Das EuGH Booking.com-Urteil – Vorteil für Verbraucher

ParagraphVorige Woche hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein interessantes Urteil gegen die Hotelbuchungsplattform booking.com gesprochen. Diese darf Hotels oder Vermieter nicht zwingen, ihre Angebot keinesfalls preiswerter als auf der Plattform anzubieten.


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Worum geht es im Urteil?

Booking.com ist eine Buchungsplattform für Unterkünfte. Wer ein Hotel oder ein Zimmer bzw. Ferienappartment sucht, braucht auf der booking.com Internetseite nur das Reiseziel, die Reisedaten und Zahl der Reisenden anzugeben. Schon werden dem Interessenten Unterkunftsangebote aus der betreffenden Region angezeigt.

Booking.com Angebote

Eigentlich eine spannende Geschichte, die für Reisende und Urlauber eine feine Sache ist. Man kann über die Plattform nach Unterkünften suchen, diese vergleichen, prüfen, welche Angebote noch frei sind und dann buchen und sogar bezahlen. Der Übernachtungsbetrieb zahlt booking.com dafür eine Prämie, wenn etwas vermittelt wird.

Eigentlich eine Win-Win-Situation für Beherbergungsbetriebe, Gäste und die Plattform. Ich habe die Plattform durchaus das eine oder andere Mal genutzt. Aber "keine Rose ohne Dornen". Booking.com hat Marktmacht und diktiert den Vermietern die Konditionen. So darf der Vermieter seine Zimmer oder Häuser nie günstiger als bei booking.com anbieten – auch nicht, wenn das Zimmer nicht vermietet wird und der Vermieter im Rahmen eines Last-Minute-Angebots vielleicht eine Sonderpreis abrufen möchte.

Weiterhin kam und kommt es auf der Plattform Booking.com zu Betrugsfällen (ich hatte im Beitrag Booking.com von Cyberangreifern missbraucht – Phishing und Malware verschickt berichtet). Kriminelle haben die Hotelbetriebe gehackt und die Kunden gebeten, den Reisepreis außerhalb von Booking.com auf ein Konto zu überweisen – dann war das Geld weg.

Und es gibt wohl Fälle, wo Vermieter nicht an ihr Geld für erfolgreiche Vermietungen über Booking.com herankommen. Die Plattform zahlt die ausstehenden Gelder nicht, verlangt aber Provisionen. Ich selbst kann es nicht prüfen, aber bei Facebook gibt es eine geschlossene englischsprachige Gruppe, wo sich Betroffene austauschen. Da geht immer noch "die Post ab" und einige Vermieter laufen wegen ausstehender Zahlungen auf den Ruin zu. Auch das Medium WiWo hatte 2023 hier einen Artikel veröffentlicht, der das Zahlungschaos thematisiert.

Der EuGH spricht ein Urteil

Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zumindest ein Urteil bezüglich der "Best-Price"-Thematik gesprochen. Die Richter haben entschieden, dass Hotels und Übernachtungsbetriebe ihre Unterkünfte günstiger als bei der Plattform Booking.com bei Direktbuchungen anbieten dürfen. Die Details zum Sachverhalt lassen sich z.B. in diesem Beitrag nachlesen.


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Ich denke, die Vermieter werden das nutzen, da dann die Provision an Booking.com entfällt und die Gelder bei Abreise des Gasts direkt auf das Konto des Betreibers fließen. Selbst wenn der Vermieter nur einen Teilbetrag der gesparten Provision an die Gäste weitergibt, bleibt für beide Seiten ein Vorteil.

Nur die Plattform booking.com (und andere Plattformen) haben ein Problem. Mal sehen, wie diese das Urteil nun im Geschäftsbetrieb umsetzen. Aber hier sehe ich auch: Es hat schon Vorteile, wenn man eine Plattform hat, wo man die Suche und Buchung eigentlich binnen kurzer Zeit per Internet abwickeln und gleich bezahlen kann. Oft sind dann noch kostenloses Storno oder sonstige Vergütungen drin.


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