Nachrichtendienste: Kabinett erlaubt BND und BfV aktives Hacken ab 2027

Kabinett erweitert Befugnisse von BND und Verfassungsschutz deutlich. Neue Cyber-Operationen und längere Speicherfristen stoßen auf massive Kritik.

Das Bundeskabinett hat Mitte August eine grundlegende Reform der gesetzlichen Grundlagen für die deutschen Nachrichtendienste verabschiedet. Mit dem Beschluss wird der Handlungsrahmen für den Bundesnachrichtendienst (BND) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) signifikant erweitert, insbesondere im Bereich der operativen Cyber-Operationen. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die technologischen Fähigkeiten der Dienste an moderne Bedrohungslagen anzupassen.

Der Entwurf umfasst über 700 Seiten und sieht Änderungen in drei verschiedenen Gesetzen vor. Das Inkrafttreten der neuen Regelungen ist für den 1. Januar 2027 geplant.

Erweiterte operative Befugnisse im digitalen Raum

Kern der Reform ist die Erlaubnis für den BND und das BfV, in begrenzten Einzelfällen operativ in IT-Systeme einzugreifen. Dies beinhaltet die Befugnis, IT-Infrastrukturen zu manipulieren, Daten zu verändern und Cyberangriffe aktiv zu stoppen. Zudem wird den Diensten unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, Wohnungen zu betreten, um operative Maßnahmen vorzubereiten oder durchzuführen.

Parallel dazu sieht das Gesetzespaket eine Ausweitung der Online-Durchsuchung sowie der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) vor. Auch die Speicherfristen für erhobene Daten werden neu definiert: Inhaltsdaten dürfen künftig für 6 Monate und Metadaten für 12 Monate vorgehalten werden.

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Für den Auslandsgeheimdienst BND sieht die Reform zudem sogenannte Hackback-Befugnisse vor, die es ermöglichen, auf digitale Angriffe mit aktiven Gegenmaßnahmen zu reagieren. Darüber hinaus erhält der BND erweiterte Inlandsbefugnisse sowie die Erlaubnis, verstärkt KI-basierte Analysewerkzeuge einzusetzen. Eine weitere Neuerung betrifft das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI): Die Behörde soll künftig nicht mehr verpflichtet sein, identifizierte Sicherheitslücken in jedem Fall zu melden, was den Geheimdiensten die Nutzung dieser Schwachstellen für operative Zwecke ermöglichen könnte.

Neuordnung der Kontrolle und Rekrutierung

Im Bereich der personellen Aufklärung wird die Altersgrenze für den Einsatz von V-Leuten herabgesetzt. In Extremfällen soll die Zusammenarbeit mit Informanten künftig bereits ab einem Alter von 16 Jahren möglich sein.

Die parlamentarische und juristische Kontrolle der Dienste wird im Zuge der Reform neu strukturierte. Die Aufsicht soll künftig beim Unabhängigen Kontrollrat gebündelt werden. Im Gegenzug verlieren die bisher zuständige G-10-Kommission sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz relevante Zuständigkeiten bei der Überprüfung der Maßnahmen.

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Kontroverse Reaktionen und rechtliche Bedenken

Bundesinnenminister Dobrindt verteidigte die Reform und erklärte, dass die Nachrichtendienste zu echten Geheimdiensten weiterentwickelt würden. Er betonte, dass unbescholtene Bürger durch die neuen Befugnisse nichts zu befürchten hätten.

Innerhalb der Politik und bei Fachverbänden stößt das Vorhaben jedoch auf massiven Widerstand. Der Grünen-Politiker von Notz kritisierte die Reform als verfassungsrechtlich hochproblematisch. Insbesondere die Möglichkeit für den Verfassungsschutz, Durchsuchungen im Inland ohne richterliche Genehmigung durchzuführen, halte er für bedenklich und rechne mit einer Verfassungsklage.

Vertreter der Linken bezeichneten die Ausweitung der Befugnisse als ein Vorhaben, das jedes vernünftige Maß vermissen lasse. Auch aus der FDP und der AfD sowie vom Journalistenverband und dem Verband der Automobilindustrie (VDA) wurde Kritik laut. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und Vertreter der Opposition warnen vor einer Verwässerung der Trennung zwischen Polizei und Geheimdiensten und sprachen in diesem Zusammenhang von Tendenzen hin zu einer Geheimpolizei.

Obwohl die Zustimmung im Bundestag als wahrscheinlich gilt, bewerten Juristen die Rechtslage als umstritten. Experten gehen davon aus, dass wesentliche Teile der Reform letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht geprüft werden müssen.