Datenschutzbeauftragter warnt: Dashcams (speziell bei Tesla) sind unzulässig

Stop - PixabayDer Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern warnt vor einem Datenschutzproblem bei Verwendung von sogenannten Dashcams in Fahrzeugen. Der Datenschutzbeauftragte erhielt in letzter Zeit Anfragen bezüglich datenschutzrechtlicher Bedenken mit Blick auf die Nutzung sogenannter Dashboard-Kameras, insbesondere bei Pkws der Marke Tesla. Die in dem genannten Fahrzeug verbauten Kameras beobachten und speichern das Fahrzeugumfeld. Eine solche permanente und damit anlasslose Fertigung von Videoaufnahmen im öffentlichen Straßenverkehr ist grundsätzlich unzulässig.


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Die hier im Beitrag aufgeworfene Problematik ist zwar nicht ausschließlich auf Tesla-Fahrzeuge begrenzt. Aber die Fahrzeuge dieses Herstellers sind durch ab Werk verbaute Kameras für das Thema prädestiniert. Und diese Kameras sammeln Daten. In Deutschland hat eine Polizeibehörde schon mal Tesla-Fahrzeuge auf ihrem Hof verboten. Weiterhin wollte die Münchner Polizei Kameraufnahmen eines geparkten Tesla-Fahrzeugs zur Aufklärung einer Straftat verwenden. Dank Wächter-Modus während des Parkens sind so Fahndungsfotos erstellt worden. Ich hatte diese Fälle im Beitrag Datensammlung bei Tesla-Fahrzeugen erwähnt.

Datenschutz als Problem für Tesla-Besitzer

Inzwischen machen sich immer mehr Bürger Gedanken darüber, dass sie auf der Straße, dem Bürgersteig etc. beim Vorbeigehen oder Vorbeifahren an Teslas von den Kameras erfasst und aufgezeichnet werden. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern erhält von Bürgern Anfragen bezüglich datenschutzrechtlicher Bedenken mit Blick auf die Nutzung sogenannter Dashboard-Kameras, insbesondere bei Pkws der Marke Tesla, schreibt er hier.

Diese (bei Tesla meist bereits im Fahrzeug verbauten) Kameras beobachten bzw. filmen permanent das Fahrzeugumfeld und speichern die entsprechenden Daten insbesondere zu Beweissicherungszwecken, heißt es in der Mitteilung. Hierbei werden auch Personen und Kfz-Kennzeichen erfasst. Der Landesdatenschutzbeauftragte weist nun explizit auf folgendes hin:

Eine solche permanente und damit anlasslose Fertigung von Videoaufnahmen im öffentlichen Straßenverkehr ist grundsätzlich unzulässig. Das Sammeln von Beweismitteln für einen hypothetischen Unfall reicht als "berechtigtes Interesse" für die Nutzung derartiger Kameras und das Verarbeiten personenbezogener Daten nicht aus. Dies ergibt sich aus einer Abwägung zwischen dem Beweissicherungsinteresse des Einzelnen und dem informellen Selbstbestimmungsrecht einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern. Zulässig können nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) deshalb allenfalls kurzzeitige und anlassbezogene Aufzeichnungen sein (Urteil vom 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17, Rn. 26).

Ein datenschutzkonformer Einsatz von Dashcams sei deshalb nur möglich, wenn ein technisches Ringspeichersystem die vorhandenen Daten unmittelbar überschreibt und damit löscht, wenn kein Anlass für eine dauerhafte Speicherung gegeben ist. Als zulässig erachtet der Datenschützer einen Speicherzyklus von ca. ein bis zwei Minuten, da es für die Dokumentation eines Unfallhergangs ausreichend ist, einen Zeitraum von ca. 30 Sekunden bis eine Minute vor und ca. 30 Sekunden bis eine Minute nach dem Unfallereignis zu speichern.


