Geld oder Gutschein bei Pauschalreisen

Viele Verbraucher mussten wegen der Covid-19-Pandemie ihre Reise stornieren, oft gibt es Probleme mit der Rückzahlung. Seit wenigen Tagen ist das Gesetz zur freiwilligen Gutscheinlösung bei Pauschalreisen in Kraft. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erklärt, was die Neuerung für Verbraucher bedeutet.


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Ob Badeurlaub in Spanien, Roadtripp in den USA oder Städtereise nach Wien: Zahlreiche Urlauber konnten oder wollten in den letzten Wochen ihre Reise nicht antreten. Auf die Rückzahlung der Anbieter warten viele oft vergeblich, teilweise gab es statt Geld nur einen Gutschein. Nun tritt das Gesetz zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht in Kraft. Pauschalreisende können sich zwischen insolvenzgesichertem Gutschein und Geld entscheiden, Individualreisende haben weiterhin keine Sicherheit.

Bereits vor der Gesetzesänderung waren Anbieter zur Rückzahlung verpflichtet und durften nur freiwillige Gutscheine herausgeben. „Positiv für Verbraucher ist, dass diese freiwilligen Gutscheine nun abgesichert sind", sagt Oliver Buttler, Reiserechtsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Für Verbraucher bedeutet die Änderung im Pauschalreiserecht konkret: Wenn sie ihre Pauschalreise wegen der Covid-19-Pandemie stornieren wollen oder müssen, haben sie weiterhin das Recht, sich zwischen einem Gutschein oder der Rückzahlung des bereits gezahlten Reisepreises zu entscheiden. „Der Reiseveranstalter muss ausdrücklich auf dieses Wahlrecht hinweisen," betont Buttler.

Neu: Abgesichert gegen Insolvenz des Anbieters

„Gerade, weil die Reisebranche durch Corona so stark betroffen ist, haben viele Urlauber Sorge, dass ihr Reiseanbieter insolvent wird und sie dann weder eine Reise antreten noch ihr Geld zurückbekommen können," weiß Buttler. Die jetzt beschlossenen freiwilligen Gutscheine sind durch den Bund gegen Insolvenz abgesichert. Das heißt: Erhalten Verbraucher im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vom Reiseanbieter nur einen Teil des Gutscheinwerts zurück, erstattet die Bundesrepublik Deutschland den restlichen Teil der Vorauszahlungen. „Pauschalreisende, die sich für einen Gutschein entscheiden, werden bei einer Insolvenz des Anbieters nun nicht benachteiligt", sagt er. Für welche Lösung Verbraucher sich letztendlich entscheiden, bleibt ihnen überlassen.

Alte Gutscheine umtauschen

Verbraucher, die für ihre wegen Corona ausgefallene Reise bereits einen Gutschein erhalten haben, sollten den Reiseveranstalter auffordern, den Gutschein entsprechend des neuen Gesetzes anzupassen oder umzutauschen. „Diese Gutscheine sind dann auch gegen eine Insolvenz des Anbieters vollständig abgesichert", so der Reiserechtsexperte. Für Übermittlung, Ausstellung oder Einlösen des Gutscheins darf der Anbieter keine Kosten verlangen. Wichtig außerdem: aus dem Gutschein muss hervorgehen, dass er aufgrund der Pandemie ausgestellt wurde. Denn diese Gutscheine verlieren spätestens zum 31.12.2021 ihre Gültigkeit, Reisende können dann verlangen, dass der Anbieter ihnen unverzüglich bereits geleistete Vorauszahlungen zurückerstattet, wenn der Gutschein noch nicht eingelöst wurde.

Individualreisende weiterhin schlechter gestellt

Weiterhin ohne Absicherung sind jedoch Individualreisende, also Urlauber, die Flug und Hotel einzeln und auf eigene Faust gebucht haben. „Sie bleiben auch nach Inkrafttreten der neuen Gesetzestexte rechtlich deutlich schlechter gestellt als Pauschalreisende", kritisiert Buttler. Da sie bei der Buchung keinen Reisesicherungsschein bekommen, haben sie auch kein Anrecht auf einen abgesicherten Gutschein. „Ihnen bleibt derzeit nur zu hoffen, dass sie ihr Geld zurückbekommen und dass der Anbieter nicht insolvent geht. Das muss dringend verbessert werden," fordert er. Generell prangert Buttler an, dass Anbieter sowohl bei Pauschal- als auch bei Individualreisen, die Rückzahlung lange herauszögern oder komplett verweigern. Er rät Verbrauchern in solchen Fällen ein Mahnverfahren gegen die Anbieter einzuleiten.

Pauschalreise wegen Corona storniert: Gutscheine annehmen? https://www.vz-bw.de/node/47492


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