Kurze Erinnerung, bevor der Sachverhalt an uns vorbei rauscht. Zum heutigen 2. August 2026 wird die erste Stufe der AI-Transparenzverordnung wirksam. Diese verpflichtet Anbieter, die KI generierte Inhalte veröffentlichen, zu kennzeichnen. Wenn also beispielsweise ein Anruf, ein Video, ein Bild, oder ein Text durch KI erstellt wird, muss das (in vielen Fällen) klar erkennbar sein.
Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO
Ich hatte es am Morgen bereits kurz im Radio vernommen, bin aber auch über nachfolgenden Tweet erneut auf den Sachverhalt gestoßen.
Das Ganze ist in Art. 50 KI-VO (Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme) geregelt. Der Artikel 50 der KI-Verordnung unterscheidet dabei klar bestimmte Gruppen. Hier ein komprimierter Auszug der Auflagen:
- Anbieter müssen sicherstellen, dass KI‑Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI‑System interagieren. Die Ausnahme ist, wenn aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich ist.
- Anbieter von KI‑Systemen (auch mit allgemeinem Verwendungszweck), die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, stellen sicher, dass die Ausgaben des KI‑Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind.
- Die Betreiber eines Emotionserkennungssystems oder eines Systems zur biometrischen Kategorisierung informieren die davon betroffenen natürlichen Personen über den Betrieb des Systems und verarbeiten personenbezogene Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680.
- Betreiber eines KI‑Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Auch Betreiber eines KI‑Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.
Der Artikel 50 der KI-Verordnung definiert aber als Ausnahme: "Diese Pflicht gilt nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung oder Ermittlung von Straftaten zugelassene KI‑Systeme, die zur biometrischen Kategorisierung und Emotionserkennung im Einklang mit dem Unionsrecht verwendet werden, sofern geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen."
Muss jetzt alles gekennzeichnet werden?
Das Bild von "Onkel Otto, per KI in einer eigenen Umgebung generiert und als privater Party-Spaß gedacht", dürfte da nicht darunter fallen. Der WDR hat in diesem Artikel eine grobe Leitlinie für private, halb private oder ehrenamtliche Tätigkeiten (z.B. in Vereinen) sowie in Social Media-Profilen veröffentlicht. Vieles kann schnell in Graubereiche abdriften. Bei Facebook habe ich heute gesehen, dass bei Posts ein "KI-Label" ausgewählt werden kann.
Aber die Werbung mit Prominenten, die über Deep-Fakes für Investments, Medikamente etc. missbraucht werden, fallen sicherlich unter Artikel 50 der KI-Verordnung.
Praktische Handreichungen zu den Transparenzverpflichtungen
Von der EU gibt es seit dem 20. Juli 2026 Leitlinien zu Transparenzverpflichtungen für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme. Die verlinkte Seite hält neben den Leitlinien auch FAQs und Faktenchecks zum Thema bereit. Sollte die erste Referenz für Fragen sein.
Die IHK-Köln hat im Artikel KI-Verordnung: Neue Transparenzpflichten ab August 2026 ganz praktische Hilfestellung gegeben, was gekennzeichnet werden muss und was nicht, und wie eine Kennzeichnung erfolgen kann. Den Artikel fand ich ganz hilfreich.
Interessant fand ich diesen Artikel zum Thema, der erwähnt, dass diese Verpflichtungen zwar ab dem 2. August 2026 gelten. Allerdings räumt die vorläufige Einigung zum AI-Omnibus-Paket vom Mai 2026 generativen KI-Systemen, die bereits vor diesem Datum auf dem Markt waren, eine Frist bis zum 2. Dezember 2026 ein, um die Anforderungen an die maschinenlesbare Kennzeichnung gemäß Artikel 50 Absatz 2 zu erfüllen.




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