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Die vielen Kameras bei Tesla als Datenschutzproblem

Probleme sieht der Datenschutzbeauftragte auch in der Ausstattung der Teslas. Denn in Fahrzeugen der Marke Tesla werden neben der Dashcam serienmäßig weitere Kameras verbaut. Mit diesen Kameras kann das Umfeld des Fahrzeugs im sogenannten Wächter-Modus oder Sentry Mode kontinuierlich erfasst werden. Dabei wird nach Kenntnis des Datenschutzbeauftragten bei eingestecktem USB-Stick die Kamerafunktion und die Speicherung von Bildaufnahmen auch schon aktiviert, wenn ein Passant zu nah an einem Kfz der Marke Tesla vorbei geht oder das Tesla-Erkennungssystem eine sonstige für den Wächter-Modus (Sentry Mode) als relevant eingestufte Bewegung zu erkennen meint.

Dem Datenschutzbeauftragten fehlt daher oftmals einerseits bereits ein konkreter Anlass für die Aufzeichnung. Und zudem wird die Umgebung ab Aktivierung für einen Zeitraum von mehreren Minuten mitsamt unbeteiligter Passanten und gegebenenfalls weiterer personenbezogener Daten (wie z.B. Kfz-Kennzeichen) gefilmt und die Aufzeichnungen gespeichert.

Datenspeicherung ist zu deaktivieren

Für die Besitzer eines Tesla-Fahrzeugs hält der Datenschutzbeauftragte einen Ratschlag bereit, der viel Ärger ersparen kann: Die Kamerafunktion sei grundsätzlich zu deaktivieren. Dies könne insbesondere durch ein Nicht-Nutzen bzw. ein Entfernen des USB-Sticks, der für die Aktivierung sowohl der Dashcam als auch des Wächter-Modus (Sentry Mode) im Fahrzeuginnern eingesteckt wird, erfolgen, schreibt der Datenschützer.

Die Kamerafunktion der Dashcam kann alternativ, ggf. je nach Tesla-Modell und Software-Stand des Fahrzeuges, auch am Display ausgeschaltet werden. Soweit das Fahrzeug in einer nicht öffentlichen, nicht zugänglichen Umgebung abgestellt wird und dabei eine Aufzeichnung personenbezogener Daten Unbeteiligter (Personen, Kfz-Kennzeichen usw.) ausgeschlossen ist, steht der vollumfänglichen Nutzung des Wächter-Modus' (Sentry Mode) mit Kameranutzung nichts entgegen.

Auch die Tatsache, dass von einigen Gerichten teilweise mit Dashcams erstellte Aufnahmen als Beweismittel in Ordnungswidrigkeitenverfahren zugelassen wurden, ändere nichts an der oben genannten datenschutzrechtlichen Einschätzung des BGH, heißt es. Die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit und die Frage der prozessualen Verwertbarkeit sind zwei getrennte Fragen. Es liegt im Ermessen des jeweiligen Gerichts, ob unzulässig angefertigte Beweismittel in der Verhandlung verwendet werden oder nicht.

Und abschließend schreibt der Datenschutzbeauftragte, dass für alle Dashcams folgendes gilt: Die Verwendung in datenschutzrechtlich unzulässiger Weise ist gemäß Art. 83 Abs. 5 DS-GVO bußgeldbewehrt . Auch das Hochladen solcher Videos auf Online-Plattformen wie YouTube, Facebook, etc. kann mit einem Bußgeld geahndet werden. (via)

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41 Antworten zu Datenschutzbeauftragter warnt: Dashcams (speziell bei Tesla) sind unzulässig

  1. Bernd sagt:

    Haben alle einen Ringspeicher deswegen… Ist auch nur ein Beauftragter – interessiert niemanden.

  2. Sebastian sagt:

    Irgendwann werden Autos ein Do Not Track Signal in ihre Umgebung senden damit andere Fahrzeuge wissen das sie das Auto in den Aufnahmen verpixeln sollen.

    (Das man den Quatsch ausschalten kann hätte ich Tesla garnicht zugetraut.)

  3. Peter sagt:

    Hallo
    Die übliche Sommerloch-Diskussion. Nichts neues. Man muss nur Punkt b) des Urteils lesen. Fast alle Gerichte lassen mittlerweile Dashcamaufzeichnungen zur Wahrheitsfindung zu. Und das ist auch gut so.
    Ober sticht Unter. Wenn mir einer ins Auto rumpelt oder vor mir einen Brake Check macht sind Aufnahmen unbezahlbar. Wenn der Verursacher meint mich dennoch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung anzeigen zu müssen, muss dieser erst mal einen Anwalt finden, der bei der Sachlage die Vertretung übernimmt.

