Der US-Konzern Meta hat eine Bestimmung aus seinen aktualisierten kommerziellen Nutzungsbedingungen entfernt, die nach Einschätzung von Branchenbeobachtern das systematische Auslesen von Inhalten auf Nachrichtenseiten und Verlagsangeboten für das Training von Künstlicher Intelligenz gestattet hätte.
Die Überarbeitung erfolgte nach deutlichen Protesten aus der Medienbranche, lässt bei Verlagen und Juristen jedoch weiterhin Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Datennutzung bestehen.
In der ursprünglichen Fassung hatte sich Meta das Recht eingeräumt, sämtliche Inhalte von Domains, Webseiten oder Adressen zu verwenden, um Produkte zu entwickeln, zu verbessern, zu erforschen, zu trainieren und die Integrität der Systeme zu wahren.
Die geänderten Bestimmungen sollen am 30. Oktober 2026 in Kraft treten. Während das Wort zum Trainieren von Modellen in der US-englischen Version der Bedingungen gestrichen wurde, blieb der Begriff in der Fassung für das Vereinigte Königreich nach Berichten von Mitte Oktober 2026 zunächst weiter enthalten.
Die US-Fassung beschränkt die Verwendung der erfassten Inhalte nun auf Werbe- und Geschäftsprodukte sowie Sicherheits- und Integritätsmaßnahmen. Eine vergleichbare Aufteilung findet sich in den gesonderten Bedingungen für Werbetreibende.
Proteste von Verlegerverbänden gegen automatisierte Datenerfassung
Gegen die ursprünglichen Klauseln hatten Branchenverbände protestiert. Neben dem Verband News/Media Alliance aus den Vereinigten Staaten äußerten auch der European Publishers Council und die britische News Media Association Einwände. Vertreter der Organisationen stuften die Bedingungen vor der Anpassung als inakzeptabel ein und sahen darin den Versuch, Sperren für Webcrawler zu umgehen.
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Ein Sprecher der News/Media Alliance wies darauf hin, dass der überarbeitete Text zwar die Nutzung der Verlagsinhalte formal einschränke, nicht jedoch das automatisierte Auslesen selbst. Damit bleibe das Training von Modellen potenziell weiterhin eine Option.
Meta wies die Kritik an einer unzulässigen Ausweitung zurück. Konzernsprecher erklärten, das Ziel der Aktualisierung habe in der Zusammenführung bestehender Werbebedingungen bestanden und stelle keine Ausweitung der Datenerfassung dar. Die konsolidierten Regeln bezögen sich auf Werbe- und Geschäftsprodukte.
Auch die technische Arbeitsweise der Web-Crawler ändere sich nicht. Zudem beachte der Konzern nach Unternehmensangaben entsprechende Ausschlussanweisungen auf Webseiten, wenngleich dieser Standard in den Nutzungsbedingungen selbst nicht explizit festgeschrieben ist.
Rechtliche Tragweite für gewerbliche Webseitenbetreiber
Rechtsexperten bewerten die Neufassung trotz der Streichung des Trainingsbegriffs zurückhaltend. Juristen betonen, dass Begriffe wie das Entwickeln von Produkten nach wie vor so weit gefasst seien, dass sie Trainingsprozesse abdecken könnten. Zudem seien technische Ausschlussanweisungen für Webcrawler rechtlich schwer durchsetzbar.
Die neuen Bedingungen enthalten weiterhin Bestimmungen, nach denen Meta oder beauftragte Dritte automatisierte Programme auf Webseiten einsetzen dürfen, die mit Produkten oder Diensten eines Unternehmens verknüpft sind.
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Auch das Anlegen von Testzugängen ist vorgesehen. Diese Vorgaben greifen bei jeder geschäftlichen Nutzung von Profilen auf Netzwerken wie Facebook, Instagram, Messenger oder entsprechenden WhatsApp-Kanälen, selbst wenn keine Anzeigen gebucht werden.
Eine Widerspruchsmöglichkeit besteht vor dem Inkrafttreten am 30. Oktober 2026 nicht. Frühere Fassungen der kommerziellen Bedingungen vom 6. März 2024 enthielten eine solche Klausel nicht, während Bestimmungen für Selbstbucher von Anzeigen vom 22. August 2025 das Auslesen auf Webseiten der Werbetreibenden beschränkten.

