Urteil zum Versorgungsausgleich nach Tod des Begünstigten

Es gibt ein neues Urteil bezüglich des Versorgungsausgleichs beim Tod des geschiedenen Partners. Dieser kann nach dem Tod des geschiedenen Partners auch bei langjährigem Bezug von Rente aufgehoben werden. Zumindest ist gerade ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen ergangen.


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Versorgungsausgleich, was ist das?

Bei einer Scheidung einer deutschen Ehe legt das Gericht auch den Versorgungsausgleich fest. Dabei werden Renten- und/oder Pensionsansprüche an den schlechter gestellten Partner übertragen. Das Ziel des seit 1977 in Deutschland eingeführten (im Jahr 2009 umfassend reformierten) Versorgungsausgleichs: Bei einer Scheidung sollen die von Ehemann und Ehefrau während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Altersversorgung gerecht geteilt werden (im Grundprinzip hälftig). Bei einer Ehescheidung findet daher regelmäßig auch ein Versorgungsausgleichsverfahren statt. So sind beide frisch geschiedenen Ehepartner ab diesem Zeitpunkt bezüglich Renten-/Pensionsanwartschaften gleich gestellt. Verstirbt nun der geschiedene Ex-Ehepartner, bleibt der Versorgungsausgleich bestehen – sprich: der überlebende Ex-Ehepartner erhält weiter die reduzierte Rente/Pension.

Gesetzesänderung macht Aufhebung möglich

Dumm war diese 1977 eingeführte und 2009 novellierte Regelung für die Scheidungsfälle, wo der Ex-Partner frühzeitig verstirbt. Der Ausgleichspflichtige kann gemäß § 37 VersAusglG beim jeweiligen Versorgungsträger die Aussetzung des Versorgungsausgleichs beantragen. Voraussetzung ist aber, dass der oder die Verstorbene aus dem übertragenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Leistungen bezogen hat. Der Versorgungsträger entscheidet selbst über die entsprechenden Anträge in einem Verwaltungsverfahren. Im Anschluss ist dann – je nach Versorgungsträger – der Rechtsweg zu den Verwaltungs- oder Sozialgerichten eröffnet. Ich hatte auf diese Möglichkeiten vor ziemlich genau einem Jahr im Blog-Beitrag Versorgungsausgleich bei Tod des Ex-Partners rückabwickeln hingewiesen und einige Fallstricke aufgezeigt.

Neues Urteil brachte Vorteile für den Betroffenen

Zum Wochenende habe ich eine Pressemitteilung der Kanzlei Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB auf den Tisch bekommen, die auf ein interessantes Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen hinwiesen. Auf Grund der Daten bin ich aber nicht sicher, wie aktuell das Urteil ist und ob es aus dem Jahr 2013 stammt. Hier zum Sachverhalt:

Recht
(Quelle: Pexels CC0 Lizenz)

Ein Ruheständler, der während seiner über 30jährigen Ehe sowohl Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch Pensionsanrechte erworben hatte, stellte beim AG Gelsenkirchen den Antrag, den ihn belastenden Versorgungsausgleich, der bei seiner Scheidung vorgenommen worden war, einzustellen. Seine Ex-Frau, die Begünstigte des Versorgungsausgleichs, war nach langjährigem Bezug von Leistungen aus dem Versorgungsausgleich im Jahr 2013 verstorben.

Die in obigem Text vom Gesetz genannten 36 Monate Bezugsdauer waren also überschritten. Freiwillig setzen die Versorgungsträger den Versorgungsausgleich nicht aus, Betroffene müssen also klagen. Genau eine solche Klage war von der oben erwähnten Kanzlei eingereicht worden. Das Amtsgericht – Familiengericht – Gelsenkirchen gab dem Antrag statt und entschied, dass der Versorgungsausgleich ab dem auf die Antragstellung folgenden Kalendermonat entfällt. Der Ruheständler kann sich also auf eine ungekürzte Rente/Pension freuen. Details haben die Anwälte in ihrem Blog veröffentlicht.