    • Günter Born sagt:

      Dein Fall trifft es leider nicht. Wenn jemand an einem Tesla vorbei läuft, wird das aufgezeichnet – anlasslos – und auch Unbeteiligte. Der Datenschutzbeauftragte weist auf ein BGH-Urteil hin und schreibt, dass ein Gericht Unfallaufnahmen (auch wenn die auf diese Weise aufgezeichnet wurden) fallweise zulassen kann. Wenn aber jemand eine Anzeige stellt, weil er gefilmt wurde (oder gar Aufnahmen auf YouTube landen), wird der PKW-Besitzer schlechte Karten haben.

      • Peter sagt:

        Hallo Günter.
        Auch wenn das hier mit Tesla etwas anders liegen sollte, spreche ich mit Überwachung des eigenen Firmengeländes aus Erfahrung. Aufzeichnungen werden automatisch gelöscht innerhalb 72 Stunden, wenn nichts vorliegt. Sichtung erfolgt mangels Zeit generell nicht, außer es war etwas. Sichtung wird dokumentiert.
        Habe ich Vandalen/Einbrecher/Wildpinkler oder sonstige Clowns am Gelände können die uns ruhig anzeigen. Über Akteneinsicht des Firmenanwalts wissen wir dann auch wer die Personen sind. Dann geht es vor Gericht immer gleich zu. Einbruch/Diebstahl/Sachbeschädigung wiegt weitaus höher als die vermeintliche Persönlichkeitsrechtsverletzung. Da kam in den letzten 20 Jahren noch nie etwas zurück. Das Restrisiko trage ich gerne.

        Aber back to topic: Es wird hier immer nur Tesla benannt, weil es dort bekannt ist, daß Daten auch beim Hersteller gespeichert werden. Interessant sind aber auch deutsche Hersteller, etwa schon BMW mit seinem X6, der durch den Rundumblick seiner unzähligen Kameras das Einparken erleichtert. Hier wurde in der Vergangenheit schon die Videoschnittstelle angezapft, sodaß man mitschneiden konnte. Das war schon vor langer Zeit. Wäre interessant wenn hier der CCC sich mal die neuen Modelle mit autonomen Fahren vornimmt. Ich möchte fast wetten, daß hier enorme "Telemetriedaten" an den Hersteller zurückgesendet werden.
        VG,
        Peter

        • Anonymous sagt:

          Und schon im ersten Satz schreibst du das ausschlaggebende: Das eigene Firmengelände. Den öffentlichen Raum z.B. die angrenzende Straße darfst du aber nicht überwachen.

    • Luzifer sagt:

      Brak Check hahaha … dann hast du den Abstand nicht eingehalten! Du hast deine Geschwindigkeit und Abstand jederzeit so zu halten das du jederzeit bei einer unvorhergesehen Situation noch zum sicheren Stillstand kommst!

      • Dat Bundesferkel sagt:

        Nein. Zum Brakecheck kommt es sehr viel häufiger, anlaßlos.

        Fall #1: War mit einem Roller unterwegs (45 km/h), da meinte ein SUV-Fahrer aus einer Seitengasse mit Bordstein direkt vor mir einscheren zu müssen (halber Meter Abstand), was ich mit einem hupen quittiert habe.

        Darauf folgten dann 10 Minuten lang fortwährende Brems-Attacken, weil der Schnösel sich in seiner Ehre gekränkt sah.

        Fall #2: Im KFZ auf der Autobahn unterwegs, 220 auf der Uhr (linke Spur) – da zieht ein Dödel ohne in den Spiegel zu sehen (oder aufgrund von Ignoranz) von der Mittelspur nach links – ich voll in die Eisen und Fernlicht verwendet.
        Auch hier war der Verkehrssünder der Meinung sich mit mehreren Brakechecks und Spurwechseln bedanken zu müssen.

