Das Zollkriminalamt (ZKA) hat sich bei der heimlichen Überwachung von Messenger-Konten offenbar auch nach der höchstrichterlichen Beanstandung der Praxis auf eine überholte Rechtsgrundlage gestützt. Wie Recherchen zeigen, berief sich die Behörde noch am 20. Februar 2026 auf einen Beschluss aus dem Jahr 2020 – obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) das eingesetzte Verfahren einen Monat zuvor als rechtswidrig eingestuft hatte.
Account Cloning seit 2023 im Einsatz
Deutsche Ermittlungsbehörden nutzen seit 2023 eine Methode namens „Account Cloning“, um Konten in WhatsApp, Signal und Telegram mitzulesen. Dabei greifen BKA und ZKA über die offiziellen Web- und Desktop-Zugänge der Messenger-Dienste auf die Kommunikation Betroffener zu, ohne dass diese davon in der Regel etwas bemerken. Was zunächst als Test lief, wurde laut Berichten seit August 2025 im dauerhaften Regelbetrieb eingesetzt.
Der BGH stufte diese Vorgehensweise am 20. Januar 2026 als sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) ein – eine besonders eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahme, für die strenge rechtliche Voraussetzungen gelten.
Der IT-Strafrechtler Christian Rückert bewertete den Einsatz der Methode als rechtlich problematisch. Nach Einschätzung von Beobachtern könnte die Entscheidung dazu führen, dass mit dieser Technik gewonnene Beweise vor Gericht unverwertbar sind.
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Fehlende Rechtsgrundlage trotz Urteil
Besonders brisant erscheint, dass das Zollkriminalamt einen Monat nach dem BGH-Urteil weiterhin auf einen Beschluss aus dem Jahr 2020 zurückgriff, um seine Überwachungsmaßnahmen zu legitimieren.
Dieser Beschluss stammt aus einer Zeit, in der die konkrete Cloning-Technik noch nicht in der heutigen Form angewendet wurde und die höchstrichterliche Einordnung als Quellen-TKÜ noch nicht existierte. Kritiker sehen darin ein strukturelles Problem: Nach bisherigem Kenntnisstand fehlt für die Praxis eine aktuelle, spezifische Rechtsgrundlage, die den Anforderungen des BGH-Urteils entspricht.
Für Betroffene bleibt die Überwachung in den meisten Fällen unbemerkt, da das Klonen der Konten ohne sichtbare Eingriffe in die Endgeräte erfolgt. Die Behörden greifen stattdessen auf die regulären Zugangswege der Messenger-Anbieter zurück, was die Nachvollziehbarkeit für die betroffenen Nutzer zusätzlich erschwert.
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Rechtliche und praktische Konsequenzen offen
Welche Konsequenzen sich aus dem fortgesetzten Rückgriff auf die veraltete Rechtsgrundlage für laufende und abgeschlossene Verfahren ergeben, ist bislang nicht abschließend geklärt. Sollten Gerichte die auf dieser Basis erhobenen Beweise als unverwertbar einstufen, könnte dies Auswirkungen auf eine Reihe von Ermittlungsverfahren haben, in denen die Methode zum Einsatz kam.
Zugleich wirft der Fall grundsätzliche Fragen zur Kontrolle heimlicher digitaler Ermittlungsmethoden auf, deren technische Entwicklung der rechtlichen Einordnung offenbar vorausgeeilt ist.
Ob und wie die Behörden ihre Praxis nach dem BGH-Urteil künftig anpassen, bleibt bislang unklar. Der Vorgang verdeutlicht jedoch, dass zwischen höchstrichterlicher Rechtsprechung und ihrer praktischen Umsetzung in den Ermittlungsbehörden offenbar erhebliche Zeit verstreichen kann.