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24 Antworten zu Urteil zum Versorgungsausgleich nach Tod des Begünstigten

  1. Werner Schleicher sagt:

    Wenn diese Entscheidung auch vor höheren Gerichten Bestand hat, findet ein
    Gerechtigkeitsausgleich statt. Durch den Versorgungsausgleich soll die Versorgung
    eines lebenden Ehepartners gesichert werden. Die Pensions- oder Rentenansprüche hat der ausgleichspflichtige Ehepartner in langen Jahren hart erarbeitet.
    Die gestorbene Partnerin benötigt keine Versorgung mehr. Also ist es mehr als logisch,
    dass der Versorgungsanteil zurückgeht an den zuvor ausgleichspflichtigen Ehepartner.

    • guenni sagt:

      M.W. braucht es keine höheren Gerichte, es sei denn, das erstinstanzlich Urteil wird vom Leistungsträger nicht umgesetzt. Mir ist kürzlich eine Pressemitteilung der Kanzlei zugegangen, die ich nicht mehr separat publiziert habe, nach der die Rechtsanwälte ein weiteres Urteil in der Sache erstritten haben.

  2. Stefan sagt:

    Mein mittlerweile 80-jähriger Vater hat jahrzehntelang monatlich etwa 400 Euro Versorgungsausgleich für seine Ex-Frau gezahlt, obwohl die seit Urzeiten tot ist. Das hat sich auf etwa 100.000 Euro summiert. Das hat er mir vor einiger Zeit erzählt, und ich war völlig baff. Man kann in diesem Land Rentenausgleichszahlungen für Tote zahlen? Das ist doch nicht möglich! Meines Erachtens ist das eine unverschämte Verdummung der Menschen, die bezahlten Summen müssen unbedingt zurückerstattet werden.

    • guenni sagt:

      Es wird kein 'Versorgungsausgleich für Tote bezahlt' – der wird vom Gericht festgelegt und dann bekommt jeder der Ex-Ehepartner den Ausgleich auf dem Rentenkonto angerechnet.

      Um dies zu korrigieren, braucht es ein zweites Urteil des Familiengerichts, welches den Rentenversicherungsträger verpflichtet, den Versorgungsausgleich ab dem Tod des Ex-Partners oder ab einer bestimmten Frist zurückzunehmen. Das ist simples Recht, auch wenn Forderungen 'muss zurückgezahlt werden' populär sind. Wer dies nicht möchte, muss sich politisch einbringen und eine Änderung der entsprechenden Paragraphen in den SGBs etc. durchsetzen. Angesichts der monetären Folgen ein sportliches Ansinnen ;-).

      Verstirbt ein Ehepartner, muss sich der Überlebende ja auch den Niederungen der Rechtsbedingungen für kleine oder große Witwenrenten beugen. Und da gibt es auch kein Anspruch auf 60% Rente des Ehepartners, sondern viele Anrechnungsklauseln. Hab mich gerade in der Familie mit so etwas auseinander setzen müssen.

  3. Stephan sagt:

    Es wird Zeit dass diese Regelung endlich wegfällt. Wenn der Leistungsempfänger stirbt dann sollte "automatisch" (also ohne umständlichen Antrag beim Familiengericht) die Rente in voller Höhe an den vormals Leistenden ausbezahlt werden. Notfalls müsste man da halt vielleicht mal ein Volksbegehren oder ähnliches anzetteln um das Gesetz zu ändern. Ich wäre da auf jeden Fall dabei.

  4. Conny sagt:

    Was ist aber in dem Fall, dass die geschiedene Ehefrau wieder heiratet, nach ein paar Jahren verstirbt, von welcher zugrunde legenden Rente bekommt der 2te geheiratet Ehemann Witwenrente?
    Was wird zugrunde gelegt? Die gesamt Rente der Frau inklusive Versorgungsausgleich oder nur die von der verstorbenen Exfrau erarbeiteten Rente?
    Falls der 2te Ehemann von der Rente mit Versorgungsausgleich von der verstorbenen Frau bekommt, wäre es so, dass der 1ste geschiedene Ehemann für den 2ten geheirateten Ehemann von seiner Rente bezahlt !!!
    Wer hat eine Antwort darauf ???