        Ist heute leider sehr verbreitet auf den Straßen. StVO ist optional, Hauptsache ich.

        Aus genau diesem Grunde haben mittlerweile alle meine Fahrzeuge Dashcams mit Tonaufzeichnung (große Töne an der Ampel, aufbauende Leute mit riesen Mundwerk).

        Geht nicht anders.

        • 1ST1 sagt:

          Konstant linke Spur mit 220 und rechts über lange Strecke frei? Darfst du nicht. Auf der Autobahn musst du rechts rüber wenn frei ist. Könnte ja einer von hinten mit 300 Sachen kommen.

          • Chris sagt:

            Sarkasmus ? Ironie ? Autohasser ?

            Je nach Autobahnabschnitt, Tageszeit und aktueller Baustellendichte ist das durchaus 100-150 Km drin.
            Je nach Autobahn können es auch nur wenige KM sein.

            Auch wenn dieser Mythos immer wieder aufgewärmt wird, ich kann mich nicht daran erinnern, wann das letzte mal jemand an mir mit 300 vorbei gefahren ist.

            Ich fühle mich jedenfall immer wieder bestätigt, dass es selbst von den Befürwortern keine Freiheit/Gleicheit für alle gibt, sondern nur Freiheit/Gleichheit für die eigene Meinung.

            Und Nein. Es geht nicht um die Freiheit zu rasen.
            Nein. Ich fahre auch nicht konstant 220.
            Es geht um die Art und Weise auf ein Thema zu antworten, selbst wenn man dem kritisch gegenüber steht.

            • 1ST1 sagt:

              Ich hasse eher Leute, die glauben, die linke Spur gehört ihnen alleine, egal wie schnell sie fahren.

              Aber ja, wer eine Spur wechseln will, sollte besser erstmal gucken, ob da schon einer auf der Spur ist/kommt, aber da kann man sich auch mal in der Geschwindigkeit des Heran-Rasenden verschätzen (Merke dir dieses Sternchen hier als Textmarker: *).

              Und für den Heranrasenden gillt: Die Geschwindigkleit der Verkehrssituation angepasst wählen, was bedeutet, dass man die Anderen nicht unbedingt mit deren doppelten Geschwindigkeit überholt, denn es gillt: Obiges gemerktes Sternchen *. Man muss in jeder Situation fähig sein, das Auto ohne Schaden anhalten zu können.

              Ich bin schonmal mit gefühlt 300 Sachen überholt worden. 20 km weiter stand der Typ dann bei strömendem Regen neben dem roten Ferrari, der keine eckigen Fahrzeugecken mehr hatte, an der Leitplanke im strömenden Regen und musste erstmal Eine rauchen…

              Immerhin ist ihm sonst scheinbar nix passiert.

              Wird langsam zu einem Straßenverkehrsblog hier…

          • Dat Bundesferkel sagt:

            Du interpretierst Sachen hinein, die so nicht beschrieben wurden. Aber Danke, ich habe eine Fahrerlaubnis. :)

      • Chris sagt:

        Du hast den Grund aufgezeigt, warum ich keine Dashams mag.
        Anspruch bei Anderen und Wirklichkeit gegenüber sich selbst.

        Bsp.:
        In den div. Foren gibt es genügend Diskussionen über Drängler.
        Dann zeige ich aber gerne das Verhalten des Otto Normal selbstgerechten Autofahrers auf. Es geht jetzt nicht um Hardcore Rowdys.
        Wenn auf der Autobahn z.B. 80 gefahren wird, dann müsste der Abstand eigentlich 40 m sein. Auch 30 m sollen mir recht sein. In der Kolonne fahren dann auch die Gesetzestreuen nur 5-10 m Abstand oder merken, dass sie ganz plötzlich die nächste Ausfahrt nehmen wollen und fahren in den Sicherheitsabstand rein. Das sind wieder nur 5 m Abstand.
        Diese Leute suchen dann aber verzweifelt Ausflüchte, warum sie keine Drängler sind und warum das plötzlich alls ok ist.

        Das Problem sind nicht die Dashcams, sondern Personen, die bei Anderen einen sehr hohen Maßstab anlegen und bei sich selbst einen sehr geringen.

