Der Lebensmitteldiscounter Netto warb in einem Prospekt mit dem Versprechen "20% Rabatt auf alle Ostersüßwaren ab 5 € Einkaufswert" zu geben. Erst auf den zweiten Blick, in einer kleinen Fußnote, erfuhren Verbraucher, dass die Süßwaren mehrerer Markenhersteller von dem Rabatt ausgeschlossen wurden.
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Gegen diese Irreführung ging die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rechtlich vor. "Wenn ein Händler in seiner Werbung einen Rabatt auf alle Ostersüßwaren verspricht, darf er nicht im Kleingedruckten die Produkte bestimmter Marken doch wieder ausschließen," sagt Heike Silber, Leiterin der Abteilung Lebensmittel und Ernährung.
Verbraucher und Verbraucherinnen hatten sich über die irreführende Werbung des Lebensmitteldiscounters Netto beschwert, nachdem Sie an der Kasse den regulären Preis für bestimmte Ostersüßigkeiten zahlen mussten. Erst auf Nachfrage stellte sich heraus, dass der Rabatt in Höhe von 20 Prozent auf bestimmte Produkte beschränkt war. Aus Sicht der Verbraucherzentrale eine klare Irreführung. Nachdem Netto auf eine Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, ging der Fall vor Gericht.
Erfolg in zweiter Instanz
Der Lebensmitteldiscounter berief sich in der Verhandlung unter anderem darauf, dass Verbraucher:innen es gewohnt seien, dass Werbeaussagen in Fußnoten eingeschränkt würden. Das Landgericht Amberg gab Netto noch Recht. „Wir wollten dieses Urteil aber so nicht stehen lassen und sind in Berufung gegangen", sagt Silber. Das OLG Nürnberg bestätigte am 23. Juli 2024 die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale. Das Gericht urteilte in seiner Entscheidung, dass es sich bei der Einschränkung um eine „dreiste Lüge" handeln würde und dass Verbraucher:innen einen Rabatt auf alle Ostersüßwaren erwarten könnten, wenn der Rabatt auf alle versprochen wird. Eine Einschränkung des Begriffs „alle" sei nicht zulässig (OLG Nürnberg, Az. 3 U 392/24 UWG, noch nicht rechtskräftig).
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