Urteil der Verbraucherzentrale gegen 1n Telecom GmbH (Juni 2024) – Teil 2

ParagraphDie Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und der Verbraucherzentrale Bundesverband haben in mehreren Fällen erfolgreich gegen die 1N Telecom GmbH geklagt. Inzwischen liegt ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vor, der der 1N Telecom GmbH die Verwendung bestimmter Geschäftsklauseln untersagt. Zudem wurde die Forderung der 1N Telecom GmbH auf grob 400 Euro Schadensersatz durch Versäumnisurteil annulliert. Und die 1N Telecom GmbH wurde zu 1000 Euro Schmerzensgeld wegen DSGVO-Verstoßes verurteilt. Hier ein kurzer Überblick, was da Sache ist.


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Juristischer Ärger der 1N Telecom GmbH

In 1N Telecom GmbH: Was ist da los? Wirken Urteile? (Juni 2024) – Teil 1 meiner Artikelreihe hatte ich ja die Geschäftspraktiken des Anbieters 1N Telecom GmbH skizziert. Das führte dazu, dass die Verbraucherzentralen vor dieser Firma warnten – und auch die Deutsche Telekom strengte ein Verfahren gegen diesen Wettbewerber an, weil Telekom-Kunden Opfer sind.

Und ich hatte in Teil 1 angesprochen, dass der technische Support für Kunden so gut wie nicht existent sei und nun der Anbieter möglicherweise in "Auflösung befindlich sein könnte", weil bestimmte Dienste nicht mehr funktionieren. Dann fiel mir die neueste Information der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in die Finger, und bringt womöglich Licht in die Angelegenheit.

Verbraucherzentrale erstreitet Urteile

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen berichtet mit Datum 4. Juni 2024, dass sowohl die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und der Verbraucherzentrale Bundesverband in mehreren Fällen gegen 1N Telecom geklagt haben. Diese Klagen waren erfolgreich, und die 1N Telecom darf sich auf bestimmte Klauseln nicht mehr berufen und muss ein paar Dinge ändern. Auch Verbraucher sind gegen das Unternehmen vor Gericht gezogen.

Urteil für Verbraucherzentrale BW

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat laut eigener Mitteilung am Landgericht Düsseldorf durchgesetzt, dass die 1N Telecom GmbH bestimmte Klauseln nicht mehr verwenden darf (Az. 12 O 174/22): Dazu zählt etwa die Klausel, dass Kundinnen und Kunden ihre bisherige Rufnummer zu 1N übertragen lassen mussten.


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Auch darf der Anbieter sich nicht mehr auf die Klausel berufen, dass er Ihren Vertrag kündigen kann, wenn Sie mit mehr als dem doppelten Monatsbeitrag im Zahlungsrückstand sind. Des weiteren darf sich 1N nicht mehr auf die Erforderlichkeit der Schriftform zur Änderung der AGB berufen.

Urteil der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnte ebenfalls zahlreiche Verstöße des Unternehmens 1N Telecom GmbH ab. So wurde die 1N Telecom GmbH am Landgericht Düsseldorf in zwei Versäumnisurteilen (Az. 12 O 101/22 und 12 O 172/22) unter anderem dazu verurteilt, auf seiner Website eine E-Mailadresse zur unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen anzugeben. Außerdem darf der Anbieter in seiner Widerrufsbelehrung keine E-Mailadresse angeben, an die keine Mails geschickt werden können.

Ich habe gerade mal nachgeschaut, auf der Webseite kann ich keine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme finden. Diese Urteile wurden offensichtlich nicht umgesetzt (und die Ausführungen in Teil 1, nach denen das E-Mail-Postfach nicht funktional ist, klingt auch nicht so positiv).

Was bedeutet das für Betroffene?

In der Angelegenheit habe ich eine gute und eine schlechte Nachricht für Betroffene. Laut Verbraucherzentrale muss der Anbieter in seiner Widerrufsbelehrung eine E-Mailadresse hinterlegen, bei der die Nachrichten auch ankommen. Somit können Kundinnen und Kunden nun auf diesem Weg Ihren Widerruf gegen einen ungewollt abgeschlossenen Vertrag erklären.