        Hoffentlich stellst Du nicht die Behauptung auf, dass Du immer den Sicherheitsabstand einhälst und in jeder Situation zum Stehen kommen würdest, wenn Dein Vordermann eine unvermittelte Vollbremsung hinlegt.

    • Sven sagt:

      Hallo Peter,

      bevor man Punkt b) ließt sollte man Punkt a) lesen.

      Hier wird klar geschrieben.

      Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens
      ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutz-
      gesetzes nicht vereinbar.

      Das auch Beiweißmittel vom Gericht verwertet werden, macht es nicht legaler.

  4. Luzifer sagt:

    Wo ist da ein Datenschutz Problem? Das Teil nutzt wie so jede legale Dashcam nen Ringspeicher… sprich die Aufnahmen löschen sich automatisch, anlasslos ist das ebenso wenig, da die Aufnahme erst startet wenn die Sensoren im Bereich eine Bewegung erkennen,(da werden keine 24/7 Aufnahmen produziert) was dann ein Anlass ist. Diese Aufnahmen werden im Normalfall auch nie gesichtet, sondern nur bei Unfällen Straftaten etc. vor Gericht verwendet und da gilt das höhere Gut! Die DSGVO stellt dich nicht über das Gesetz!

    Wenn du natürlich als Besitzer diese so auslesen tust und zur Belustigung ins Netz stellt ist die Sache wieder eine andere! Aber dann begehst du den DSVGO Verstoß.
    ::::::::::::::::::::::::::::
    Wenn aber jemand eine Anzeige stellt, weil er gefilmt wurde
    :::::::::::::::::::::::::::
    Dann ist er in der Beweispflicht! Was schwer wird wenn durch den Ringspeicher die Aufnahmen bereits gelöscht sind. Und da man die Kameras auch auschalten kann ;-P Das reine vorhanden sein bedingt noch keine Aufnahme!

    Die Aufnahmen auslesen und ins Netz stellen ist wie gesagt nen ganz anderer Schuh.

    • Sebastian sagt:

      Ringspeicher hin oder her, die Frage wäre für mich vor allem ob Tesla Zugriff auf diese Aufnahmen hat. Wenn ja ist man darauf angewiesen das die nix speichern was in etwa so ist als würde man einem Hund ein Schnitzel vor Nase legen und sagen die DSGVO verbietet dir danach zu schnappen.

      • Luzifer sagt:

        Was wiederum für mich als Halter irrellevant wäre, den wenn Tesla das spreichert begehen diese einen DSGVO Verstoß!

        Im übrigen: dein Schitzel Beispiel taugt nicht… gut erzogene Hunde lassen sich nicht von jedem füttern.
        Bei meinen würde dir das Schnitzel verfaulen solange ich nicht das Ok gäbe ;-P die nehmen nix von Fremden ohne das Ok vom Herrchen.

        • Sebastian sagt:

          Dazu habe ich mal einen Test mit Polizeihunden gesehen, sobald die Halter aus dem Raum waren hat es nicht lange gedauert und das Futter war weg. Die 3 Punkte verstehe ich nicht.

    • R.S. sagt:

      "Die DSGVO stellt dich nicht über das Gesetz!"

      Stimmt, aber die DSGVO IST Gesetz, sie wird in Deutschland in Form des Bundesdatenschutzgesetzes umgesetzt.

      Die USA ist im Recht oft schlecht aufgestellt, aber da gilt vor Gericht:
      Gesetzeswidrig erlangte Beweismittel werden vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen, selbst dann nicht, wenn sie z.B. einen Mörder überführen würden.

      Und was Tesla angeht: Die überwachen ja nicht nur das Umfeld, sondern auch den Innenraum.
      Im Grune müsste jeder Teslafahrer Mitfahrer vor dem Einsteigen ins Fahrzeug über diesen Umstand aufklären und seine Einwilligung einholen.

