Der südkoreanische Technologiekonzern Samsung bereitet eine grundlegende Überarbeitung seiner Kindersicherung auf Galaxy-Geräten vor. Ein kommendes System-Update soll Erziehungsberechtigten die Möglichkeit geben, das Starten bestimmter Anwendungen zu blockieren – selbst wenn sich diese Programme bereits auf dem Smartphone oder Tablet befinden.
Umstellung auf Opt-in-Modell für Anwendungen
Bislang funktionierte die App-Kontrolle auf Galaxy-Modellen primär nach einem Opt-out-Prinzip, bei dem Erziehungsberechtigte unerwünschte Anwendungen erst nach deren Bereitstellung einschränken oder deaktivieren konnten.
Mit der geplanten Neuerung stellt Samsung die Funktionsweise auf ein Opt-in-Verfahren um. Demnach sollen ausgewählte Anwendungen künftig standardmäßig auf der Benutzeroberfläche ausgegraut erscheinen und sich erst nach einer ausdrücklichen elterlichen Erlaubnis starten lassen.
Diese Beschränkung betrifft sowohl werkseitig vorinstallierte Programme als auch nachträglich aus App-Stores heruntergeladene Anwendungen, wie etwa Facebook. Nach welchen Kriterien die automatische Blockierung greift, welche Software konkret auf einer entsprechenden Liste steht oder wann die Neuerung im Detail freigeschaltet wird, hat Samsung bislang nicht bekannt gegeben.
Ausgegraute Symbole signalisieren dem Kind, dass die jeweilige Anwendung nicht geöffnet werden darf; eine Deinstallation über langes Drücken des App-Symbols bleibt jedoch möglich. Zudem besteht für Eltern die Option, Anwendungen vollständig zu verstecken. In diesem Fall verschwindet das Symbol vom Bildschirm, ohne dass die Installation selbst vom Gerät gelöscht wird.
Verwaltung, Freigabe und technische Voraussetzungen
Möchte ein Kind eine blockierte Anwendung nutzen, kann es eine entsprechende Anfrage direkt vom eigenen Display abschicken. Die Freigabe durch die Erziehungsberechtigten erfolgt anschließend entweder aus der Ferne über eine Push-Benachrichtigung oder direkt vor Ort durch die Eingabe einer Eltern-PIN auf dem Kindergerät.
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Besitzen die Eltern selbst kein Galaxy-Smartphone, lässt sich die Konfiguration über einen Windows-PC mithilfe des Samsung-Kontos und den zugehörigen Funktionen für die Kindersicherung verwalten.
Hinsichtlich der Softwareversionen setzt Samsung auf dem Gerät des Kindes mindestens die Oberfläche One UI 9.0 voraus. Für das elterliche Smartphone oder Tablet ist One UI 5.1 oder neuer erforderlich.
Nach Angaben des US-Supports von Samsung werden nach der Aktualisierung auf One UI 9.0 oder höher auf dem Kindergerät grundsätzlich alle Anwendungen mit Ausnahme bestimmter designierter Standarddienste ausgegraut, bis die Eltern sie einzeln aktivieren. Diese Regelung greift laut den Angaben des Supports auch für bereits eingerichtete und genutzte Geräte.
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Zeitplan und offene Fragen zum Marktstart
Der genaue Zeitpunkt der Einführung bleibt vorerst mit Unklarheiten behaftet. Nach Berichten über einen Community-Post von Ende Oktober ist der reguläre Rollout der neuen Sicherheitsfunktion für das Jahr 2027 im Zuge der nächsten One-UI-Generation vorgesehen.
Unklar ist dabei, ob dies im Rahmen von One UI 9.5 zeitgleich mit dem Galaxy S27 oder erst mit One UI 10 erfolgt. Demgegenüber verweisen die US-Support-Seiten des Konzerns bereits auf One UI 9.0 oder neuer, verzichten jedoch auf ein konkretes Veröffentlichungsdatum sowie auf eine Übersicht der kompatiblen Endgeräte.
Ebenfalls offen ist, wann und für welche Modelle die erweiterten Schutzfunktionen in Deutschland und dem restlichen Europa zur Verfügung stehen werden, da entsprechende Dokumentationen und Hilfeseiten zunächst nur auf dem US-Portal des Herstellers aufgetaucht sind.
Für die Vorbereitung empfiehlt sich das Anlegen einer Familiengruppe über das Samsung-Konto. Kinder ab einem Alter von 13 Jahren lassen sich per Einladung hinzufügen, während für jüngere Kinder ein spezielles Kinderkonto angelegt werden muss.
Erziehungsberechtigte müssen zudem beachten, dass Samsungs eigene Jugendschutzfunktionen und das Android-System Google Family Link unabhängig voneinander agieren: Wird eine App über eine der beiden Plattformen blockiert, erfordert die tatsächliche Nutzung auch die Freigabe in beiden Systemen.
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