    • guenni sagt:

      Der Fall dürfte eher sehr theoretischer Natur sein – möglicherweise gibt es solche Fälle noch. Allgemein ist es aber so, dass für die Große Witwenrente diverse Fristen und Regelungen gelten.

      Ich gehe aber davon aus, dass diese Frage wie in den anderen Fällen auch rechtlich über ein Verfahren beim Familiengericht geklärt werden muss. Da eine Witwenrente bei Wiederheirat nicht gezahlt wird, dürften die Chancen, dass der Versorgungsausgleich rückabgewickelt wird, ehr hoch stehen (der geschiedene Ehepartner ist ja nicht für die Absicherung des neuen Partners seines/seiner Ex zuständig). Aber ich bin da kein Jurist – diese Fragen dürften eher spezialisierte Kanzleien beantworten können.

  5. Welbers sagt:

    "Versorgungsausgleich für Tote" ist etwas, dass man überhaupt nicht nachvollziehen kann. Wo verbleibt denn eigentlich das Geld? Dem geschiedenen Ehepartner verbleibt nach Abzug des Versorgungsausgleiches oftmals nicht gerade viel für ein sorgenfreies Alter. Finanziell sorgenfrei sorgt auch für mehr Gesundheit. Z.B. Einsamkeit kann man oft nur mit etwas Taschengeld umgehen, denn Kino, Treffen mit Bekannten/Freunden zum Frühstück oder ein E-Bike, alles kostet Geld. Somit ist es doch nur gerecht wenn nach Zahlung des Geldes an den Ex-Partner und nach dessen Tod der versorgungspflichtige Ehepartner seine volle Rente erhält.

  6. Klaus Gallep sagt:

    Seit über 30 Jahren wird mir von meinem Gehalt und seit 1999 von meinem wohlverdienten Ruhegehalt und nach dem Tod meiner Ex 2017 inzwischen der Betrag von 856,79 Euro monatlich abgezogen, Tendenz steigend!
    Ich suche Leidensgenossen, um ein Grundsatzurteil zu erwirken!

  7. Gerhard Dold sagt:

    Hallo, ich bin betroffener und die Rentenversicherung hat die Zurücksetzung des Versorgungsausgleichs abgelehnt. Ich holte einen Rechtsbeistand und habe geklagt. Den Prozess habe ich verloren und habe die Klage zurückgenommen. Nachdem ich erfahren habe, dass es in 2018 eine Gesetzesänderung gibt, möchte ich erneut klagen. Ist eine zweite Klage möglich und welche ersten Schritte muss ich tun. Für einen Ratschlag wäre ich sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Gerhard Dold.

    • guenni sagt:

      Im Beitrag ist ja ein zweiter Artikel zum Thema von mir verlinkt. Kontaktiere die genannte Anwaltskanzlei.

      • Gerhard Dold sagt:

        Hallo guenni,
        Vielen Dank für Deinen Tipp. Werde nun von der Kanzlei Dr. Mayer in Kassel vertreten. Hoffe auf einen Erfolg.
        Dir, ganz herzlichen Dank.