    • 1ST1 sagt:

      Och mennoooo, verdirbst ja den ganzen Spaß…

      https://www.golem.de/news/ueberwachung-tesla-mitarbeiter-teilten-videos-von-kundenauto-kameras-2304-173288.html

      Tüüteltüüüü…. (Die meldung ist nicht besonders alt)

    • Ralph D. Kärner sagt:

      Es gibt Gerichtsurteile, die sogar eine Kameraattrappe im öffentlichen Raum verbieten. Die könnte also nicht ienmal aufzeichnen. Und dann meinst Du, dass Du eine Kamera im Auto haben darfst, aber nicht nachweisen musst, dass die nicht aufgenommen hat? Ich bin ganz sicher, dass die Beweislast hier vollkommen anders liegt, als Du das hier gerade darstellst.

      • Thomas sagt:

        Nein, die Beweislast ist nicht anders.
        Niemals muss jemand seine Unschuld beweisen, sondern stets, immer und ausnahmslos ist jemanden die Schuld nachzuweisen.
        Das ist ein unveränderliches Grundprinzip der Rechtsprechung (zumindest in Deutschland) und wird oft mit dem Satz "Im Zweifel für den Angeklagten" umschrieben. Und das ist auch gut so.
        Stell dir vor, Frau Dosenkohl geht zur Polizei und behauptet, dass du ihren Hund absichtlich überfahren hast. Dann sollst DU beweisen, dass DU ihn nicht überfahren hast? Das wäre ziemlich schwachsinnig und ist auch gar nicht möglich in vielen Fällen.

  5. Der Erwecker sagt:

    Woran erkenne ich denn, dass mich ein parkender Tesla aufnimmt?
    Leuchtet da irgendwo ein Lämpchen?
    Wenn man als Außenstehender nicht erkennen kann, dass mein Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, ja was dann? Ich kann den Tesla-Fahrer anzeigen, ohne zu wissen, ob ein Verstoß vorliegt? Der Tesla-Fahrer wird immer behaupten, der Wächter-Modus ist ausgeschaltet. Und dann? – Klar darf der Tesla-Fahrer die Videos nicht auf seinem öffentlichen TikTok Account hochladen.
    Aber sonst ist es ok? Und die Ringspeicherung haben ja die meisten Dash-Cams. Mach ich da eine 1TB große Speicherkarte rein, dauert es ewig, bis die überschrieben wird.

    Ich bin vielleicht auch zu dumm. Kanns mir einer erklären, brennt nun beim Tesla eine Leuchte, an deren Brennen ich erkennen kann, ob ich gefilmt werde?

  6. Anonymous sagt:

    Ich möchte ja mal anmerken das außerdemdie Betroffneninformation fehlt. Dann muss in Zukunft jeder Teslafahrer auch so ein Hinweisschild für die Videoüberwachung auf seinen Karren pappen :D

    • Pau1 sagt:

      So weit ich weiß erscheint auf dem Display eine entsprechende Warnung…

      • Anonymous sagt:

        Für die Insassen OK aber die Leute die von dem Teil beim dran vorbeilaufen gefilmt werden müssen ja auch informiert werden. Und die müssen die entsprechenden Information schon haben bevor ihre Daten erhoben werden, also müsste der Hinweis schon einigermaßen groß sein :)

  7. Pablo sagt:

    Ja – die Tesla haben einige Kameras – wichtig scheint mir – das Ganze ist länderspezifisch. Das heisst im Klartext: In der BRD ist die Funktion – Auto parken – Kamera aktiv schalten zugelassen (Offiziell). In der CH ist das nicht zugelassen – verboten. Das heisst, das Auto kann nicht kontinuierlich ein Video aufzeichnen, sobald das Auto geparkt ist und die Funktion vom Fahrer aktiv geschaltet wird. (CH) Erfolgt eine entsprechend Erschütterung (Alarm wird ausgelöst) – zuschalten der Kameras. Das ist gut so – Parkschaden anrichten ohne Meldung, kennen wir alle.

    • Ralph D. Kärner sagt:

      Ah ja. Und was hindert mich als deutschen Besitzer eines Teslas nun, in der Schweiz mein Auto zu parken und die Funktione zu nutzen, die in einem in der Schweiz zugelassenen Tesla nach Deiner Aussage fehlt? Richtig: nichts.

