BGH: Dashcam im Auto nicht erlaubt, aber Beweismittel

Der Bundesgerichtshof hat heute sein Urteil in Sachen Dashcam im Auto als Beweismittel bei Verkehrsunfällen gesprochen. In kurz: Die Dashcam ist zwar aus Datenschutzgründen nicht erlaubt – aber solche Aufnahmen dürfen als Beweismittel in Prozessen verwendet werden.


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Zum Hintergrund

Dashcams sind Kameras, die an der Windschutzscheibe eines Autos montiert werden können und dann die Fahrt aufzeichnen. In Russland sind solche Kameras allgegenwärtig, weil dort der Beweis bei Unfällen schwierig ist – und auch Verkehrskontrollen durch nicht so rechtstreue Polizisten zum Selbstschutz dokumentiert werden.

In Deutschland ist die Rechtslage dagegen eine andere. Dashcams, die den öffentlichen Raum aufzeichnen (und das ist im Auto immer der Fall), sind aus Datenschutzgründen unzulässig (es könnte ja eine andere Person zu sehen sein). 

Ein Autofahrer, der in einen Unfall verwickelt war, hatte eine Dashcam installiert, die diesen Unfall aufzeichnete. Weder das Amts- noch das Landgericht Magdeburg hatten diese Aufnahmen im Prozess zugelassen. Nun ging der Fall vor den Bundesgerichtshof.

Beweisverwertungsverbot gilt nicht immer

Im heutigen Urteil (VI ZR 233/17) hat der Bundesgerichtshof aber das Beweisverwertungsverbot aufgehoben und den Fall zur Neuverhandlung an die unteren Instanzen zurück verwiesen. Die Begründung im Juristendeutsch:

Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

Es ist also nach wie vor unzulässig, die Dashcam ständig mitlaufen zu lassen. Wenn aber Aufnahmen vorliegen, können die im Einzelfall von Gerichten als Beweismittel herangezogen werden. Einige weitere Informationen lassen sich, neben der oben verlinkten Urteilsbegründung, z.B. hier nachlesen.


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