Messenger-Überwachung: Zoll liest WhatsApp seit August 2025 mit

Das ZKA nutzt Account-Cloning regulär für Messenger-Zugriffe. Der BGH stuft das Verfahren als Quellen-TKÜ ein, Experten kritisieren die Reichweite.

Das Zollkriminalamt (ZKA) hat die Überwachung verschlüsselter Messenger-Kommunikation nach einer mehrjährigen Erprobungsphase in den regulären Dienstbetrieb überführt. Seit dem 1. August 2025 setzt die Behörde das sogenannte Account-Cloning dauerhaft ein, um Nachrichten bei Diensten wie WhatsApp, Signal und Telegram mitzulesen. Die Testphase für dieses Verfahren hatte bereits Ende 2023 begonnen.

Wie aus aktuellen Berichten hervorgeht, nutzen die Ermittler des ZKA sowie des Bundeskriminalamts (BKA) für den Zugriff die offiziellen Web- oder Desktop-Clients der jeweiligen Messenger-Anbieter. Um eine verschlüsselte Kommunikation zu überwachen, richten die Beamten einen zweiten Zugang zum Konto der Zielperson ein.

Hierfür werden technische Hilfsmittel wie Bestätigungscodes genutzt, die per SMS abgefangen werden, oder QR-Codes von beschlagnahmten Smartphones gescannt. Diese Methode ermöglicht es den Behörden, die Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation im Klartext mitzuverfolgen, wobei der Eingriff für die betroffenen Nutzer in der Regel unbemerkt bleibt.

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Rechtliche Einstufung durch den Bundesgerichtshof

Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen war Gegenstand höchstrichterlicher Prüfung. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 20. Januar 2026, dass die heimliche Aufschaltung auf Messenger-Konten rechtlich als Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) einzustufen ist. Diese Einordnung ist für die Anforderungen an die richterlichen Anordnungen und die Eingriffsschwellen von Bedeutung.

Trotz dieser klaren Einordnung durch den BGH im Januar 2026 gab es Hinweise auf bürokratische Verzögerungen bei der Umsetzung der neuen Rechtsauffassung. So stützte sich das Zollkriminalamt noch am 20. Februar 2026 in seiner Praxis auf einen veralteten Beschluss aus dem Jahr 2020.

Kritik an der technischen Reichweite des Verfahrens

Die Methode des Account-Clonings stößt bei Rechtsexperten auf Widerstand. Der IT-Strafrechtler Prof. Dr. Christian Rückert bezeichnete den Einsatz in dieser Form als unzulässig.

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Seine Kritik richtet sich vor allem gegen den Umfang des Zugriffs: Da die Ermittler über die Web-Clients vollen Zugriff auf das Konto erhalten, sei technisch nicht nur das Mitlesen laufender Nachrichten, sondern auch der Zugriff auf umfassende Chat-Archive sowie der aktive Versand von Nachrichten möglich. Dies gehe über den Rahmen einer reinen Überwachung hinaus und könne laut dem Experten zu Beweisverwertungsverboten in Gerichtsprozessen führen.

Zusätzliche Details zur Tiefe des Eingriffs lieferte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Nach Einschätzung der Behörde können bei dem Messenger-Dienst Signal durch die Aufschaltung eines geklonten Accounts Inhalte der vorangegangenen 45 Tage für die Ermittler zugänglich werden. Dies unterstreicht die Problematik des Zugriffs auf historische Daten, die über die Überwachung der aktuellen Telekommunikation hinausgehen.