      Eine Kamera erst dann einzuschalten, wenn es schon geruckelt hat, um dann vorn ein Auto wegfahren zu sehen, während der eigentliche Verursacher noch hinter einem steht, ist dann vielleicht auch nicht so ganz zielführend, meinst Du nicht?

  8. Daniel S. sagt:

    @Der Erwecker

    Ja die Scheinwerfer leuchten kurz auf und das Display leuchtet Hell und zeigt eine grosse Meldung an.

    • 1ST1 sagt:

      Um das Display ablesen zu können musst du aber schon ins Auto gucken. Als Erwachsener muss man da nah heran treten und sich herunterbeugen. Bis dahin ist man schon von allen Kameras erfasst und hochgeladen worden.

  9. Pau1 sagt:

    Was ist daran schwer zu verstehem, dass der Ringspeicher max. 2 Minuten groß sein darf, weil das ausreichend ist?
    Wenn der Wagen angedengelt wird, merken andere Sensoren das und können den aktuellen Ring-Speicher Inhalt sichern.
    Was nicht geht ist den Wagen so abzustellen, daß z.B. die attraktive Frau auf ihren Fußweg zur Busstation gefilmt wird.
    Stellt man das noch auf YT dann ist das klar illegal.
    Ob die Kamera lief oder nicht lässt sich an den Logfiles feststellen.
    Wenn die Kameras keine LED haben muss davon ausgegangen werden, das sie läuft und aufzeichnet.

    Das unseren Gesetzeshütern die DSGV egal ist sollte bekannt sein. Man erinnere sich an die Corona-Gäste Liste mit der ein paar Schlauis ein Schlägerei aufklären wollten..
    Und das die Bilder bei Tesla landen, gar on den USA ist ein Unding und Provokation.

  10. Pau1 sagt:

    Es wird immer wieder gerne vergessen.

    Wikipedia:

    „Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar,

    in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.

    Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […]

    Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.

    Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen."

    Weiter heißt es dort:

    „Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten."

    Einschränkungen der informationellen Selbstbestimmung sind nur auf gesetzlicher Grundlage, beispielsweise gemäß Mikrozensusgesetz oder Bundesstatistikgesetz, zulässig. Ausdrücklich stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass es „kein belangloses Datum" gebe. Vielmehr bedürfe die Verwendung aller personenbezogenen Daten einer besonderen Rechtfertigung.

    https://de.m.wikipedia.org/wiki/Volksz%C3%A4hlungsurteil

    Dazu sei an die Kriegslist des Scheinangriffs erinnert.
    Das bedeutet, das immer wieder Scheinangriffe gefahren werden, welche den Angegriffenen ermüdet.
    Und wie man hier sieht, ist diese Strategie erfolgreich.

    • Bernd sagt:

      @ Paul1 -Du solltest in die Politik gehen ;)

    • Sebastian sagt:

      Ich will es mal einfacher ausdrücken. Die jene die solche Gesetze beschliessen sind die gleichen die sich die Kamera auf dem Notebook abkleben. Es gibt Aufnahmen von Horst Seehofer in seiner Zeit als Innenminister mit Notebook mit abgeklebter Kamera und auch von Mark Zuckerberg mit Notebook und abgeklebter Kamera. Das beklemmende Gefühl nur vielleicht beobachtet zu werden kennen die und dann gehen die hin und beschliessen das für Millionen von Menschen. Das da kein Kurzschluss im Gehirn alles lahmlegt werde ich wohl nie verstehen.

      Oder wie es die deutsche Schriftstellerin Judit Zeh so schon bemerkt hat:
      "Ein beobachteter Mensch ist nicht frei."

  11. Thomas sagt:

    @Günter: Müsste in diesem Satz "Soweit das Fahrzeug in einer öffentlichen, nicht zugänglichen Umgebung abgestellt wird und dabei eine Aufzeichnung personenbezogener Daten Unbeteiligter (Personen, Kfz-Kennzeichen usw.) ausgeschlossen ist, steht der vollumfänglichen Nutzung des Wächter-Modus' (Sentry Mode) mit Kameranutzung nichts entgegen." nicht das "öffentlichen" eigentlich "nicht öffentlichen" lauten?

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