Urteil gegen Negativzinsen einer Bank

Seit die Zinsen im Keller sind, versuchen Banken mit allen Mitteln dies an die Verbraucher weiter zu geben. Negativzinsen für Guthaben von Verbrauchern sind aber wohl unzulässig. Das geht aus einem aktuellen Urteil, dass die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen eine Volksbank erstritten hat, hervor.


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Worum geht es genau?

Das Landgericht Tübingen hat entschieden, dass die Einführung von Negativzinsen, wie sie die Volksbank Reutlingen für verschiedene Geldanlagen in laufende Vertragsbeziehungen über den Preisaushang vorgenommen hatte, rechtswidrig war. Die Volksbank hatte zuvor nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg keine Unterlassungserklärung abgegeben. Es handelt es sich um die erste gerichtliche Auseinandersetzung zu Negativzinsen nach deutschem Recht (Az 4 O 187/17, Urteil vom 26.01.2018).

Zum Hintergrund

Mit einer Abmahnung hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Volksbank Reutlingen aufgefordert, Negativzinsen für bestimmte Tages- und Festgeldkonten von Privatkunden zurückzunehmen. Die Volksbank hat daraufhin ihren Preisaushang geändert und die Negativzinsen zurückgenommen.

Sie wollte sich aber nicht mittels Unterlassungserklärung verpflichten, die Klauseln in Zukunft nicht erneut einzuführen. Mit der Unterlassungsklage geht die Verbraucherzentrale im Interesse der Verbraucher gegen drei Klauseln vor, welche Verbraucher ihrer Auffassung nach unangemessen benachteiligen (nachfolgend ein Auszug aus dem Preisaushang vom 27.05.2017):

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Urteil gegen Volksbank Reutlingen


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In seinem Urteil vom 26.01.2018 folgt das LG Tübingen seiner zum Verhandlungstermin am 08.12.2017 verkündeten vorläufigen Rechtsauffassung: alle drei streitgegenständlichen Klauseln sind rechtswidrig. „Das Gericht stellt klar, dass Negativzinsen für bestehende Geldanlageverträge nicht mit Klauseln, wie sie die Volksbank Reutlingen verwendet hat, eingeführt werden können. Die Bank kann nicht einseitig mittels des Kleingedruckten aus einer Geldanlage einen kostenpflichtigen Verwahrungsvertrag machen", erläutert Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Die Verbraucherzentrale begrüßt das Urteil. Sie hatte argumentiert, dass bei Geldanlagen, die im Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind, ein Negativzins grundsätzlich ausgeschlossen ist. „Denn nach § 488 BGB wird nur der Darlehensnehmer verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen. Verbraucher sind in diesem Fall Darlehensgeber und können nicht verpflichtet werden, Zinsen zu zahlen", stellt Nauhauser klar, „Das gilt nach unserer Auffassung auch für Neuverträge". Sofern Kreditinstitute die Verwahrung von Geld nur gegen Entgelt anbieten wollen, dann sollten Verbraucher erwarten dürfen, dass ein solcher Entgeltanspruch vertraglich vereinbart wird und dass der Vertrag nicht irreführend als Geldanlage beworben wird.


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