Abmahnung gegen WhatsApp wegen Datenaustausch mit Facebook

Die Experten des Marktwächters 'Digitale Welt' halten die neuen Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen von WhatsApp zu großen Teilen für unzulässig. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält das Vorgehen für unzulässig. Er mahnt WhatsApp ab, eventuell folgt eine Klage.


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Diese Information hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfallen auf ihrer Infoseite bekannt gegeben. Es geht um die Weitergabe von Benutzerdaten, unter anderem die Telefonnummer des Nutzers, an Facebook. Ich hatte im Blog-Beitrag AGB-Änderung: WhatsApp-Telefonnummer geht an Facebook darüber berichtet.

WhatsApp will Daten seiner Nutzer wie etwa Handynummern an den Mutterkonzern Facebook übertragen – unabhängig davon, ob die Nutzer ein Facebook-Konto haben oder nicht. Die Experten des Marktwächters Digitale Welt halten diesen Schritt zu großen Teilen für unzulässig. Das Marktwächterteam des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hat WhatsApp deshalb abgemahnt.

Darüber hinaus nutzt WhatsApp eine voreingestellte Einwilligungserklärung, damit Facebook die Daten auch für Werbung nutzen darf. Diese ist nach Ansicht der Marktwächterexperten rechtswidrig. Was bereits mit einem Häkchen versehen ist, wird oft unbewusst abgenickt. Verbraucher müssen ganz bewusst ihr Okay dazu geben können, dass ihre Daten weitergegeben werden.

Bis zum 25. September will sich WhatsApp das Okay der Nutzer zu den geänderten Bestimmungen einholen. Verbraucher sollten sich das gut überlegen, denn die geänderten Nutzungsbedingungen sind problematisch. Sie legen schließlich fest: Nur wer seine Daten zur Weitergabe an Facebook freigibt, kann WhatsApp künftig weiter nutzen.


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Nicht nur WhatsApp-Nutzer sind betroffen

Auch die Daten von Verbrauchern, die mit ihrer Telefonnummer im Telefonbuch eines WhatsApp-Nutzers gelistet sind, leitet WhatsApp an die Facebook-Unternehmensgruppe weiter. Und das ohne Wissen oder Einwilligung der Betroffenen. Dies hält der Marktwächter Digitale Welt im Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) neben anderen Vertragsbestimmungen für unzulässig. Der vzbv hat das Unternehmen deshalb abgemahnt.

Bis zum 21. September 2016 hat der Betreiber des Messenger-Dienstes Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die abgemahnten Verstöße einzustellen. Passiert das nicht, prüfen die Marktwächterexperten eine Klage. Möglich ist das durch ein erweitertes Verbandsklagerecht, das der vzbv Anfang diesen Jahres erkämpft hat.

Neue Nutzungsbedingungen: Widerspruch nicht möglich

Verbraucher, die den Messenger-Dienst weiter nutzen wollen, können, laut VZ nicht widersprechen, dass ihre Daten an die Facebook-Unternehmensgruppe – unter anderem auch Instagram – weitergegeben und genutzt werden. Sie können lediglich verhindern, dass ihre Daten für personalisierte Werbung auf Facebook verwendet werden. Bleibt abzuwarten, was aus dieser Abmahnung und einer absehbaren Klage wird.

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