OLG-Urteil zu Kündigungsrecht der Bausparkasse

Das OLG Karlsruhe weist in einem Urteil die Berufung der Bausparkasse gegen ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe zurück. Ein Kündigungsrecht nach 15 Jahren für einen Bausparvertrag ist rechtswidrig.


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Zum Hintergrund

Von der Deutschen Bausparkasse Badenia AG war in ihren Bausparbedingungen ein generelles Kündigungsrecht, 15 Jahre nach Vertragsbeginn, festgelegt. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geklagt, da diese Klausel Verbraucher ungerechtfertigt benachteilige. Das LG Karlsruhe hatte bereits in einem früheren Prozess gegen Badenia geurteilt. Dagegen ging die Bausparkasse in Berufung. Diese wurde nun vom OLG Karlsruhe zurückgewiesen (12.06.2018, Az 17 U 131/17).

Recht
(Quelle: Pexels CC0 Lizenz)

Begründung des Gerichts

Nach Auffassung des Gerichts vereitelt die Kündigungsklausel den Zweck eines Bausparvertrages. Das OLG Karlsruhe bezieht sich auf ein Urteil des BGH vom 21.2.2017 (Az XI ZR 185/16), nach welchem Bausparern nach Zuteilung eine ausreichend lange Überlegungsfrist gewährt werden muss, die hier nicht gegeben sei. Der Bausparer muss ausreichend Zeit haben, zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen möchte. Denn immerhin hat er hier 15 Jahre niedrig verzinst angespart, um dieses Bauspardarlehen erhalten zu können.

Die angegriffene Klausel räumt der Bausparkasse aber ein früheres Kündigungsrecht ein und verkürzt damit die Überlegungsfrist bzw. schafft sie, je nach Tarif und Zuteilungszeitpunkt, ganz ab.

Das Verfahren gegen die Bausparkasse Badenia ist eines von drei ähnlich gelagerten Verfahren. In allen drei Fällen geht es um vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen, welche nach Auffassung der Verbraucherzentrale Verbraucher unangemessen benachteiligen. Die Verbraucherzentrale geht damit im Interesse der Verbraucher schon jetzt gegen eine mögliche weitere Kündigungswelle ab 2020 vor.

Medienberichten zufolge verwendet die Badenia die strittige Klausel seit 2015, während die ebenfalls verklagte LBS Südwest sie bereits seit dem Jahr 2005 verwendet. Die Klage gegen die LBS Südwest wird am 05.07.18 am OLG Stuttgart verhandelt (Az. 2 U 188/17). Die Klage gegen den Verband der Privaten Bausparkassen wegen verschiedener Kündigungsklauseln soll erst am 24.06.2020 am Kammergericht Berlin (Az. 26 U 193/17) verhandelt werden.


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