Wurde eine Mail nicht zugestellt, sollten Betroffene die Erklärung umgehend auf anderem Weg versenden – etwa als Einwurfeinschreiben. Nur so ist der Vertrag wirksam widerrufen. Ob sich das Ganze auf die 14 tägige Widerrufsfrist begrenzt ist, entzieht sich meiner Kenntnis – aber das Urteil lässt sich so interpretieren, dass Betroffene keine Möglichkeit zum Widerspruch hatten – womit die Frist nach meinem Verständnis nicht ablaufen konnte.

Wer also noch bei der Deutsche Telekom als Kunde ist und noch nicht zu 1N Telecom gewechselt hat, kann das juristische Klavier spielen, um aus dem Vertrag herauszukommen und die 400 Euro Schadensersatz abzuwenden. Kunden, deren Anschluss bereits bei der Deutsche Telekom abgeschaltet und zu 1N Telecom portiert wurde, haben allerdings ein Problem. In Teil 1 meiner Artikelreihe hatte ich ja skizziert, dass die Inbetriebnahme mit dem neuen Anbieter eine Herausforderung darstellt und ein Support nicht greifbar sei. Das dürfte sich nach den Urteilen meiner Einschätzung nach nicht wesentlich ändern – ich wäre jedenfalls überrascht.

Verbraucherklagen gegen 1N Telecom

Interessant ist, dass auch Verbraucher gegen die 1N Telecom GmbH geklagt haben, dessen Vertreter aber nicht zur Güteverhandlung vor Gericht erschienen sind.

Versäumnisurteil gegen Forderung erstritten

Im gegenständlichen Fall haben die Betroffenen der Tarifumstellung und dem Wechsel von Deutsche Telekom zur 1N Telecom GmbH widersprochen. Es folgte eine Kündigung der 1N Telecom, mit der Forderung 419,88 Euro als Entschädigung zu zahlen. Die 1N Telecom buchte den Betrag ab, die Verbraucher ließen die Summe zurück buchen. Es folgte ein Mahnbescheid und anschließend ein Vollstreckungsbescheid vom Gericht.

Die Betroffenen haben dem Vollstreckungsbescheid widersprochen, da sie den Betrag nach Eingang des Mahnbescheids bereits beglichen hatten. Zu einem Termin vor Gericht ist 1N Telecom nicht erschienen. Die Betroffenen haben beantragt, ein Versäumnisurteil auszusprechen. Dem ist das Gericht nachgekommen. Der Vollstreckungsbescheid wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen. 1N Telecom hat die Gerichtskosten zu zahlen.

Schmerzensgeld wegen DSGVO-Verstoß gegen 1N Telecom

In einem weiteren, den Verbraucherzentralen vorliegenden, Fall hat ein Verbraucher den Vertrag der 1N Telecom wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die 1N Telecom ist ebenfalls nicht mit einem Vertreter zum Verhandlungstermin erschienen. Das Gericht hat wie folgt zu Gunsten des Klagenden entschieden, dass diesem ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro nach der DSGVO aufgrund rechtswidriger personalisierter Werbung zusteht. Der Mandant hat nie zuvor in Kontakt mit der 1N Telecom GmbH gestanden und der Nutzung seiner personenbezogenen Daten gegenüber dem Anbieter nie zugestimmt.

Artikelreihe:
1N Telecom GmbH: Was ist da los? Wirken Urteile? (Juni 2024) – Teil 1
Urteil der Verbraucherzentrale gegen 1N Telecom GmbH (Juni 2024) – Teil 2

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7 Antworten zu Urteil der Verbraucherzentrale gegen 1n Telecom GmbH (Juni 2024) – Teil 2

  1. Herr IngoW sagt:

    Eine Bekannte hatte sich im letzten Jahr auch von diesen "Anbieter"/Pack in die Falle locken lassen, konnte aber zum 01.01.2024 wieder mit Hilfe eines Anwalts zur Telekom zurück wechseln. (vorher fast ein Jahr ohne Telef. & Internet).
    Sie wartet immer noch auf die abschließende Klärung wegen Entschädigung usw.

