Fitnessstudios tricksen bei Verträgen

ParagraphFitnessstudios und ähnliche Einrichtungen tricksen oft bei Preisangaben in Verträgen. Da wird schon mal ein Wochenpreis genannt. Die Verbraucherzentralen haben vor einigen Tagen auf ein vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erstrittenes Urteil hingewiesen. Dieses verpflichtet die Betreiber zu klaren Preisangaben.


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Mit dem Preis pro Woche geworben

Im Fall eines Freiburger Fitnessstudios (Rückgrat Sport- und Gesundheitscenter) wurde mit wöchentlichen Preisangaben geworben, obwohl die Vertragslaufzeit ein Jahr betrug.

Ein Angebot, welches Du nicht ablehnen kannst

Das "Angebot", was man nicht ablehnen kann, versprach Fitness Zirkel, Kurse, Sauna, Solarium, Wellness Massage,  Erfrischungsgetränke, Handtuchservice und Kaffee Lounge – das alles und noch mehr für 22,99 Euro. Normale Interessenten beziehen diesen Preis auf den Monat (die übliche Werbepraxis". Das Fitnessstudio hatte diesen Preis aber pro Woche angegeben. Nur wer genau hinsah, stellte bei diesem vielversprechenden Angebot fest, dass hinter den "22,99 Euro" ganz klein ein "wtl." (Abkürzung für wöchentlich) stand.

Ein Witz aus meiner Schulzeit

Das erinnert mich an einen Witz, den ein Mitschüler gerne zum Besten ab. Wir drücken  nach der Lehre, im Rahmen des zweiten Bildungswegs, von 1973 bis 1975 gemeinsam nochmals die Schulbank, um mittlere Reife und Fachhochschulreife nachzuholen, um studieren zu können.

Gelegentlich sind wir dann Mittags mit weiteren Mitschülern der Klasse im Eifelstädtchen Wittlich zum nahen Einkaufsmarkt gelaufen. Dort gab es eine Kantine, in der man ganz günstig etwas essen konnte. Als "wieder Schüler" hatten wir nicht so sonderlich viel Geld, obwohl einige nebenbei stundenweise arbeiteten (wir hatte ja alle den Facharbeiterbrief in der Tasche).

Der Mitschüler pflegte dann, wenn neue Leute mit am Tisch beim Bier oder beim Essen saßen, seine Story zum Besten zugeben. "Ein riesiges Schnitzel, einen Berg Pommes, und ein großes Bitburger Pils, alles für 4 Mark Fuffzich." war sein Spruch. Dabei machte er auf seinem Teller eine Handbewegung, um die Größe des Schnitzeln anzugeben.

Die Reaktion war immer gleich: "Wo, wo, wo?" scholl es aus der Runde. Der Mitschüler grinste und meinte: "Tja, wenn ich dat wüsste, würde ich auch hingehen." Ist nun schon über ein halbes Jahrhundert her, aber die Story ist mir im Gedächtnis geblieben. Es war einfach köstlich, die Reaktionen zu sehen, denn ein solches Angebot konnte es (auch damals) nicht geben.

Irreführende Preisangaben

Zurück zum Eingangsthema und der Werbung des Fitnessstudios. Diese Preisangabe war natürlich ziemlich doof, denn bei 4 Wochen liegt der Monatspreis bei ca. 92 Euro. Bei einem Vertrag, der mindestens einen Monat läuft, kann das finanziell schon "weh tun" oder den Kunden ziemlich ärgern.


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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war der Ansicht, dass es sich bei der Werbung um irreführende Preisdarstellung handelt und mahnte das Fitnessstudio ab. Nachdem dieses sich weigerte eine Unterlassungserklärung abzugeben, klagte die Verbraucherzentrale vor dem Landgericht Freiburg – und scheiterte zunächst.

Recht
(Quelle: Pexels Lizenz)

Das Gericht hielt die Werbepraxis des Fitnessstudios nicht für rechtswidrig. Erst in einem Berufungsverfahren folgte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen: 14 U 104/24) der Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, wonach es zu unterlassen ist, nur den Preis für eine Woche anzugeben, wenn die Laufzeit des Vertrags zwölf Monate beträgt. Das Fitnessstudio änderte bereits die Angaben auf seiner Webseite.

Recht auf korrekte Preisangaben

"Viele Fitnessstudios vertreten den Standpunkt, dass es ausreiche, Preisangaben nur über bestimmte Zeitabschnitte zu machen", sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Das sehen wir jedoch anders, da Verbraucherinnen und Verbraucher ein Recht darauf haben, den Gesamtpreis für die vertragliche Laufzeit zu erfahren. Wenn die Laufzeit drei Monate ist, dann ist der Preis für drei Monate zu nennen; wenn die Laufzeit ein Jahr ist, dann der Preis für ein Jahr", so Buttler weiter.

Im konkreten Fall wurde eine Trainingsvariante mit einer Laufzeit von einem Jahr einer Laufzeit von einem Monat als mögliche Trainingsverträge gegenübergestellt. Bei beiden war der Wochenpreis angegeben und nicht der Preis, der für die Laufzeit zu zahlen ist. Das Gericht ist damit der Auffassung der Verbraucherzentrale gefolgt, nach der einmal der Jahrespreis und einmal der Monatspreis hätte angegeben werden müssen.


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