Verbraucherzentrale warnt vor unseriöser Teppichreinigung

Die Verbraucherzentrale warnt. Seit Ende vergangenen Jahres sind in Baden-Württemberg wieder verstärkt unseriöse Anbieter unterwegs, die Dienstleistungen im Bereich Teppichwäsche und Polstermöbel mit Flyern bewerben. Wer auf das Angebot eingeht, soll oft mehrere Tausend Euro bar bezahlen. Das müssen sich Verbraucher aber nicht gefallen lassen.


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Ich gestehe, ich habe es als Kind immer gehasst. Kaum war Frühling, musste ich Teppiche klopfen. Wenn die Lebensgeister wieder aus dem Winterschlaf erwachen sind viele Verbraucher motiviert ihre Wohnung mit einem Frühjahrsputz auf Vordermann zu bringen. War bei Mutter auch so.

Seriöse und unseriöse Anbieter

Der moderne Mensch lässt dagegen machen. Gibt ja Spezialfirmen für so etwas. Da kommt so ein Flyer mit verlockenden Angeboten zur Teppichreinigung oft gelegen. Gegen seriöse Unternehmen ist nichts einzuwenden – habe ich früher selbst genutzt, als wir noch dicke Berber-Teppiche hatten.

Aber hier ist Vorsicht geboten, denn es gibt auch unseriöse Anbieter. Dies verteilen die fragwürdigen Angebote häufig über Beilagen in regionalen Tageszeitungen. Einige Anbieter locken zwar auf ihren Flyern mit tollen Versprechungen und Rabatten, verlangen am Ende aber horrende Summen für Reinigung und Reparatur der Teppiche. Die Masche ist immer ähnlich: Der abgeholte Teppich wird nur gegen Barzahlung wieder ausgehändigt, Verbraucher werden unter Druck gesetzt, oft fehlen aussagekräftige Auftragsformulare, Geschäftsadresse oder Steuernummer. 

Abzocker erkennen

Die Verbraucherzentrale hat einige Anhaltspunkte zusammen gestellt, an denen man Abzocker erkennen kann oder zumindest aufmerksam sein sollte.

  • Bei Reinigungsangeboten, die keine Quadratmeterpreise enthalten, sollten Kunden prinzipiell hellhörig werden.
  • Gleiches gilt für scheinbar günstige Preise, Rabattaktionen und wenn nur Barzahlung möglich ist. Eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ist ein Muss.

Zudem sollte man auf eine detaillierte Auftragsbestätigung bestehen, die nicht handschriftlich verfasst wurde.

Betroffene Verbraucher können sich wehren

Für Haustürgeschäfte gilt grundsätzlich ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Fehlt der Hinweis darauf, verlängert sich die Möglichkeit zu widerrufen sogar um ein Jahr: Für Verbraucher, die ungewollt einen Vertrag abgeschlossen haben, besteht also auch nach 14 Tagen eventuell noch die Möglichkeit, den Vertrag rückgängig zu machen.

Recht
(Quelle: Pexels Lizenz)


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„In unserer Beratung stellen wir oft fest, dass der zwingende Hinweis auf das Widerrufsrecht vom Unternehmen nicht erteilt wurde", sagt Matthias Bauer, Abteilungsleiter Bauen, Wohnen, Energie bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Fehlen auf dem Auftragsformular die Geschäftsadresse, Steuernummer oder andere wichtige Angaben, ist das ebenfalls eine Möglichkeit, den Vertrag anzufechten oder eine Zahlung zu verweigern.


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