Tipp: Steuer-ID beim Freistellungsauftrag angeben

Mit einem Freistellungsauftrag lässt sich verhindern, dass die Banken von den mickrigen Zinsen auch noch Steuern abziehen. In 2016 gibt es jetzt eine Änderung: Der Freistellungsauftrag ist nur gültig, wenn die Steuer-ID angegeben wurde. Also die Freistellungsaufträge diesbezüglich prüfen. Ein paar zusätzliche Informationen finden sich in diesem Spiegel Online-Artikel.


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Eine Antwort zu Tipp: Steuer-ID beim Freistellungsauftrag angeben

  1. Marc sagt:

    wobei die einbehaltene Steuer über die EkSt. auch wieder zurück geholt werden kann – also grundsätzlich nicht ganz so schlimm.
    Auf der anderen Seite, die Freistellungsaufträge mal zu überprüfen inkl. der Höhe / Steuer-ID usw. schadet ja auch nicht.

    In diesem Zusammenhang sollte die steuerliche Identifikationsnummer auch gleich noch der Krankenkasse mitgeteilt (überprüft) werden.

    PS: unverständlich warum die Banken einem nicht eine Mitteilung zukommen lassen, wenn im Wege der Geschäftsbeziehung eine Optimierung möglich ist. Ansonsten wird jede Werbung übersandt, nur hier anscheinend sehen diese keine Notwendigkeit.

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