Pflegeneuordnungsgesetz: Kabinett beschließt Reform für sechs Millionen Pflegebedürftige

Der Regierungsentwurf kombiniert neue Einnahmen und Einsparungen; Verbände kritisieren mögliche Folgen für Pflegebedürftige und Einrichtungen.

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Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) beschlossen. Das Vorhaben umfasst 249 Seiten und ändert Artikel 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Angesichts von derzeit über sechs Millionen Pflegebedürftigen und 1,3 Millionen Beschäftigten in stationären sowie ambulanten Pflege- und Betreuungseinrichtungen zielt die Vorlage auf eine finanzielle Konsolidierung der sozialen Pflegeversicherung ab.

Eine Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes kommt laut Bundesregierung nicht in Betracht; stattdessen setzt der Entwurf auf Minderausgaben, neue Beitragspflichten und einen erhöhten Kinderlosenzuschlag.

Finanzielle Weichenstellungen und Deckungslücken

Nach Berechnungen der Bundesregierung beläuft sich das rechnerische Defizit bei einem Beitragssatz von 3,6 Prozent ohne Gegenmaßnahmen auf 7,6 Milliarden Euro im Jahr 2027, 15,4 Milliarden Euro im Jahr 2028, 16,9 Milliarden Euro im Jahr 2029 sowie 17,4 Milliarden Euro im Jahr 2030. Die im Gesetzentwurf verankerten Maßnahmen sollen eine Finanzwirkung von 6,25 Milliarden Euro (2027), 14,46 Milliarden Euro (2028), 16,46 Milliarden Euro (2029) und 17,96 Milliarden Euro (2030) entfalten.

Auf der Einnahmenseite soll die Erhöhung des Kinderlosenzuschlags um 0,3 Beitragssatzpunkte in den Jahren 2027 und 2028 jeweils 3,3 Milliarden Euro und in den Jahren 2029 und 2030 jeweils 3,6 Milliarden Euro einbringen. Beiträge geringfügig Beschäftigter sollen ab 2028 jährlich 1,4 Milliarden Euro beisteuern.

Die Kopplung der Beitragsbemessungsgrenze an die gesetzliche Krankenversicherung bringt laut Entwurf 500 bis 600 Millionen Euro, während Anpassungen bei der beitragsfreien Mitversicherung ab 2028 zwischen 260 und 270 Millionen Euro erbringen sollen.

Auf der Ausgabenseite rechnet die Bundesregierung durch den Wegfall der Dynamisierung mit Minderausgaben von 4,7 Milliarden Euro (2028), 4,8 Milliarden Euro (2029) und 4,9 Milliarden Euro (2030). Eine Anpassung der Begutachtungssystematik soll 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2027 und bis zu 4,2 Milliarden Euro im Jahr 2030 einsparen.

Durch die Streichung des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI bei Pflegegrad 1 werden Einsparungen von 800 Millionen Euro im Jahr 2027 bis zu einer Milliarde Euro in den Jahren 2029 und 2030 veranschlagt.

GKV-Spitzenverband-Chef Oliver Blatt wies darauf hin, dass die Pflegekassen für 2027 trotz der Reform weiterhin eine Lücke von einer Milliarde Euro erwarten. Kurzfristig seien rund 500 Millionen Euro erforderlich, um die Zahlungsfähigkeit zu sichern.

Zudem verwies Blatt auf Belastungen durch Corona-Altlasten von fünf Milliarden Euro sowie darauf, dass knapp acht Milliarden Euro aus der Pflegeversicherung für die Bezuschussung der Eigenanteile in der vollstationären Pflege aufgewendet werden.

Umstrukturierung der Leistungen für Pflegebedürftige

Der Gesetzentwurf sieht veränderte Leistungsstrukturen vor. Das Entlastungsbudget wird nach Pflegegraden gestaffelt: 380 Euro für Pflegegrad 2, 630 Euro für Pflegegrad 3, 890 Euro für Pflegegrad 4 und 1.080 Euro für Pflegegrad 5. Die bisherige Halbierung in den ersten drei Monaten entfällt im Beschluss.

