Es ist eine diffizile Angelegenheit: Sportvereine benötigen ehrenamtlich Trainer. Allerdings machen immer wieder Fälle von Missbrauch in diesem Bereich Schlagzeilen. Die Landesdatenschutzbeauftragten in NRW (LDI NRW), Bettina Gayk, weist auf die Rechtslage hin: Vereine dürfen Vorleben von ehrenamtlichen nicht grundlos (z.B. über ein Führungszeugnis) ausforschen.
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Bettina Gayk erhält immer wieder Anfragen, oft ist auch die Frage dabei, ob die Vereine von den neuen Trainern vorab ein erweitertes Führungszeugnis verlangen dürfen. "Tatsächlich ist es für alle Beteiligten von großer Bedeutung, die Rechtslage genau zu kennen", betont die Landesdatenschutzbeauftragte, Bettina Gayk. "Denn das Vorleben seiner Mitglieder und Beschäftigten darf der Verein nicht grundlos ausforschen."
Nicht jedes Leben verläuft gradlinig und fehlerlos. Manche Menschen begehen Straftaten, landen teilweise sogar im Gefängnis – aber finden später auf den rechten Weg zurück. Bis dahin hat ihr Lebensweg allerdings Spuren hinterlassen, ob auf Papier oder elektronisch. Ihre Verfehlungen sind etwa im Bundeszentralregister gelandet, und können von da aus auch in ein erweitertes Führungszeugnis eingehen. "Aber welche Informationen dürfen in die Hände eines Vereins gelangen und eingesehen werden, bei dem sich die betroffene Person für ein Ehrenamt bewirbt? Das sind wichtige Fragen, die Vereine wie Bewerber*innen oft an uns herantragen", so die Datenschutzbeauftragte.
Ein erweitertes Führungszeugnis enthält gegenüber dem normalen Führungszeugnis zusätzlich Verurteilungen wegen Sexualdelikten, die für die Aufnahme in das einfache Zeugnis zu geringfügig sind, wie zum Beispiel Erstverurteilungen zu geringfügigen Strafen. Diese Informationen dürfen Vereine unter bestimmten Voraussetzungen abfragen, wenn sie als freie Träger der Jugendhilfe nach § 72a Abs. 2 und 4 des Sozialgesetzbuchs VIII dazu verpflichtet wurden. Zu den Trägern der freien Jugendhilfe zählen mit Jugendhilfemitteln geförderte Vereine. Sie können aufgrund der Verpflichtung, die sie nach der Vorschrift eingehen müssen, ein berechtigtes Interesse an der Erhebung von Daten aus dem erweiterten Führungszeugnis geltend machen.
Mit der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung der Vereine soll sichergestellt werden, dass sie keine Personen bei der Betreuung von Kindern- und Jugendlichen einsetzen, die rechtskräftig wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden. Hierbei handelt es sich vor allem um Straftatbestände im Zusammenhang mit der Verletzung von Schutz- und Fürsorgepflichten sowie Sexualstraftaten.
Zu den Personen zählen alle hauptamtlich im Verein Beschäftigte. Außerdem sind alle neben- und ehrenamtlich Tätigen einbezogen, die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen und Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben. Dazu gehören in jedem Fall leitende Betreuungspersonen.
Ob auch Personen, die einen vergleichbaren Kontakt haben, der Regelung unterfallen, hängt hingegen vom Einzelfall ab. Dabei spielt die Art des Kontakts eine wichtige Rolle und die Frage, ob ein besonderes Vertrauensverhältnis missbraucht werden könnte, etwa durch eine große Altersdifferenz oder ein Macht-/Hierarchieverhältnis zwischen Betreuer*in und Kind.
Zu beachten ist allerdings, dass Führungszeugnisse zwar ab Strafmündigkeit verlangt werden können, also ab Vollendung des 14. Lebensjahrs. Jedoch muss stets die Erforderlichkeit und Sachdienlichkeit genau geprüft werden. „Der Träger darf das Zeugnis außerdem nicht aufbewahren – auch nicht in abgeschlossenen Schränken", erläutert die Landesdatenschutzbeauftragte. Von den eingesehenen Daten darf nur der Umstand der Einsichtnahme selbst gespeichert werden, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
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„Außerdem darf der Verein diese Informationen keinesfalls an Dritte weitergeben. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen und spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit zu löschen, für die die Einsicht erforderlich war", betont Gayk.
Für weitere Informationen hält die LDI NRW auf ihrer Website für Vereine die Broschüre „Datenschutz im Verein" bereit, die viele wichtige Bausteine für einen gelingenden Datenschutz im Verein enthäl:
Außerdem finden Sie hier ein Video zu der Online-Veranstaltung Daten im Verein DS-GVO-konform verarbeitenn | Mahlzeit! Recht und Regeln am Mittag
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