Meta muss EU-Nutzern binnen 14 Tagen Zugriff auf persönliche Daten gewähren

ParagraphKleiner Nachtrag zu einem rechtlichen Thema, welches bereits vor Weihnachten bei mir aufgeschlagen ist. Max Schrems von noyb hat vor dem obersten Gerichtshof Österreichs ein Urteil gegen den US-Konzern Meta erstritten. Das Unternehmen muss EU-Nutzern binnen 14 Tagen Zugriff auf persönliche Daten gewähren.

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Mir ist der Sachverhalt über nachfolgenden Tweet untergekommen  – noyb hat das Ganze aber bereits zum 18. Dezember 2025 im Beitrag OGH: Meta muss Nutzer:innen vollen Zugriff auf ihre Daten gewähren veröffentlicht.

OGH-Urteil gegen Meta

Der Hintergrund ist ein Fall, der bereits seit über einem Jahrzehnt auf der juristischen Schiene schwelt. Es geht um die Frage, ob Meta und seine Töchter den Nutzer Zugriff auf deren persönliche Daten gewähren muss und wie viel Zeit dazu gewährt werden muss.

Irre lange Verfahrensdauer

Der Fall wurde 2014 (also noch vor dem Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018) von Max Schrems vorgebracht und dauerte 11 Jahre. Dabei wurde der Sachverhalt drei Mal vor dem Obersten Gerichtshof Österreichs und zweimal vor dem EuGH verhandelt.

Ursprünglich hatte sich das Landesgericht für Zivilsachen in Wien zweimal geweigert, den Fall anzuhören. Es argumentierte sogar, dass Herr Schrems mit seinem privaten Facebook-Konto kein "Verbraucher" sei. Später verwies es auf Unsicherheiten hinsichtlich der Zuständigkeit gemäß DSGVO. Der OGH entschied dreimal über den Fall, darunter zweimal nach Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.

Das finale Urteil des OGH

Nun hat der Oberster Gerichtshof (OGH) in Österreich wohl ein finales Urteil gesprochen: Meta muss Nutzer innerhalb von 14 Tagen vollständigen Zugriff auf alle persönlichen Daten gewähren. Das beinhaltet auch Quellen, Empfänger und Zwecke, für die diese Daten verwendet wurden.

Alle Behauptungen von Meta hinsichtlich Geschäftsgeheimnissen oder anderen Einschränkungen wurden zurückgewiesen, was einen beispiellosen Einblick in Metas interne Abläufe ermöglicht. Meta hat außerdem unrechtmäßig Daten von Dritt-Apps und Webseiten gesammelt. Personalisierte Werbung darf nur mit expliziter Einwilligung der Betroffenen geschaltet werden, schreibt noyb.

Meta muss außerdem sicherstellen, dass sensible Daten (wie politische Ansichten, sexuelle Orientierung oder Gesundheit) nicht gemeinsam mit anderen Daten verarbeitet werden, wenn keine Rechtsgrundlage gemäß Artikel 9(2) DSGVO vorliegt. Meta kann sich der Anwendung von Artikel 9 DSGVO nicht entziehen, indem es argumentiert, dass es solche Daten nicht absichtlich sammelt oder sie technisch nicht unterscheiden oder trennen kann.

Kosten von 200.000 Euro bei 500 Euro Entschädigung

Im Urteil des OGH wurden Herrn Schrems 500 Euro Entschädigung zugesprochen. Max Schrems bzw. die Organisation noyb schreibt, dass die endgültige Entscheidung über die Kosten der Verfahren noch aussteht. Für die Kläger beliefen sich die Gesamtkosten bisher auf 200.000 Euro.

Max Schrems sagt dazu: "Die Realität von DSGVO-Rechtsstreitigkeiten ist für Durchschnittsbürger, dass sie ein Jahrzehnt dauern und finanziell verheerend sind. Große Technologieunternehmen verstecken sich hinter Gerichtsbarkeiten wie Irland, bringen 100 Gründe für eine Abweisung des Falles vor und sabotieren das Verfahren an jeder Ecke. Wir müssen dringend daran arbeiten, die DSGVO in der Praxis durchsetzbar zu machen."

Schrems hat im Laufe des Verfahrens aus Kosten- und Verfahrensgründen auf eine Reihe von Ansprüchen verzichtet. Seine Forderung im letzten Satz fällt in eine Zeit, in der die EU-Kommission den Datenschutz eher schleifen möchte (Stichwort ist der "digitale Omnibus", der gerade als Vorschlag auf dem Tisch liegt). Die Details des Verfahrens lassen sich bei Bedarf im oben verlinkten Beitrag von noyb nachlesen.

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8 Antworten zu Meta muss EU-Nutzern binnen 14 Tagen Zugriff auf persönliche Daten gewähren

  1. Max sagt:

    Die Frage die sich mir stellt, was will denn ein OGH machen wenn META sagt nö, bleibt alles wie gehabt?

    • R.S. sagt:

      Im Zweifel werden dann alle Meta-Dienste in Österreich blockiert.

      • User007 sagt:

        Glaubst Du wirklich dran?
        Allerdings gäb's dann endlich mal 'ne Nation mit Rückgrat und es hätt' mglw. – zumind. europaweit – Präzedenzcharakter – kann sich natürlich so 'ne eher Einwohnerschwächere Nation durchaus auch eher leisten! 🤷‍♂️

        • Visitator sagt:

          Dann verbietet Trump die Einfuhr von Mozartkugeln und ratzfatz ist alles wieder beim alten ;-)

          • User007 sagt:

            Ja und?
            Ich vermute, das tut den Amis mehr weh auf die hier in Europa generierten Einnahmen solch eines Tech-Riesen verzichten zu müssen, als es hier Schaden anrichtet.

          • R.S. sagt:

            Du vergisst die Sachertorte und den Kaiserschmarrn. ;)

            Zur Sache:
            Es ist nun einmal so, das eine Firma, die ihre Waren und Dienstleistungen in Land X anbieten will, sich an die gesetzlichen Bestimmungen in Land X halten muss.
            Und ob das phyische oder digitale Sachen sind, spielt dabei keinerlei Rolle.
            Stell dir vor, eine deutsche Firma wollte Waren/Dienstleistungen in den USA anbieten und der Firma wären US-Gesetze völlig egal.
            Was würde die USA dann für einen Aufstand machen.
            Passiert das umgekehrt, jammern die US-Firmen und auch Trump herum.

    • Jonathan sagt:

      Dann hätten wir ein grundlegendes Problem. Bislang hat aber kaum ein Konzern letztinstanzliche Gerichtsbeschlüsse aus relevanten westlichen Staaten offen ignoriert. In der Regel versucht man eher, sich irgendein juristisches (Pseudo-)Schlupfloch zu suchen… Oder der Gesetzgeber im jeweiligen Land gibt irgendwann nach und baut entsprechende Schlupflöcher einfach selbst.

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