift nach § 477 BGB zudem eine Beweislastumkehr zugunsten der Verbraucher, wonach vermutet wird, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag.
Flankiert werden diese Rechte durch Vorgaben auf europäischer Ebene: Seit dem 27. September 2026 ist in Deutschland ein EU-Label zur Gewährleistung verpflichtend, das im stationären Handel mindestens im Format DIN A4 und in Online-Shops farbig dargestellt werden muss.
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Reaktionen und Tragweite für den Handel
Aus Sicht von Verbraucherschützern stärkt die Entscheidung die Position von Millionen Kunden in Deutschland beim Kauf von Elektronikartikeln und Haushaltsgeräten wie Fernsehern, Laptops oder Staubsaugern. vzbv-Referentin Jana Brockfeld hob hervor, dass Händler sich nicht um ihre gesetzliche Verpflichtung drücken dürften.
Seitens MediaMarkt hieß es in einer Stellungnahme, das Unternehmen respektiere die Entscheidung des Landgerichts und ziehe die notwendigen Schlüsse daraus, um das Urteil sorgfältig umzusetzen.
Die Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt ist bislang nicht rechtskräftig. Dem Betreiber des Onlineshops steht die Möglichkeit offen, Berufung vor dem Oberlandesgericht München einzulegen.