        Mit freundlichen Grüßen

        Gerhard Dold

  8. Hesse sagt:

    Thomas Hesse
    Die Regelung zum Versorgungsausgleich halte ich als Betroffener ohnehin für Unrecht. Wenn sich 2 nicht mehr verstehen , dann ist jedem der beiden klar, dass er zukünftig ohne die Vorteile / Annehmlichkeiten ( oder auch Nachteile) der früheren Beziehungen auskommen wird. Wenn er das will und nicht gerade häusliche Gewalt der Grund der Trennung war, so trennt man sich eben. Ohne dass der eine von seiner Rente an den anderen etwas abgeben muß ! Wofür auch? Weil der Schwächere weniger Rentenanspruch erworben hat ? Hat er (Sie ) nicht oder nur wenig gearbeitet ? Wovon hat er (Sie) dann in der Zeit gelebt ? Von der Versorgung durch den der besser verdient hat. Und diese "mehr" an Einkommen wurde ihm nicht geschenkt, dafür hat er sich krumm gemacht.
    Hier versucht der Staat nicht etwa einen Ausgleich beider Partner sondern er spart sich den Unterhalt für Menschen die sonst eine Aufstockung bekommen müßten.
    Dumm ist nur wenn jemand wie ich aus dem Osten,, auch nur eine kleine Rente bekommen wird und dann womöglich selbt eine Aufstockung beantragen muß. Wo ist da der gesunde Menschenverstand ? Diese Ausgleichsgesetze sind noch aus der Zeit nach dem 2. Weltkrieg wo es in den alten Bundesländern üblich war, dass die Frauen nicht arbeiteten sondern sich um die Kinder und den Haushalt zu kümmern hatten ( sie mußten ja sogar den Ehemann fragen ob sie arbeiten durften, und die Männer hatten entsprechen hohe Gehälter). Im Osten war man fortschrittlicher, nur hat das im Westen noch keiner gemerkt (Gleichberechtigung, Frauenarbeit, Kindergärten ..,..,..,)
    Die niedrigen Löhne sind im Osten geblieben.
    Für einen Verstorbenen Ausgleichsansprüche zu kassieren passt zu einem Staat in dem Politiker für Ihre Altersvorsorge auf die Rentenkassen zurückgreifen ohne auch nur einen Cent eingezahlt zu haben. Das gleiche trifft auf die anteilige Kranken-und Pflegeversicherungszahlung bei der Witwenrente zu. Ein Verein von Halsabschneidern und Banausen. Es wird Zeit dass es Veränderungen gibt.

    • guenni sagt:

      Geht etwas sehr durcheinander. Daher einige Korrekturen. Die Gesetzeslage zum Vorsorgungsausgleich ist neueren Datums. Ich zitiere mal:

      Das Gesetz über den Versorgungsausgleich ist ein deutsches Gesetz. Es trat durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs am 1. September 2009 in Kraft und wurde zuletzt am 8. Dezember 2010 geändert.

      Und die Argumentation über Kinder und Haushalt und die Beschäftigung der Frauen in der früheren DDR greift auch zu kurz. Haben beide Partner gearbeitet, wurden Rentenansprüche erworben. Der Vorsorgungsausgleich dient dazu, die in der Zeit der Ehe bis zur Scheidung erworbenen Ansprüche der Partner hälftig zu teilen. Genau wie die anderen im Rahmen der Zugewinngemeinschaft erworbenen Vermögensbestandteile.

      Und zum letzten Absatz: Nur mal so als Beispiel – da haben zwei Eheleute während der Zeit der Ehe ein Haus gebaut und weitgehend abbezahlt. Bei der Scheidung wird dieses Haus hälftig zwischen den Ex-Eheleuten geteilt. Verstirbt der eine Ehepartner, hat dann der andere das Recht, die andere Hälfte des Hauses oder dessen Gegenwert zurück zu fordern? Sicher nicht. Und so schaut es auch mit dem Versorgungsausgleich aus.

      Wenn es in der DDR so war, dass dort die Frauen voll gearbeitet haben, wurden auch die Rentenansprüche entsprechend erworben. Dann verfängt die Argumentation im ersten Absatz eh nicht bzw. ist gegenstandslos. Denn dann dürfte es nur einen geringen Versorgungsausgleich gegeben haben.

      Die Wortwahl im letzten Absatz mit Halsabschneidern und Banausen mag zwar gut am Stammtisch klingen, ist aber nicht das Niveau, auf dem hier im Blog kommentiert und diskutiert werden sollte. Danke.

      PS: Zum Sachverhalt des Versorgungsausgleichs enthalte ich mich jeglicher Meinung. Das ist demokratisch im deutschen Bundestag von den Abgeordneten mit Mehrheit verabschiedet und vom Bundesrat gebilligt worden. Damit ist es schlicht geltende Rechtslage – aber die Juristen haben ja einen Weg gefunden, in Einzelfällen eine andere Regelung zu finden.

      • Immanuel sagt:

        Der Kommentar von guenni vom 10. Juni 2019 um 23:43 ist der einzige sachliche Kommentar hier. Alle anderen Kommentatoren haben das System nicht verstanden oder wollen es nicht verstehen.

