Messenger-Überwachung: ZKA klont WhatsApp und Telegram im Regelbetrieb

Das ZKA nutzt Messenger-Kontoklone im Regelbetrieb, während der BGH die Methode als unzulässige Quellen-TKÜ bewertet hat.

Das Zollkriminalamt (ZKA) setzt das Klonen von Messenger-Konten zur Überwachung von Verdächtigen seit August 2025 im regulären Dienstbetrieb ein. Wie aus Berichten von Anfang September 2026 hervorgeht, nutzen die Ermittler dabei gezielt Web-Funktionen von Diensten wie WhatsApp oder Telegram, um die Kommunikation heimlich mitzuverfolgen. Die Methode wurde bereits seit Ende 2023 erprobt und hat nun die Testphase verlassen.

Nach vorliegenden Informationen erfolgt die Überwachung durch die Synchronisation der Messenger-Konten über Web-Clients. Dabei nutzen das ZKA sowie das Bundeskriminalamt (BKA) technische Verfahren wie die Kopplung per QR-Code oder SMS-Bestätigungscodes.

Für die betroffenen Nutzer bleibt dieser Vorgang in der Regel unbemerkt. Während Web-Clients grundsätzlich dazu dienen, Nachrichten auf verschiedenen Geräten zu synchronisieren, ermöglichen sie den Behörden den Zugriff auf laufende Chats sowie teilweise auf die Kommunikationshistorie.

Umfang des Datenzugriffs bei Signal

Besonders detailliert stellen sich die Möglichkeiten beim verschlüsselten Messenger Signal dar. Laut Einschätzungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sind über die Web-Funktion Inhalte der jeweils letzten 45 Tage für die Ermittler zugänglich. Dies verdeutlicht die Tiefe des Eingriffs, da nicht nur die zukünftige, sondern auch die vergangene Kommunikation in einem erheblichen Zeitfenster rekonstruiert werden kann.

Rechtliche Einstufung durch den Bundesgerichtshof

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Die Praxis der Ermittlungsbehörden stößt jedoch auf erhebliche juristische Hindernisse. Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich bereits Anfang 2026 mit der heimlichen Aufschaltung auf Messenger-Konten. Die Richter stuften dieses Vorgehen als eine Form der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) ein.

In der Folge erklärte der BGH diese Methode für rechtlich unzulässig. Ein wesentlicher Kritikpunkt in der juristischen Aufarbeitung ist zudem, dass die Überwachungsmaßnahmen häufig ohne die erforderliche richterliche Genehmigung eingeleitet worden seien.

Experten warnen vor Beweisverwertungsverboten

Juristen und IT-Strafrechtler bewerten den Einsatz handelsüblicher Werkzeuge für diese Zwecke als höchst problematisch. Ein Fachanwalt für IT-Strafrecht wies darauf hin, dass die genutzten Tools technisch oft weit über das gesetzlich zulässige Maß hinausgehen.

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Da diese Programme nicht nur das Mitlesen ermöglichen, sondern theoretisch auch das Versenden von Nachrichten im Namen der Betroffenen sowie die Erfassung überschüssiger Datenmengen erlauben, sei die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen zweifelhaft.

In der Fachwelt wird deshalb davor gewarnt, dass die auf diesem Weg gewonnenen Erkenntnisse in Strafprozessen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen könnten. Damit stünden die Ermittlungserfolge trotz des hohen technischen Aufwands auf rechtlich unsicherem Boden.

Die Diskrepanz zwischen dem praktizierten Regelbetrieb seit August 2025 und der ablehnenden Haltung der obersten Rechtsprechung dürfte in kommenden Verfahren für weitreichende Debatten sorgen.