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Der Kabinettsbeschluss zum Pflegeneuordnungsgesetz liegt vor: Bei einem Beitragssatz von 3,6 Prozent rechnet die Bundesregierung ohne Gegenmaßnahmen mit einem Defizit von 7,6 Milliarden Euro (2027) bis 17,4 Milliarden Euro (2030). Der kostenlose Report ordnet die Finanzwirkung der geplanten Maßnahmen ein und zeigt, welche Stellschrauben für Pflegekassen und Einrichtungen jetzt relevant werden. Kostenlosen Finanz-Report zum PNOG-Entwurf anfordern

Für die Pflegegrade 2 bis 5 wird zudem ein einheitliches Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro pro Jahr festgeschrieben. Eine Dynamisierung der Leistungsbeträge soll erst ab 2029 greifen.

Die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige bleiben im Kabinettsbeschluss in vollem Umfang erhalten. Die strukturierte Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI startet hingegen erst zum 1. Januar 2029 mit 146 Euro je pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege jährlich je Landkreis oder kreisfreier Stadt.

Im Bereich der Digitalisierung sind zwischen 2027 und 2031 insgesamt zwei Milliarden Euro vorgesehen, finanziert durch 1,6 Milliarden Euro vom Bund und 400 Millionen Euro von den Ländern. Die Mittelvergabe beginnt am 1. Juli 2027. Ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege soll ab dem 1. Januar 2028 mit jährlich zwei Millionen Euro ausgestattet werden.

Die Tarifrefinanzierung bleibt laut Entwurf grundsätzlich geschützt. Für Einrichtungen, die sich am regional üblichen Entlohnungsniveau orientieren, werden Entlohnungssteigerungen vom 2. Januar 2027 bis Ende 2030 jedoch höchstens bis zur Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V berücksichtigt.

Kritik von Verbänden und Fachleuten

Gegen den Kabinettsbeschluss regt sich breiter Widerstand. Neben dem Saarland äußerten der Paritätische, der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) und der Verband der Ersatzkassen (vdek) deutliche Kritik. DBfK-Präsidentin Vera Lux monierte, dass weitreichende Veränderungen beschlossen wurden, noch bevor eine Strukturkommission ihre Arbeit aufnehmen konnte.

Der DBfK warnte davor, dass nicht vollständig refinanzierte Löhne zu Standort- und Betriebsschließungen führen könnten, und forderte eine kurzfristige Stabilisierung über die Rückzahlung von Corona-Schulden des Bundes.

Ostdeutsche Landesverbände der Arbeiterwohlfahrt verfassten einen offenen Brief an die Regierungschefs ihrer Bundesländer, darunter Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke.

Der Geschäftsführer des AWO Bezirksverbands Brandenburg Süd, Wolfgang Luplow, forderte eine stärkere Berücksichtigung der ostdeutschen demografischen Bedingungen sowie eine solidarische Pflegevollversicherung und wandte sich gegen Kürzungen bei der Refinanzierung tariflicher Kosten.

Auch Anbieter für häusliche Alltagsbegleitung und Pflegeberatung warnten davor, dass zweckgebundene Budgets die Wahlfreiheit vor Ort einschränken könnten. Zudem greife die Pflegebegleitung zu spät, um Angehörige frühzeitig zu stützen.

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Für Einrichtungen, die sich am regional üblichen Entlohnungsniveau orientieren, sieht der Entwurf vor, dass Entlohnungssteigerungen ab dem 2. Januar 2027 bis Ende 2030 höchstens bis zur Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V berücksichtigt werden — bei gleichzeitigem Wegfall der Dynamisierung. Der kostenlose Report zeigt in fünf Handlungsfeldern, wie Pflegebetriebe ihre Erlös- und Personalkalkulation darauf ausrichten können. Fünf Handlungsfelder für Pflegebetriebe jetzt abrufen

Eine Befragung des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) unter 1.012 pflegenden Angehörigen verdeutlichte zeitgleich die Belastungen in der häuslichen Versorgung: Bei 59 Prozent der Pflegebedürftigen werden dauerhaft fünf oder mehr Medikamente eingenommen; bei jedem zweiten Betroffenen wurden innerhalb von sechs Monaten Arzneimittel fehlerhaft oder gar nicht verabreicht. 53 Prozent der befragten Angehörigen gaben psychische und 38 Prozent körperliche Belastungen an.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskabinett eine neue Pflegekommission auf den Weg gebracht. Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann kündigte an, bis Ende Januar Vorschläge für den weiteren strukturellen Umbau der Pflegeversicherung zu erwarten.