        Versorgungsausgleich: Jedem Ehepaar steht es gleich, sich für einen beliebigen Güterstand zu entscheiden. Man kann (fast) alles beliebig in einem Ehevertrag regeln: Gütertrennung, Gütergemeinschaft, Zugewinngemeinschaft oder irgendeine andere Regelung. Wer sich nicht kümmert, für den gilt das System der Zugewinngemeinschaft, weil dies für die meisten Fälle das sozialste System ist. In dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird bei der Scheidung alles das, was in der Ehe erworben wurde, gleichmäßig unter den Eheleuten aufgeteilt. Wenn also nur einer für Geld gearbeitet hat und der andere ohne Einkommen den Haushalt geführt, sich um die 5 kinder gekümmert, für den arbeitenden Teil gekocht und gewaschen hat und damit erst ermöglicht hat, dass der andere genug Zeit für eine Erwerbsarbeit hat, dann bekommt der im Haushalt arbeitende Teil denselben Teil vom Einkommen wie der außer Haus für Geld arbeitende Teil. Nach der Ehe wird also alles in der Ehe erworbene aufgeteilt, so auch die Rentenansprüche. Das ist gerecht, weil auch der im Haushalt arbeitende Teil seinen Beitrag zum Familieneinkommen geleistet hat, indem es dem anderen Teil die Hausarbeit und Kindererziehung abgenommen und somit überhaupt erst die Erwerbsarbeit ermöglicht hat.

        Für die Aufteilung der Rentenansprüche gibt es genau 2 stimmige Alternativen:

        1. Der Ehepartner mit den Rentenansprüchen gibt die Hälfte seiner laufenden Rentenzahlungen an den anderen Teil ab. Wenn der andere Teil stirbt, dann kann er alles für sich behalten. Wenn er dagegen selber stirbt, dann bekommt auch der andere Teil nichts mehr und muss dann in Armut leben, obwohl er sein Leben lang seinen Teil zum Familienleben beigetragen hat.

        2. Der Ehepartner mit den Rentenansprüchen gibt die Hälfte seines Rentenanspruchs auf Rentenzahlung bis zum Tod an den anderen Teil ab. Jeder hat dann für sich einen eigenen Anspruch auf die Hälfte der Rente bis zu seinem eigenen Tod, unabhängig davon, wann der andere stirbt.

        Die 2. Variante ist gerechter und sozialer, weil dann der andere Teil nicht in Armut fällt durch Wegfall der Rente, nur weil der damals für Geld Arbeitende verstirbt.

        Was die meisten Kommentatoren hier aber wollen, ist, dass die volle Rente nicht mehr nur bis zum Tod, sondern noch darüber hinaus gezahlt werden soll. Dies geht zu Lasten aller anderen Rentenbeitragszahler und ist daher ungerecht und unsozial.

        Begründung an 2 Fall-Beispielen:

        1. Fall: A hat das Geld verdient und Rentenbeiträge gezahlt. B hat in dieser Zeit den Haushalt geführt, die 5 Kinder großgezogen, für A und die Kinder eingekauft, gekocht und gewaschen. Ohne B hätte A niemals so viel arbeiten und verdienen können. Bei der Scheidung bekommen im Versorgungsausgleich A und B jeweils die Hälfte der erworbenen Rentenansprüche. Wenn nun einer von beiden stirbt, so bekommt der andere weiter die Hälfte der Renentenansprüche. Es wäre ungerecht, wenn sich nun die Rente des Überlebenden verdoppeln würde.

        2. Fall: Gleiche Familie mit 5 Kindern, aber beide arbeiten halbtags und verdienen jeweils ein halbes Volleinkommen und zahlen daraus jeweils Rentenbeiträge. Das Familieneinkommen ist also dasselbe, nur auf beide verteilt. Bei der Scheidung findet kein Versorgungsausgleich statt, weil beide genausoviel Rentenpunkte erworben haben und es deshalb nichts auszugleichen gibt. Wenn nun einer von beiden stirbt, ändert sich nichts an der Rente des Überlebenden. Nach der Logik der meisten Kommentatoren müsste sich nun aber die Rente des Überlebenden verdoppeln und er die Rentenpunkte des anderen zu seinen eigenen dazu bekommen. Spätestens hier sollte jedem der Unsinn, der hier gefordert wird, klar werden.