    • Ana Brezonjic sagt:

      pozdrav, salje mi 1N telekom stalno poruke i zove me na mobitel neznam ni kako su dosli do mojih podataka,da bi sada nakon nikakvog odgovara dobila postom da zbog raskida ugovora sam im duzna platiti,kome da se obratim da ih prijavim hvala
      —- Deutsch —

      Grüße, 1N telecom schickt mir ständig Nachrichten und ruft mich auf dem Handy an, ich weiß nicht einmal, wie sie an meine Daten gekommen sind, und jetzt bekomme ich nach keiner Antwort eine Mail mit dem Hinweis, dass ich aufgrund der Vertragskündigung zahlen muss An wen soll ich mich wenden, um sie zu melden? Vielen Dank

      GB: An die Verbraucherzentrale wenden.

  2. Hobbyperte sagt:

    Solche Urteile gehen den Hinterfrauen (und Männern), die irgendwo im Ausland sitzen, gepflegt am Allerwertesten vorbei … sonst würden die nicht permanent neue Firmen gründen können und immer wieder und wieder mit neuen Maschen, das alt bewährte Abzock-Modell durchziehen können.

    Diese Dinge haben im Übrigen viel mit kloobalisierung bzw. EU zu tun. Dazu muss man nur die Bedingungen für Firmengründungen vergleichen. Warum sollte man in Deutschland eine GmbH Gründen und 50.000 Euro als Sicherheit hinterlegen, wenn es viel einfacher und billiger und mit viel weniger Pflichten woanders geht. Eine englische Limited (Ltd.) kostet fast nix und erfordert wenig Administrationsaufwand. Und die Eigentumsverhältnisse lassen sich noch leichter verschleiern, als bei einer GmbH. So funktionieren die globale Briefkastenmodelle … hinter denen sich Steuerhinterzieher (…) und sonstige Kriminelle so wunderbar verstecken können. Die westlichen Demokraturen sind ein Schlaraffenland für Wirtschaftskriminelle aller Art.

    • Thomas sagt:

      Also frei nach nach Janosch "Oh wie schön ist Nordkorea" oder wie soll man das Geschwurbel deuten?
      Immerhin ermöglichen die "westlichen Demokraturen", dass jeder seine auch noch so abstruse Meinung äußern darf.

  3. Freddy Krueger sagt:

    Danke für die Infos. Gehöre auch zu denjenigen, die ihren "Spaß" mit 1N haben … leider. Die Rechtsprechung macht aber Hoffnung. Sie sollte nur größere Bekanntheit erlangen, zumindest unter den Betroffenen.

    Frage daher an die Runde: Hat jemand nähere Angaben zu den im Text beschriebenen Versäumnisurteilen (Gericht/e, Aktenzeichen)? Und/oder zu den Verfahren, in denen die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erfolgreich war?

    Danke euch vorab!

  4. Karoly Stumfold sagt:

    Hallo,
    ich bin auch geschädigt von 1N Telecom GmbH, habe aber die Gebühr von 421,38 mit Vorbehalt bezahlt, sollte herausstellen dass die Gebühr an N1 Telecom unrecht kassiert heben so vordere ich mein genannte Gebühr nach Rechtskräftige Urteil Düsseldorf wider zurück. Die Gebühr an 1N Telecom habe ich bezahlt weil ich ständig bedroht wurde mit
    Postalische Schreibereien. Trotz Widerspruch an 1N Telecom hatte ich keine Schanze aus der Sache raus zukommen. Ich bin mit meine Telefonnummer bei der Deutsche Telekom geblieben. Könnte ich von Euch ei Antwort bekommen? K.S.

    • Beate Götzelmann sagt:

      Hallöle!
      Meine Eltern sind leider auch auf die 1N Telecom reingefallen. Beide sind Ü80 und Gehörlos. Nun haben sie ein Internet Anschluss aber kein Computer, Laptop oder Handy. Sie besitzen kein Telefon weil sie ja Gehörlos sind. Also zahlen sie nun 40.00 Euro also 39… und Euro nur damit ein Faxgerät funktioniert. ich hatte Widerspruch eingericht per Übergabe Einschreiben. Laut Post könnte es nicht zugestellt werden. Es lagerte in einer Postfiliale und wurde nie abgeholt. Telefonisch nie erreichbar also haben wir Brav bezahlt damit das Faxgerät funktioniert. Eine Kündigung ist somit auch nicht möglich da ja niemand die Einschreiben abholt. Keine Ahnung wie das weitergehen soll. Es ist so schäbig alte Menschen so zu hintergehen und sie abzuzocken. Wahrscheinlich werden meine Eltern den Vertrag zahlen bis zum bitteren Ende.

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