Momentan hetzen Viele der Abgabe der Steuererklärung entgegen (muss ich heute auch noch fertig stellen), denn dieses Jahr läuft die Frist am 31. Mai 2018 ab. Dabei geht es auch darum, die Steuerlast durch absetzbare Aufwendungen zu reduzieren. Zuzahlungen und auch Arzneimittelausgaben können als Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Kosten für Arzneimittel auf 'Grünem Rezept' lassen sich dabei als Beleg heranziehen.
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Darauf macht die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ABDA) gerade aufmerksam. Denn private Ausgaben für Arzneimittel aus der Apotheke können Steuern sparen helfen. Solche Gesundheitskosten dürfen im Einzelfall als „Außergewöhnliche Belastungen" gemäß § 33 Einkommensteuergesetz geltend gemacht werden. Darauf weist der Deutsche Apothekerverband (DAV) alle Steuerzahler hin, die ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 machen.
Zuzahlungen und Arzneimittelkosten ansetzbar
Infrage kommen sowohl die gesetzlichen Zuzahlungen in Höhe von 5 bis 10 Euro pro rezeptpflichtigem Medikament als auch die Kosten für die Selbstmedikation, wie z.B. Grippe- und Allergiemittel. Neben dem Zahlungsbeleg aus der Apotheke muss auch die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden.
- Bei den gesetzlichen Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente ist ein rosa Rezept bereits Voraussetzung für die Arzneimittelabgabe.
- In der Selbstmedikation kann diesen Nachweis ein Grünes Rezept erbringen, welches der Arzt für ein nicht von der Krankenkasse übernommenes Arzneimittel ausgestellt hat.
(Quelle: Pexels CC0 Lizenz)
„Für viele Patienten kann es sich lohnen, notwendige Gesundheitsausgaben in ihrer Steuererklärung geltend zu machen", sagt Berend Groeneveld, Patientenbeauftragter des Deutschen Apothekerverbandes (DAV).
Zumutbare Belastungsgrenze gilt
Damit das Finanzamt die Kosten für Arzneimittel im jeweiligen Einzelfall anerkennt, muss allerdings erst eine bestimmte Belastungsgrenze überschritten sein, die von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt. Die individuell zumutbare Belastungsgrenze wird vom Finanzamt berechnet und liegt bei Steuerpflichtigen ohne Kinder bei mindestens 5% (Besteuerung nach Grundtabelle) oder mindestens 4% (Besteuerung nach Splitting-Tabelle). Das kann, abhängig vom Einkommen, auf 7% bzw. 6% steigen (siehe folgende Tabelle aus dem Einkommensteuergesetz).
Einige Informationen lassen sich bei der Wikipedia oder in diesem Finanztipp-Artikel nachlesen. "Um zumindest den Nachweis über die Ausgaben für Arzneimittel zu erbringen, unterstützen viele Apotheken ihre Kunden."
Apotheke kann bei Belegen helfen
Oft hat man aber nicht alle Belege für Zuzahlungen gesammelt. Groeneveld von der Apothekervereinigung sagt dazu: „Wer seine Quittungen im vorigen Jahr nicht komplett gesammelt hat, kann meist auf die Hilfe seiner Stammapotheke zählen. Für Inhaber einer Kundenkarte kann oft nachträglich eine Jahresübersicht ausgedruckt werden. Der Service sowie Inhalt und Form der Bescheinigungen können jedoch von Apotheke zu Apotheke variieren."
Tipp: Zuzahlungsgrenze bei der Krankenkasse prüfen
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An dieser Stelle auch mein Hinweis, dass bei geringem Einkommen die Zuzahlungen für Medikamente entfallen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Hier ist die Krankenkasse für eine Erstattung oder Befreiung von der Zuzahlung zuständig. Die Verbraucherzentrale hat hier einen Artikel zum Thema veröffentlicht.
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