        3. Fall: Wie 2. Fall, aber A und B sind nicht verheiratet. Jeder hat seine eigenen Rentenansprüche erworben. Beim Tod ändert sich nichts für den anderen Teil. Keine rente fällt weg oder verdoppelt sich.

        Mit dem Versorgungsausgleich erwirbt jeder Ehegatte ein lebenslanges Rentenrecht, dass vom zufälligen Tod des anderen Ex-Partners völlig unabhängig ist! Keine Rente wird gestrichen oder verdoppelt, nur weil der andere Ex-Partner stirbt. Das ist gerecht und sozial. Wer mehr Rente will, muss mehr arbeiten. Aber, wenn von 2 Ehepartnern nur einer arbeitet, dann kann man keine Voll-Rente für 2 Personen erwarten.

        Wer das Alles nicht oder zumindest anders will, der soll bei der Hochzeit einen Ehevertrag machen. Wer keinen Ehevertrag macht, weil ihm das alles egal ist, der soll sich dann nicht später beschweren und eine ungerechte Regelung zu Lasten der Beitragszahler fordern.

        Das Urteil ist daher ein Skandal, weil es unser Rentensystem auf den Kopf stellt.

        • guenni sagt:

          Kleine Anmerkung: Das BGB regelt im Sinne von Zugewinn sogar noch mehr. Erbschaften fallen z.B. nicht in den Zugewinn – gleiches gilt für Vermögen, welches in die Ehe eingebracht wurde.

          Sonderregelungen in Form von notariellen Eheverträgen lohnen bei den meisten Leuten nicht. Sinn macht es bei Firmen (auch um die rechtliche Nachfolge zu klären) oder falls große Vermögen bestehen, wo der Wertzuwachs während der Ehe bei Scheidung ein Problem darstellen könnte. Daher notfalls rechtlich beraten lassen. Etwas notariell zu beurkunden, was das BGB eh regelt, macht eher weniger Sinn.

          Ansonsten ist das alles ein hoch emotionales Thema – verstehe ich – hat aber in der Diskussion hier im Blog nichts zu suchen. Danke für euer Verständnis.

  9. Gabriele Priestersbach sagt:

    Guten Tag, mein Mann hat Klage beim Familiengericht auf Abänderung des Versorgungsausgleichs eingereicht. Seine Ex-Frau ist 2016 verstorben. Sie hat allerdings schon Erwerbsminderungs-Rente bezogen und das länger als 3 Jahre.
    Da allerdings Kinder, die vor 1992 geboren sind, vorhanden waren, war die Klage auf Abänderung möglich. Letztendlich ist es bis vor das Oberlandesgericht Hamm gegangen, das Gericht hat meinem Mann sämtliche Entgeltpunkte, die er auf Grund des Versorungsausgleichs abgeben musste, wieder zugesprochen.
    Diese Punkte sind allerdings noch nicht im aktuellen Rentenverlauf berücksichtigt, obwohl die gesetzlichen Rentenversicherungsanstalten am Verfahren beteiligt waren.

  10. Helget Günter sagt:

    Hallo zusammen. Bin auch betroffen. Könnt ihr mir eine gute Kanzlei empfehlen? Danke schon mal. Liebe Grüße

  11. Ulrich Henning sagt:

    Im Februar 2020 habe ich per Anwalt einen Antrag auf Abänderung des VA beim AG
    gestellt, der nach 7 Monaten (!) endlich zu meinen Gunsten entschieden bzw. rechtskräftig wurde. Demnach bekomme ich meine fast 20 Punkte, die ich 1995 abgeben mußte, – aber ab 01.10.2020 erst- zurück. Allerdings will mir die DRB die 7 Monate, die seit Antragstellung bis dato vergangen sind, nicht gutschreiben – das Geld solle ich mir zivilrechtlich direkt beim 2. Ehemann meiner 2006 verstorbenen Frau zurückholen-er war als Witwer der Begünstigte -bis dato. Ist das wirklich rechtens und wenn ja, wo ist das so geregelt ? Natürlich wird er sich weigern, obwohl das Familiengericht den Anspruch ab 01.3.2020 bestätigt hat.

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