Coronakrise: 44.590 Euro Hinzuverdienstgrenze bei Rente

Heute noch ein kleiner Tipp für Blog-Leser und Blog-Leserinnen, die vorgezogene Rente beziehen. Während der Coronakrise wurde die Hinzuverdienstgrenze in Deutschland kräftig, auf 44.590 Euro angehoben.


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Der Grund: Die Bundesrepublik will Personalengpässe in Krankenhäusern und in der Landwirtschaft entgegen wirken, in dem frühzeitig in Rente gegangene Personen aushelfen und mehr verdienen dürfen.

Worum geht es genau?

Wer in vorgezogenen Ruhestand (Stichwort Rente mit 63 Plus) geht, durfte bisher maximal 6300 Euro hinzu verdienen. Wer mehr verdiente, dem wurde das anteilig auf die Rentenzahlungen angerechnet. Das konnte dazu führen, dass keine Rente mehr zu zahlen war.

Erst mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 65 + X-Monaten entfällt diese Hinzuverdienstgrenze. Ein Grund, warum ich bisher die Möglichkeit, mit 63 Jahren abschlagfrei in Rente zu gehen, nicht angenommen habe und diesen Schritt erst in 2021 anstrebe. Details zur bisherigen (und ab 2021 wieder geltenden) Regelung lassen sich z.B. auf dieser Finanztipp-Seite nachlesen.

In Zeiten der Coronakrise hat die Bundesregierung nun diese Hinzuverdienstgrenze, die für Rentner vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gilt, auf 44.590 Euro angehoben.

Euro-Noten
(Quelle: Pexels CC0 Lizenz)

Die Details: Gilt für 2020 bei Saisonarbeit!

Diese Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Rentner vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gilt aber nur in diesem Jahr und nur für Saisonarbeit. Die Deutsche Rentenversicherung hat dies in einer Mitteilung vom 27.3.2020 präzisiert. Ich ziehe den Text mal heraus (bevor er auf der Webseite gelöscht wird.

Corona-Hilfe: Hinzuverdienstgrenze erhöht – Saisonarbeit  länger möglich

Durch die Coronakrise besteht derzeit ein besonders hoher Bedarf an medizinischem Personal. Aber auch in anderen Wirtschaftsbereichen kann es zu Personalengpässen aufgrund von Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen kommen. Um die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt zu erleichtern, hat die Bundesregierung die im jeweiligen Kalenderjahr geltende Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2020 von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zu einer Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Ab dem Jahr 2021 gilt dann wieder die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.

Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 werden auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Für eine kurzfristige Beschäftigung werden keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Maßgeblich ist, dass Ihre Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund ihrer Eigenart – zum Beispiel bei Erntehelfern – befristet und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Insbesondere mit Blick auf die Saisonkräfte in der Landwirtschaft werden die Zeitgrenzen befristet ausgeweitet, weil aufgrund der Corona-Pandemie diese voraussichtlich in deutlich geringerer Anzahl zur Verfügung stehen. Bisher betrugen die Grenzen drei Monate oder 70 Arbeitstage.

Die dargestellten Änderungen basieren auf dem in Kraft getretenen „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)". Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen gilt für Neu- und Bestandsrentnerinnen und -rentner. Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

Die Seite Hinzuverdienst und Einkommensanrechnung enthält weitere Informationen. (via)


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