In Österreich tritt zum 1. Oktober 2026 das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft. Mit dieser Neuregelung implementiert die Republik die Vorgaben der EU-Warenreparaturrichtlinie aus dem Jahr 2024 in nationales Recht.
Der Nationalrat hatte die entsprechende Vorlage bereits im Juli 2026 verabschiedet. Das Gesetz verpflichtet Hersteller dazu, Reparaturen von Produkten entweder kostenfrei oder zu einem angemessenen Preis anzubieten, um die Lebensdauer von Geräten zu verlängern und Elektroschrott zu reduzieren.
Erweiterte Gewährleistung und neue Fristen für Ersatzteile
Ein wesentlicher Kernpunkt des neuen Gesetzes ist die Anpassung der Gewährleistungsregeln. Wenn ein Produkt innerhalb der regulären zweijährigen Gewährleistungsfrist repariert wird, verlängert sich diese Frist einmalig um ein weiteres Jahr. Damit können Verbraucher eine Gesamtabsicherung von insgesamt drei Jahren ab dem Kaufdatum beanspruchen.
Zusätzlich sieht die Regelung vor, dass für das konkret reparierte oder ausgetauschte Teil eine eigenständige neue Gewährleistungsfrist von zwei Jahren beginnt. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt der abgeschlossenen Reparatur berechnet.
Die Verpflichtung der Hersteller zur Instandsetzung besteht zudem über die Gewährleistungszeit hinaus und erlischt nur dann, wenn eine Reparatur technisch unmöglich ist. Dabei ist es Herstellern untersagt, eine Reparatur mit der Begründung abzulehnen, dass zuvor bereits ein anderer Betrieb Arbeiten an dem Gerät durchgeführt hat.
Umfassender Produktkatalog von Mobiltelefonen bis zu E-Bikes
Das Recht auf Reparatur ist zeitlich gestaffelt und gilt je nach Produktgruppe für einen Zeitraum von 7 bis 10 Jahren nach dem letzten Inverkehrbringen des Modells. Der Anwendungsbereich orientiert sich an der Ökodesign-Verordnung der Europäischen Union und umfasst eine Vielzahl technischer Geräte.
Zu den betroffenen Produkten gehören insbesondere Mobiltelefone, Datenserver, Displays wie Fernseher und Monitore sowie Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke und Wäschetrockner.
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Auch Staubsauger, Schweißgeräte und leichte Verkehrsmittel mit Batterien, worunter etwa E-Bikes und E-Scooter fallen, sind Teil des Katalogs. Die Liste der betroffenen Warengruppen soll laut den gesetzlichen Bestimmungen laufend erweitert werden.
Transparenzpflichten und künftige Vergleichsplattformen
Um die Kosten für Verbraucher kalkulierbarer zu machen, müssen Hersteller künftig Richtpreise für typische Reparaturleistungen auf einer frei zugänglichen Website veröffentlichen. Parallel dazu wird ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt, das die Vergleichbarkeit von Angeboten erleichtern soll.
Als weiterer Schritt zur Förderung des Reparaturwesens ist für den 31. Juli 2027 der Start einer Online-Plattform geplant. Diese soll es Konsumenten ermöglichen, Reparaturbetriebe gezielt zu suchen und deren Konditionen miteinander zu vergleichen.
Kritik der Arbeitnehmervertreter an der Umsetzung
Trotz der Neuerungen sieht die Arbeiterkammer (AK) das Gesetz kritisch und merkt an, dass die Regelungen hinter den Erwartungen zurückbleiben würden. Die Kammer fordert eine Ausweitung der Reparaturpflicht auf weitere Produktgruppen wie Spielzeug sowie Garten- und Haushaltswerkzeuge. Zudem plädieren die Arbeitnehmervertreter für eine raschere Umsetzung weiterer Ökodesign-Verordnungen.
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Ein weiterer Kritikpunkt der AK betrifft die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Gefordert werden mehr Preistransparenz bei Ersatzteilen sowie eine verlängerte Beweislastumkehr zugunsten der Verbraucher.
Zudem mahnt die Kammer einen Ersatz für die sogenannte Geräte-Retter-Prämie an. Diese staatliche Förderung soll Ende 2026 auslaufen, da deren Beendigung im Zuge von Budgetsparmaßnahmen beschlossen worden war. Die AK sieht hierin ein Hindernis für die angestrebte Förderung eines nachhaltigeren Konsums.

