Urteil des Bundesfinanzhofs zur Doppelbesteuerung von Renten

ParagraphDie Richter am Bundesfinanzhof haben sich heute zur Doppelbesteuerung von Renten  geäußert und dabei ein sowohl-als-auch-Urteil (AZ: X R 33/19) gefällt. Die Klagen zweier Rentner wurden als unbegründet abgewiesen, da bei diesen, seit 10 Jahren in Ruhestand befindlichen Personen (Steuerberater, Zahnarzt) keine Doppelbesteuerung vorläge. Aber für künftige Rentner muss der Gesetzgeber nachbessern.


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Die Ausgangslage

Im Jahr 2005 wurde von der damaligen rot-grünen Bundesregierung die Besteuerung der Renten geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt galt: Die Beiträge zur gesetzlichen Rente werden aus dem bereits versteuerten Einkommen geleistet. Da also bereits Steuern bezahlt wurden, blieb die dann ausgezahlte Rente später (bis auf den Ertragsanteil) in der Regel steuerfrei. Eine Klage von Beamten gegen diese Regelung erforderte dann eine gesetzliche Anpassung. Dies wurde durch Rot-Grün 2005 auf eine sogenannte "Nachgelagerte Besteuerung" umgestellt.

Die Beiträge zur gesetzlichen Rente werden aus dem steuerpflichtigen Einkommen geleistet, können jedoch über einen Sonderausgabenabzug steuermindernd angerechnet werden. Dafür wird die ausgezahlte Rente steuerpflichtig. Hat für viele Rentner und Rentnerinnen einen Vorteil – wenn im Ruhestand niedrigere Steuersätze für das auch geringere Einkommen gelten. Problem ist aber die 2005 beschlossene und bis 2040 laufende Übergangsregelung. Der Besteuerungsanteil steigt bis dahin schrittweise. Diesen Ansatz hält der Bundesfinanzhof weiter für verfassungsgemäß.

Spezielle Ausgangslage der beiden Kläger

Ein Kläger, wohl ein Steuerberater, und seine Ehefrau hatten gegen die Doppelbesteuerung geklagt. Der Kläger war als Angestellter zunächst Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er blieb dies auf Antrag auch während seiner späteren Tätigkeit als Freiberufler. Der Kläger bezieht seit Ende des Jahres 2007 eine gesetzliche Altersrente, die das beklagte Finanzamt im Streitjahr 2008 mit dem sogenannten Besteuerungsanteil von 54 % berücksichtigte, lässt sich aus der mündlichen Verhandlung ableiten. Die Kläger wenden ein, in Anbetracht des hohen aus versteuertem Einkommen erbrachten Teils von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung führe der Ansatz eines steuerpflichtigen Anteils von 54 % zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen „doppelten Besteuerung" der Altersrente. Dies begründen sie damit, dass die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgebeiträge höher ausfielen als der steuerfreie Teil der zu erwartenden Rentenzahlungen. Diese Klage hat der Bundesfinanzhof  wohl im heute verkündeten Urteil als unbegründet abgewiesen – es liegt im speziellen Fall, nach Ansicht der Richter, keine Doppelbesteuerung vor.

Geklagt hatten auch ein ehemaliger Zahnarzt aus Hessen und seine Frau, der aber neben seiner gesetzlichen Rente noch rund 20 weitere private Renten bezog, wie man hier nachlesen kann. Bei privaten Renten kann es nachdem Urteil des Bundesfinanzhofs systembedingt keine verbotene doppelte Besteuerung geben. Mit dieser Begründung wies das Gericht die Klage eines Zahnarztes im Ruhestand und von dessen Frau ebenfalls ab.

Aber die Regierung muss nachbessern

Die Richter am Bundesfinanzhof stellten aber klar, dass Renten und Rentenbeiträge nicht zweimal besteuert werden dürfen. Der 10. Senat des Gerichts sieht aber für künftige Rentner eine erhöhte Steuerbelastung kommen. Daher legt der betreffende Senat des Bundesfinanzhof dem Bundesfinanzministerium eine Änderung der bisherigen Praxis bei der Rentenbesteuerung nahe.

Euro-Noten
(Quelle: Pexels CC0 Lizenz)

Konkret geht es um den Grundfreibetrag, der steuerfrei bleibt und quasi zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angesetzt wurde. Da haben die Richter aber eine andere Meinung kund getan. Der Grundfreibetrag diene der Absicherung des Existenzminimums und dürfe nicht noch ein zweites Mal als steuerfreier Rentenbezug herangezogen werden. Das Redaktionsnetzwerk Deutschland, welches das Thema in diesem Beitrag aufgebreitet hat, zitiert die Senatsvorsitzende Förster: "Unsere Antwort lautet nein" zu dieser Frage. Künftige Rentnerjahrgänge, insbesondere jene mit höheren Renten, können nach diesem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) mit einer Entlastung bei der Besteuerung ihrer Renten rechnen. Weitere Hinweise finden sich auch hier.


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