Es ist ein lästiges Übel, welches vor allem Geschäftsleute kennen: Wer Münzgeld in der Bank holt oder einzahlt, wird mit Gebühren belastet. Auch Verbraucher kommen schon mal in die Verlegenheit, gefundene Münzen von Omas-Sparstrumpf bei der Bank einzulösen. Aber wie hoch dürfen die Gebühren pro Vorgang sein? 7,50 Euro wollte eine Bank kassieren und holte sich vor Gericht eine Abfuhr.
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7,50 Euro pro Bareinzahlung von Münzgeld?
Dieses absurd hohe Entgelt forderte die BBBank eG laut einer Klausel in ihrem Preisverzeichnis von Verbrauchern. Klar rechtswidrig, so die Auffassung der Verbraucherzentrale. Die Richter am Landgericht Karlsruhe schlossen sich dieser Einschätzung an (Az 10 O 222/17).
Anlass für die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war die Beschwerde eines Verbrauchers, der die Verbraucherzentrale auf ein besonders hohes Entgelt von 7,50 Euro für Bareinzahlungen auf ein Konto bei der BBBank hingewiesen hat. Ferner hatten sich Eltern gegen das Verhalten der Bank mit einem Flugblatt mit der Aufschrift „BBBank raubt Spargelder von Kindern" gegen das Verhalten der Bank gewehrt.
(Quelle: Pexels CC0 Lizenz)
Abmahnung und Klage durch Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale mahnte die BBBank wegen der Klausel ab und forderte sie auf, die Klausel nicht mehr zu verwenden. Da die Bank die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, reichte die Verbraucherzentrale schließlich Klage ein.
Das Gericht gab der Verbraucherzentrale recht: Das vereinbarte Entgelt zur Erfüllung vertraglicher Pflichten darf nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer dadurch tatsächlich entstehen. Die Klausel verstieß damit gegen §312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB. „Die Banken scheinen derzeit mit viel Kreativität neue Preise einzuführen. Wir prüfen bei jeder Beschwerde, ob die Klauseln gegen geltendes Recht verstoßen", sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
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